Entscheidungsdatum
19.09.2021Norm
KFG 1967 §44 Abs1 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14. Juni 2021, Zl. ***, betreffend Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges: Lastkraftwagen, Peugeot A*****, Fahrzeugidentifizierungsnummer: *** (polizeiliches Kennzeichen – Wechselkennzeichen: ***), nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14. Juni 2021, ***, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlagen zu lauten haben:
„§ 44 Abs. 2 lit.a und Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019;
§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017“.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.06.2021, ***, wurde auf Rechtsgrundlagen des § 44 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 KFG 1967 unter gleichzeitigem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die Zulassung des Fahrzeuges Lastkraftwagen, Peugeot A*****, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***, zugelassen auf das polizeiliche Kennzeichen – Wechselkennzeichen – ***, aufgehoben.
Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.02.2021 und vom 20.04.2021 aufgefordert worden sei, das angeführte Fahrzeug einer Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 vorzuführen.
Da der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet habe, müsse angenommen werden, dass sich das Fahrzeug nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinde. Es sei damit davon auszugehen, dass es eine besondere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle, weshalb die Behörde berechtigt sei, die Zulassung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung in der Beschwerde gegen den in Beschwerde gezogenen Bescheid auszuschließen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut im Akt befindlichen Rückschein, der die richtige Aktenzahl bezeichnet, am 15.06.2021 durch Ausfolgung an dessen Gattin zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat dagegen mit E-Mail Eingabe vom 12.07.2021, somit fristgerecht, Beschwerde erhoben. Wenn auch die Zahl des Bezugsverfahrens vom Beschwerdeführer irrtümlich in dieser Eingabe angegeben wurde, bestand für das erkennende Gericht auf Grund der richtig bezeichneten Zahl am Zustellnachweis jener Sendung, die den verfahrensgegenständlichen Bescheid enthielt, kein Zweifel daran, dass sich die Eingabe gegen diesen Bescheid richtete.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass das Fahrzeug seit 2018 auf der Baustelle in *** stehe und als Aufbewahrungsort für sein Werkzeug diene. Das Fahrzeug sei bis jetzt auch nicht bewegt worden und sei auch nicht fahrbereit.
Der Beschwerdeführer fügte seiner E-Mail Eingabe einen Lichtbildausdruck betreffend ein Fahrzeug bei, welches im Zuge einer baulich angelegten, asphaltierten Fläche neben der Hauptfahrbahn (Geh- bzw. Radweg) abgestellt ist.
Auf Grund des vorliegenden Aktes der Behörde, Zl. ***, war von folgendem, als feststehend anzusehenden, entscheidungswesentlichem Sachverhalt auszugehen:
Am 05.01.2021, um 09:10 Uhr, wurde der Lastkraftwagen mit dem polizeilichen (Wechsel-)Kennzeichen ***, Marke/Type: Peugeot, BIPPER 1,4 75, weiß, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***, im Gemeindegebiet von ***, ***, am Parkplatz vor der PI ***, abgestellt vorgefunden. Festgestellt wurde, dass ein Paket mit dem Ausmaß von ca. 20 cm x 60 cm x 150 cm im Heck des PKW verladen und nicht gesichert war und dass die rechte hintere Türe des Kraftfahrzeuges offenstand.
Weiters war festgestellt worden, dass am Fahrzeug die Begutachtungsplakette Nr. *** mit der Lochung 11/19 abgelaufen war.
Der Beschwerdeführer wurde durch den Meldungsleger über die Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Das Paket wurde vor der Weiterfahrt durch den Beschwerdeführer mittels Paketschnur im KFZ gesichert.
Der Beschwerdeführer war am angelasteten Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges.
In Bezug auf dieses Fahrzeug liegt ein Gutachtensauszug gemäß § 57a, Anmeldegutachten, vom 14.11.2017, Gutachten-Nr. ***, vor, in welchem folgende Fahrzeugmängel laut PBStV, Anlage 6, festgestellt worden waren: 1.1 14 Scheibe leicht abgenützt, 5.3.3 Lenkerlagerung porös/rissig, 5.1.1 Achskörper leicht angerostet, 6.1.2 Auspuff angerostet, aber dicht.
