Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des C in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 23. Jänner 1996, Zl. Fr-6193/4/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (belangte Behörde) vom 23. Jänner 1996 angefochten, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, gegen ein bis zum 18. Oktober 1998 befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde. Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, daß der Bescheid, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden sei, ihm am 19. Oktober 1995 persönlich zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dagegen mit Schriftsatz vom 9. November 1995, welcher offensichtlich am 16. November 1995 zur Post gegeben worden sei, Berufung erhoben. Damit habe der Beschwerdeführer die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG versäumt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird und über die der Verwaltungsgerichtshof wie folgt erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er wegen mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache sowie wegen einer Art spastischen Lähmung an den Beinen durch ein unvorhergesehens und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung einer Berufung gehindert gewesen sei. Die belangte Behörde habe sich mit diesen Umständen nicht auseinandergesetzt, sie habe vor Abschluß des Verfahrens über einen von ihm gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden und den Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten auf Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie auf Nichtzurückweisung seiner Berufung verletzt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nämlich im Hinblick auf die zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltende Sachlage zu beurteilen, was bedeutet, daß die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage entschieden werden darf, wobei durch eine allenfalls später erfolgte Bewilligung der Wiedereinsetzung jener Bescheid, mit welchem das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wurde, gemäß § 72 Abs. 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft tritt (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275 A, sowie zum Ganzen Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage 1996, S. 671).
Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Dies läßt bereits die Beschwerde erkennen, weshalb sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210676.X00Im RIS seit
20.11.2000