Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.09.2021Norm
KFG 1967 §44 Abs1 litaRechtssatz
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat die Behörde die Möglichkeit, die Zulassung eines Kraftfahrzeuges aufzuheben, wenn Bedenken gegen die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges bestehen und sich der jeweilige Zulassungsbesitzer trotz bestehender Bedenken der Überprüfung seines Kraftfahrzeuges widersetzt. Die Aufhebung einer Zulassung ist in einem solchen Fall eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Wechselkennzeichen; Verkehrssicherheit; Betriebssicherheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1375.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021