Auf Grund der Feststellung, dass am 05.01.2021 im Zuge der Kontrolle die Begutachtungsplakette für dieses Kraftfahrzeug abgelaufen war, wurde der Beschwerdeführer mit Schriftsatz der Behörde vom 27.01.2021, ***, aufgefordert, dies unter Angabe der dieses Kraftfahrzeug identifizierenden Merkmale (polizeiliches Kennzeichen, Art des Fahrzeuges, Marke und Fahrzeugidentifizierungsnummer), der Behörde bis spätestens 17.02.2021 ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 vorzulegen.
Im Bezug habenden Schriftsatz war der Hinweis enthalten, dass, sollte der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, ein Verfahren zur amtswegigen Überprüfung des oben genannten Fahrzeuges eingeleitet werde. Mit E-Mail Eingabe vom 11.02.2021 teilte der Beschwerdeführer dazu lediglich mit, dass das Fahrzeug seit 2018 auf der Baustelle in *** stehe und als Aufbewahrungsort für sein Fahrzeug diene. Das Fahrzeug sei bis jetzt auch nicht bewegt worden und auch nicht fahrbereit.
Ein entsprechend positives Gutachten, wie von der Behörde angefordert, gemäß § 57a KFG, wurde vom Beschwerdeführer innerhalb der Frist, nämlich bis spätestens 17.02.2021, und auch danach, nicht vorgelegt.
Mit Schriftsatz der Behörde vom 18.02.2021, „***“, erging gegenüber dem Beschwerdeführer die Aufforderung, das Bezug habende Fahrzeug, nunmehr unter neuer Fristsetzung bis 15.04.2021, beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, überprüfen zu lassen und das Überprüfungsgutachten der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen.
Im Bezug habenden Schriftsatz wurde seitens der Behörde darauf hingewiesen, dass, sollte der Beschwerdeführer dieser Aufforderung keine Folge leisten, beabsichtigt sei, die Zulassung für das Kraftfahrzeug gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 aufzuheben.
Der Beschwerdeführer ist auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
Mit Schriftsatz der Behörde vom 20.04.2021, ***, erging gegenüber dem Beschwerdeführer – erneut – die (nunmehr zweite) Aufforderung, das Bezug habende Fahrzeug, nunmehr unter neuer Fristsetzung bis 11.06.2021, beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, überprüfen zu lassen und das Überprüfungsgutachten der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen.
Im Bezug habenden Schriftsatz wurde seitens der Behörde darauf hingewiesen, dass, sollte der Beschwerdeführer dieser Aufforderung keine Folge leisten, beabsichtigt sei, die Zulassung für das Kraftfahrzeug gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 aufzuheben.
Der Beschwerdeführer ist auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
Beweiswürdigung:
Der Umstand, dass anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 05.01.2021 festgestellt wurde, dass am Kraftfahrzeug keine entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, da diese die Lochung 11/19 aufwies, somit abgelaufen war, ergab sich aus der zu Grunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion NÖ vom 14.01.2021, GZ: ***.
In der Anzeige wurde als Zeitpunkt der Kontrolle einmal, offenkundig auf Grund eines Schreibfehlers, der „05.01.2020“ festgehalten. Es ergab sich jedoch klar aus dem sonstigen Inhalt der Anzeige der mehrfach (richtig) bezeichnete maßgebliche polizeiliche Kontrollzeitpunkt mit „05.01.2021“.
Dass am Bezug habenden Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle eine Begutachtungsplakette mit der Lochung 11/19 angebracht war, welche somit selbst unter Hinzurechnung der möglichen Nachfrist im Kontrollzeitpunkt seit fast zehn Monaten abgelaufen war, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von der Behörde zunächst aufgefordert worden war, das Fahrzeug einer Begutachtung nach § 57a KFG zuzuführen und ein positives Gutachten vorzulegen und dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, ergab sich aus dem vorliegenden Behördenakt und wurden gegenteilige Ausführungen nicht erstattet.
