RS Lvwg 2021/9/19 LVwG-AV-1375/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.09.2021

Norm

KFG 1967 §44 Abs1 lita

Rechtssatz

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat die Behörde die Möglichkeit, die Zulassung eines Kraftfahrzeuges aufzuheben, wenn Bedenken gegen die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges bestehen und sich der jeweilige Zulassungsbesitzer trotz bestehender Bedenken der Überprüfung seines Kraftfahrzeuges widersetzt. Die Aufhebung einer Zulassung ist in einem solchen Fall eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Wechselkennzeichen; Verkehrssicherheit; Betriebssicherheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1375.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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