Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.10.2021Norm
AWG 2002 §15Rechtssatz
Diese Unterscheidung zwischen „Lagern“ und „Ablagern“ von Abfall ist insofern von Bedeutung, als in einem Verwaltungsstrafverfahren die Tat so eindeutig zu umschreiben ist, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl VwGH 2013/09/0065). Wirft die Strafbehörde einem Beschuldigten vor, Abfall abgelagert zu haben, so kann darunter nicht auch verstanden werden, dass die Verbringung von Abfall an den Tatort mit der Absicht erfolgt wäre, diesen dort lediglich kurzfristig zu belassen mit dem Ziel, ihn dann woanders entsprechend zu entsorgen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfall; Behandlung; Lagerung; Ablagerung;Anmerkung
VwGH 23.02.2022, Ra 2021/07/0096-8, EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1271.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.03.2022