Aus dem Inhalt des Aktes der Behörde ergab sich weiters zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer zwei Mal, jeweils unter konkreter Fristsetzung und mit dem Hinweis auf die Folgen einer Nichtbefolgung des jeweiligen behördlichen Auftrages (Aufhebung der Zulassung gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967) von der Behörde beauftragt worden war, das konkret bezeichnete Kraftfahrzeug beim Amt der
NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, überprüfen zu lassen und das Überprüfungsgutachten unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
Dass der Beschwerdeführer dem diesbezüglich zwei Mal erteilten Auftrag jeweils nicht nachgekommen ist, ergab sich aus dem Akt der Behörde, von dessen Vollständigkeit auszugehen war, wie auch festzustellen war, dass der Beschwerdeführer Einwendungen dahingehend, dass er ein solches abverlangtes Prüfgutachten vorgelegt hätte, nicht erstattet hat.
Aus dem Anmeldegutachten betreffend das Bezug habende Fahrzeug vom 14.11.2017 hatte sich ergeben, dass (ohne Angabe des Grades des Mangels) am Bezug habenden Kraftfahrzeug vier Fahrzeugmängel laut PBStV Anlage 6 bereits im Zuge der Erstellung dieses Anmeldegutachtens gemäß § 57a KFG 1967 festgestellt worden waren.
In rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:
Gemäß § 44 Abs. 1 lit. a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019, ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird.
Bei der Entscheidung der Kraftfahrbehörde gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 (zur Aufhebung der Zulassung) handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH vom 24.01.2012, Zl. 2012/11/0007 u.a.).
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat die Behörde daher die Möglichkeit, die Zulassung eines Kraftfahrzeuges aufzuheben, wenn (u.a.) Bedenken gegen die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges bestehen und sich der jeweilige Zulassungsbesitzer trotz bestehender Bedenken der Überprüfung seines Kraftfahrzeuges widersetzt.
Die Aufhebung einer Zulassung ist in einem solchen Fall eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse u.a. der Verkehrssicherheit.
Verfahrensgegenständlich durfte die Bezirksverwaltungsbehörde als Kraftfahrbehörde auf Grund des Ablaufes der Gültigkeit der Begutachtungsplakette *** (Lochung: 11/19) und somit des langen Zurückliegens einer Begutachtung dieses Kraftfahrzeuges hinsichtlich dessen Verkehrs- und Betriebstauglichkeit im Zusammenwirken mit der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach nicht bereit gezeigt hat, das Kraftfahrzeug einer Begutachtung durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, zuzuführen, mit Recht davon ausgehen, dass das Bezug habende Kraftfahrzeug nicht mehr verkehrs- und betriebssicher ist.
Unbeschadet des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer seiner Beschwerde angefügte Lichtbildaufnahme ein Kraftfahrzeug innerhalb baulicher Anlagen einer Straße, somit im Bereich einer öffentlichen Verkehrsfläche zeigte, weiters durch den allgemeinen Hinweis, dass er sein Fahrzeug bloß als „Aufbewahrungsort“ für sein „Werkzeug“ verwende und auf Firmengelände abgestellt habe, sich kein Hinweis ableiten ließ, dass dieses Kraftfahrzeug nicht weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr als Transportmittel eingesetzt werden konnte, war festzustellen, dass die Behörde auf Grund berechtigter Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit dieses Fahrzeuges gegenüber dem Beschwerdeführer zunächst die Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung rechtmäßiger Weise einforderte und sodann auf Grund des Nichterfüllens dieser Vorgabe durch den Beschwerdeführer gegenüber demselben mit zwei Aufforderungen die Veranlassung einer Überprüfung des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, angeordnet hatte, welchen Aufträgen der Beschwerdeführer in keinem Fall entsprochen hat.
Die verfahrensgegenständliche Aufhebung der Zulassung ist daher aus den dargelegten Gründen im Einklang mit den oben wiedergegeben gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
Es war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.
Die Spruchkorrektur durch Ergänzen der Quellenangabe erfolgte
zur Konkretisierung der angewendeten Normen unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (dort: zum Verwaltungsstrafverfahren, VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013-5 mwN).
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde auf Grund des Akteninhaltes klar feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, keine der Parteien die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt hat und da dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegenstanden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Wechselkennzeichen; Verkehrssicherheit; Betriebssicherheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1375.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021