RS Lvwg 2021/10/14 LVwG-S-1271/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.10.2021

Norm

AWG 2002 §15
AWG 2002 §79

Rechtssatz

Diese Unterscheidung zwischen „Lagern“ und „Ablagern“ von Abfall ist insofern von Bedeutung, als in einem Verwaltungsstrafverfahren die Tat so eindeutig zu umschreiben ist, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl VwGH 2013/09/0065). Wirft die Strafbehörde einem Beschuldigten vor, Abfall abgelagert zu haben, so kann darunter nicht auch verstanden werden, dass die Verbringung von Abfall an den Tatort mit der Absicht erfolgt wäre, diesen dort lediglich kurzfristig zu belassen mit dem Ziel, ihn dann woanders entsprechend zu entsorgen.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfall; Behandlung; Lagerung; Ablagerung;

Anmerkung

VwGH 23.02.2022, Ra 2021/07/0096-8, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1271.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten