Entscheidungsdatum
17.11.2021Norm
KFG 1967 §44 Abs1 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 21.06.2021, GZ. ***, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 21.06.2021, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens M1, Marke Audi 89 (US), Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***, die Zulassung dieses Fahrzeuges zum Verkehr aufgehoben und der Beschwerdeführer verpflichtet, den Zulassungsschein bzw. die Zulassungsbescheinigung unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zusammengefasst aus, dass anlässlich einer Überprüfung des genannten Fahrzeuges am 01.03.2021 festgestellt worden sei, dass es sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinde. Auch sei vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden, dass es erst nach Behebung der Mängel weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werde.
Es sei deshalb gemäß § 44 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 KFG die Zulassung aufzuheben gewesen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In seiner rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 24.06.2021 beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er nicht aufgefordert worden sei glaubhaft zu machen, dass sein Fahrzeug nach der Behebung der Mängel (offensichtlich gemeint: erst nach Behebung der Mängel) im Straßenverkehr verwendet werde.
Der Beschwerdeführer habe am 09.06.2021 der Landesregierung mitgeteilt, dass er auf Grund weiterer aufgetretener Mängel, die gar nicht bemängelt, aber trotzdem von ihm behoben worden seien, am Tag der Überprüfung mit der Mängelbehebung nicht fertig werde. Der bemängelte Bremskraftregler sei getauscht, jedoch habe man dabei festgestellt, dass mehrere Bremsleitungen defekt gewesen wären. Im Zuge der Reparatur sei eine weitere Bremsleitung undicht geworden und habe man das gesamte Bremssystem entlüften müssen. Der Beschwerdeführer sei mit der Behebung der Mängel insgesamt deshalb nicht rechtzeitig zum Überprüfungstermin fertig geworden. Diesbezüglich handle es sich um höhere Gewalt.
Der Bescheid sei jedenfalls aufzuheben, da diverse Mängel behoben worden seien, leider aber nicht rechtzeitig. Weiters werde der Beschwerdeführer an der Berufsausübung als Zeitungszusteller vorsätzlich gehindert. Der nächste Überprüfungstermin der Landesprüfstelle *** sei der 16.09.2021.
Es sei weiters festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya bereits in Vorverfahren rechts-, gesetz- und verfassungswidrig Zwang ausgeübt habe und sich deshalb wegen vorsätzlichem Missbrauchs der Verfassung der Republik Österreich zu Art. 18 Abs. 1 B-VG wegen Hochverrats und Landzwang zur Ausübung ihres Amtes zu enthalten habe. Eine Verfassungsklage gegen die
NÖ Landesregierung folge.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 13.07.2021 legte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Mit Schreiben vom 29.07.2021 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer auf, umgehend, spätestens aber bis 20.09.2021 ein Gutachten gemäß den §§ 56 ff KFG vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass sich das betreffende Kraftfahrzeug nunmehr in einem verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet.
Der Beschwerdeführer kam binnen der ihm aufgetragenen Frist und auch bis dato dieser Aufforderung nicht nach.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vorgelegten Verwaltungsakt.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Marke Audi 89 (US) mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifizierungsnummer ***. Das gegenständliche Kraftfahrzeug wurde von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zugelassen.
Im Zuge einer am 14.01.2021 durchgeführten Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG wurde vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, festgestellt, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug mehrere schwere Mängel am Bremskraftregler, an der Betriebsbremse, am Schlusslicht und an den Reifen und mehrere leichte Mängel aufweist. Mit Schreiben vom 21.01.2021 wurde deshalb der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya aufgefordert, bis 18.03.2021 das gegenständliche Kraftfahrzeug beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, wieder überprüfen zu lassen und das Überprüfungsgutachten der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen, dies auf Grundlage des § 56 Abs. 1 KFG.
Am 22.01.2021 wurde der Beschwerdeführer wiederum vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, dabei betreten, das betreffende Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit den bestehenden schweren und leichten Mängeln gelenkt zu haben.
Am 01.03.2021 erfolgte eine neuerliche Überprüfung des Kraftfahrzeuges gemäß § 56 KFG und wurden dabei neuerlich schwere Mängel an den Reifen, am Hinterachsbremskraftregler, an der Anhängerblinkerausfallsanzeige, an der Achse rechts und am Motorlager sowie mehrere leichte Mängel festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund dessen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 03.03.2021 wiederum aufgefordert bis 14.04.2021 ein Gutachten gemäß § 56 KFG des Amtes der
NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges wieder gegeben ist.
Über ausdrückliches Ersuchen des Beschwerdeführers wurde diese dem Beschwerdeführer aufgetragene Frist von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya bis zum 10.06.2021 verlängert.
Nachdem vom Beschwerdeführer auch binnen der verlängerten Frist kein Gutachten gemäß § 56 KFG vorgelegt wurde, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 21.06.2021 die Zulassung dieses Fahrzeuges zum Verkehr gemäß § 44 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 KFG aufgehoben.
Der Beschwerdeführer hat auch bis dato trotz nochmaliger Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kein Gutachten gemäß § 56 KFG vorgelegt.
Das betreffende Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers weist nach wie vor derartige Mängel auf, sodass es sich nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet.
5. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya und ist im Wesentlichen auch unbestritten.
Im Konkreten ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges ist, sowie am 14.01.2021 und am 01.03.2021 vom Amt der NÖ Landesregierung die Mängel laut Sachverhalt festgestellt wurden. Die Bezug habenden Aufforderungen der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben sich aus eben diesem selbst, ebenso auch der Inhalt des hier angefochtenen Bescheides. Dass der Beschwerdeführer zudem am 22.01.2021 zusätzlich als Lenker des betreffenden Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Anzeige vom 02.02.2021.
Dem Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit gegeben nochmals Bezug nehmend auf sein Beschwerdevorbringen, wonach er mittlerweile die Mängel behoben habe, ein Gutachten gemäß § 56 KFG vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer weder der binnen ihm aufgetragenen Frist noch bis dato nicht nachgekommen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich die Mängelbehebungen wie von ihm vorgebracht, vorgenommen haben, wäre es für ihn ein Leichtes ein diesbezügliches Gutachten beizubringen. Dies ist der Beschwerdeführer nun insgesamt bereits seit Jänner 2021 der Zulassungsbehörde und auch zuletzt dem erkennenden Gericht schuldig geblieben. Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass das betreffende Kraftfahrzeug nach wie vor Mängel aufweist, die gegen die Annahme eines verkehrs- und betriebssicheren Zustandes sprechen.
6. Rechtslage:
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 40 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967):
„(1) Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt und bei Fahrzeugen von Einzelunternehmern je nach Beantragung entweder der Hauptwohnsitz oder der Sitz des Unternehmens;
a)
bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Vorsitzenden des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes, den Präsidenten des Rechnungshofes sowie zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Finanzverwaltung, der Strafvollzugsverwaltung oder der Post bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge als dauernder Standort Wien,
b)
bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für Dienststellen des Landes Niederösterreich mit dem Sitz in Wien oder für den Landesverband vom Roten Kreuz für Niederösterreich bestimmt sind, als dauernder Standort Tulln,
c)
bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen bestimmt sind, als dauernder Standort die jeweilige Landeshauptstadt,
d)
im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges.“
§ 44 Abs. 1 lit. a KFG:
„(1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn
a)
sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet oder mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,
(…)“
§ 44 Abs. 2 lit. a KFG:
„(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn
a)
der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,
(…)“
„(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“
„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,
1.
ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder
2.
ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder
3.
ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,
sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Z 1 kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein positives Gutachten gemäß § 57a oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen befugten Betrieb vorgelegt wird. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.“
7. Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Nach § 44 Abs. 1 lit. a KFG ist die Zulassung aufzuheben, wenn sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet, und auch nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes wieder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird. Die Aufhebung der Zulassung ist nach § 44 Abs. 2 lit. a KFG auch dann möglich, wenn der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zur Überprüfung wiederholt nicht entsprochen wird.
Während gemäß § 44 Abs. 1 lit. a KFG bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen die Aufhebung von der zuständigen Kraftfahrbehörde zwingend vorzunehmen ist, handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Entscheidung der Kraftfahrbehörde gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG um eine Ermessensentscheidung (vgl. z.B. VwGH 24.01.2012, 2012/11/0007 u.a.). Auf ein allfälliges Verschulden kommt es nicht an (VwGH 17.06.1985, 83/11/0287).
Jedenfalls stellt die Aufhebung der Zulassung zum Verkehr keine Bestrafung eines ungehorsamen Zulassungsbesitzers dar, sondern eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit (wiederum VwGH 24.01.2012, 2012/11/0007).
Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya stützte den angefochtenen Bescheid auf § 44 Abs. 1 lit. a KFG, demnach darauf, dass sich das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet und der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass dieses Kraftfahrzeug erst nach Behebung der Mängel weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass sich tatsächlich das betreffende Kraftfahrzeug nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet. Vom Beschwerdeführer wurde trotz mehrmaliger Aufforderungen kein Gutachten gemäß § 56 KFG vorgelegt, das das Beschwerdevorbringen bestätigen würde, wonach mittlerweile sämtliche Mängel behoben wären.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters vorbringt, niemals aufgefordert worden zu sein, glaubhaft zu machen, dass er sein Fahrzeug erst wieder nach Behebung dieser Mängel im Straßenverkehr verwendet, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass es zum einen einer derartigen ausdrücklichen Aufforderung nicht bedarf, andererseits der Beschwerdeführer auch nach wie vor nicht glaubhaft gemacht hat, das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, bevor sämtliche Mängel, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen, behoben sind. Im Gegenteil ergibt sich aus der Aktenlage und dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer auch nach erstmaliger Aufforderung zur neuerlichen Überprüfung seines Fahrzeuges im Jänner 2021 weiterhin das Fahrzeug ohne Behebung der Mängel im öffentlichen Straßenverkehr verwendet hat. Weiters wird vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde vorgebracht, auf dieses Fahrzeug im Rahmen seiner Berufsausübung angewiesen zu sein, sodass sich insgesamt keinesfalls der Schluss ergibt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, das Fahrzeug nicht bis zur Behebung der Mängel im öffentlichen Straßenverkehr zu verwenden.
Es liegen somit sämtliche Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 lit. a KFG vor, dies zu einer Aufhebung der Zulassung dieses Fahrzeuges führen.
Nur der Vollständigkeit halber gilt zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile auch bereits wiederholt aufgefordert wurde, das Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen und ein Gutachten gemäß § 56 KFG vorzulegen und hat der Beschwerdeführer dieser Aufforderung wiederholt nicht Folge geleistet, sodass auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 lit. a KFG vorliegen würden, die per se bereits zu einer Aufhebung der Zulassung führen können.
Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass auf Grund der gesetzlichen Zuständigkeit nach § 44 Abs. 1 lit. a iVm § 40 Abs. 1 KFG die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zu entscheiden hatte.
Der Beschwerde konnte somit insgesamt kein Erfolg beschieden sein, sondern war im Ergebnis der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zu bestätigen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und stützt sich die Entscheidung zudem auf die klare und eindeutige Rechtslage (vgl. dazu VwGH vom 15.05.2019, Ro 2019/01/0006) sowie auf die zitierte einhellige Judikatur.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Ermessen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1181.001.2021Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022