TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/14 W284 2214913-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2021
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Entscheidungsdatum

14.06.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W284 2214913-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. XXXX , betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, stellte am 30.12.2015 ihren Antrag auf internationalen Schutz. Es erfolgte am selben Tag eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 22.10.2018 und am 29.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) niederschriftlich einvernommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.01.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.01.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht vollumfänglich Beschwerde. Darin wurde insbesondere moniert, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft sei. Weiters stütze sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf die schwierige Lage von geschiedenen und alleinstehenden Frauen im Irak.

Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W284 zugewiesen.

Am 01.04.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Kontrollmitteilung der Landespolizeidirektion XXXX ein, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX für den Zeitraum von ungefähr einer Woche in den Iran gereist sei. Dieser Kontrollmitteilung beigefügt liegt ihr irakischer Reisepass, XXXX , ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX , mit Ausreisestempel von XXXX vom XXXX , in Kopie vor.

Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Teheran vom 01.04.2021 wurde zudem mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Vorsprache vor der genannten Botschaft ihren irakischen Reisepass vorgewiesen habe und sei festgestellt worden, dass sie nur wenige Wochen zuvor einen neuen Reisepass von den irakischen Behörden ausgestellt erhalten habe. Es sei naheliegend, dass sich die Beschwerdeführerin auch im Irak aufgehalten habe.

Mit Parteiengehör vom 03.05.2021, Zl. W284 2214913-1/7Z, wurde der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen Gelegenheit geboten, zum erst kürzlich neu ausgestellten irakischen Reisepass und ihren Reisebewegungen Stellung zu nehmen. Das Parteiengehör wurde - unbehoben - an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die 1975 geborene und demnach 46-jährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Ihre Identität steht fest. Sie stammt aus XXXX , spricht Arabisch und schloss die Schule und ein Bachelorstudium ab. Die Beschwerdeführerin lebte nach ihrer Heirat von 2005 bis 2009 in XXXX . Sie ist seit 2009 geschieden und hat drei Kinder. Die Beschwerdeführerin kehrte 2009 in den Irak, zu ihrer Mutter in XXXX , zurück. Ab dem Jahr 2014 wechselte sie die Wohnorte, lebte etwa ein Jahr in Kirkuk, dann in Hawiya, in Makhul und in Bagdad. Sie reiste schließlich auf legalem Wege von Bagdad ausgehend aus dem Herkunftsstaat aus.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Bedrohung im Irak droht und die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner generellen Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch schiitische Milizen, den IS oder von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen neuen irakischen Reisepass. Dieser wurde ihr erst vor kurzem, am XXXX , ausgestellt und ist bis zum XXXX gültig. In diesem irakischen Reisepass findet sich weiters ein Ausreisestempel von XXXX am XXXX . Sie reiste am XXXX für den Zeitraum von ungefähr einer Woche in den Iran.

1.2. Zur Lage im Irak:

Sicherheitslage in Bagdad

Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS-Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).

Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018).

Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).

Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018).

In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018).

Lage von Sunniten

Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.2.2018).

Frauen

In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 Prozent im Parlament (Region Kurdistan: 30 Prozent) verankert (AA 12.2.2018). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene, in Verwaltung und Regierung, weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher, dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017).

Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.2.2018).

Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 16.1.2018). Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018; vgl. UNIraq 13.3.2013, MIGRI 22.5.2018). Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.2.2018). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 16.1.2018).

Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14 Prozent, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17 Prozent (AA 12.2.2018; vgl. ILO 1.2016). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (MIGRI 22.5.2018).

Schätzungen zufolge liegt die Analphabetenrate bei Frauen im Irak bei 26,4 Prozent (UNESCO 18.3.2014). Mehr als ein Viertel von Frauen im Alter von über 15 Jahren können nicht lesen und schreiben (CIA 20.8.2018). In ländlichen Gebieten ist die Rate noch höher (UNESCO 18.3.2014).

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 20.4.2018), vor dem Frauen nur wenig rechtlichen Schutz haben (HRW 18.1.2018). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, es fehlt jedoch eine ausdrückliche Erwähnung von häuslicher Gewalt (HRW 18.1.2018; vgl. MIGRI 22.5.2018).

Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau „innerhalb gewisser Grenzen“ zu bestrafen. Diese Grenzen sind recht vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als „rechtmäßig“ interpretiert werden können (MIGRI 22.5.2018; vgl. MRG 11.2015). Nach Artikel 128 Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der „Ehre“ oder „vom Opfer provoziert“ begangen wurden, ungestraft bleiben bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden (MIGRI 22.5.2018).

Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (HRW 18.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Dies trifft auch zu wenn das Opfer minderjährig ist (MIGRI 22.5.2018). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar (MIGRI 22.5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).

Laut Studien handelt es sich bei denjenigen, die häusliche Gewalt gegen Frauen ausüben, am häufigsten um den Ehemann bzw. den Vater der Frau, gefolgt von Schwiegereltern, Brüdern und anderen Familienmitgliedern (UNFPA 2016; vgl. CSO 6.2012, MIGRI 22.5.2018). Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als „normal“ und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen (UNFPA 2016; vgl. MRG 11.2015, MIGRI 22.5.2018). Frauen tendieren dazu häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch um den Täter zu schützen (UNFPA 2016; vgl. MIGRI 22.5.2018). Der Großteil befragter Frauen hatte kein Vertrauen in die Polizei und hielt den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (MIGRI 22.5.2018). Im Zuge des IS-Vormarschs auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als „Trophäen“ an IS-Kämpfer gegeben oder nach Syrien „verkauft“ sowie später von ihren Familien „zurückgekauft“ wurden (AA 12.2.2018).

Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen, Frauenhäuser

Der Irak verfügt zurzeit über keinen adäquaten rechtlichen Rahmen, um Frauen und Kinder vor häuslicher, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen bzw. Opfern solcher Gewalt sichere Zufluchtsorte zur Verfügung zu stellen (UNAMI 14.12.2017; vgl. MIGRI 22.5.2018). Die derzeitige Version eines Gesetzesentwurfs zum Familienschutz, der vom Parlament verzögert wird, räumt der Familienaussöhnung eine höhere Priorität als dem Opferschutz ein (UNAMI 14.12.2017).

Das Innenministerium unterhält 16 Familienschutzeinheiten im ganzen Land, die dafür bestimmt sind, häusliche Streitigkeiten zu lösen und sichere Zufluchtsorte für Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt zu schaffen. Diese Einheiten tendieren jedoch dazu, der Familienversöhnung Vorrang vor dem Opferschutz einzuräumen und verfügen nicht über die Fähigkeit, Opfer zu unterstützen. Opfer häuslicher Gewalt in Basra berichteten beispielsweise, dass sie Angst hatten sich an Familienschutzeinheiten zu wenden. Sie befürchteten, dass die Polizei ihre Familien unverzüglich informieren würde. Die meisten Familienschutzeinheiten betreiben selbst keine Unterkünfte. „Safe Houses“, die von der Regierung und NGOs betrieben werden, sind oft Ziel von Gewalt (USDOS 20.4.2018). Offizielle Schutzeinrichtungen für Frauen, die vor ihren sie misshandelnden Ehemännern fliehen, gibt es keine. In Bagdad wurden Unterkünfte, wo es sie gab, aktiv angegriffen (Lattimer EASO 26.4.2017).

Die kurdische Regionalregierung hat ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie drei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NGOs betrieben (AA 12.2.2018). Die Angaben zu Frauenhäusern variieren jedoch in den Quellen. USDOS berichtet von einem privat betriebenen und vier staatlichen Frauenhäusern in der Autonomen Region Kurdistan. Letztere werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben (USDOS 20.4.2018). Mark Lattimer spricht von drei Frauenhäusern in der Autonomen Region Kurdistan. Um dort aufgenommen zu werden, benötigen Frauen einen Gerichtsbeschluss (Lattimer EASO 26.4.2017). Es gibt nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen, die Serviceleistungen sind schlecht (USDOS 20.4.2018; vgl. UNAMI 8.7.2018).

Vereinzelt werden Frauen „zum eigenen Schutz“ inhaftiert (AA 12.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Einige Frauen werden mangels Notunterkünften obdachlos (USDOS 20.4.2018). Frauen, die in Frauenhäusern oder Notunterkünften untergebracht sind, verfügen nur über wenige Alternativen, abgesehen von einer Eheschließung oder der Rückkehr zu ihren Familien, was oft zu weiterer Bestrafung oder Diskriminierung durch die Familie oder die Gemeinschaft führt (USDOS 20.4.2018; vgl. Lattimer EASO 26.4.2017).

Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya)

Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen. Rund 20 Prozent der Frauen werden vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 - 14 Jahren (AA 12.2.2018). Ein Gesetzesentwurf der u.a. die Möglichkeit der Verheiratung von Mädchen im Alter von ab acht Jahren beinhaltet hätte, wurde im Dezember 2017 vom Parlament abgelehnt (HRW 17.12.2017).

Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt mit elterlicher Erlaubnis 15 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre. Berichten zufolge unternimmt die Regierung jedoch wenig Anstrengungen, um dieses Gesetz durchzusetzen. Traditionelle Zwangsverheiratungen von Mädchen, Kinderehen und sogenannte „Ehen auf Zeit“ (zawaj al-mut‘a) finden im ganzen Land statt. Laut UNICEF waren 2016 rund 975.000 Frauen und Mädchen vor dem 15. Lebensjahr verheiratet, doppelt so viele wie 1990 (USDOS 20.4.2018).

Nach Angaben des Hohen Rates für Frauenangelegenheiten der kurdischen Regionalregierung tragen Flüchtlinge und IDPs in der Autonomen Region Kurdistan zu einer zunehmenden Zahl an Kinderehen und Polygamie bei (USDOS 20.4.2018). Viele Frauen und Mädchen sind durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt vermehrt Berichte, dass minderjährige Frauen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Frauen (AA 12.2.2018).

Fasliya bezeichnet eine traditionelle Stammespraxis zur Schlichtung von Konflikten, bei der Frauen bzw. Mädchen eines Stammes mit Männern eines verfeindeten Stammes als Entschädigung für Mord bzw. für die Verletzung von Mitgliedern des anderen Stammes verheiratet werden (UNHCR 15.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Obwohl die „Blutgeld-Ehe“ seit den 1950er Jahren gesetzlich verboten ist, hat sie in den letzten Jahrzehnten vor allem im Südirak einen Wiederaufschwung erlebt (UNHCR 15.1.2018; vgl. Al-Monitor 18.6.2015). Die Praxis existiert auch in anderen Teilen des Landes (z.B. im Zentralirak) (Al-Monitor 18.6.2015) und wird auf kurdisch als badal khueen oder jin be xwên bezeichnet (FO 29.12.2015). Frauen, die im Zuge solcher Arrangements „als Kompensation“ bzw. „als Ersatz“ für den Toten bzw. für das vergossene Blut verheiratet werden, können sich nicht scheiden lassen und sind häufig Missbrauch ausgesetzt (Raseef22 17.8.2016; vgl. FO 29.12.2015, Niqash 29.7.2010).

Ehrenverbrechen an Frauen

Sogenannte „Ehrenverbrechen“ sind Gewalttaten, die von Familienmitgliedern gegen Verwandte ausgeübt werden, weil diese „Schande“ über die Familie oder den Stamm gebracht haben. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen, obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können wie z.B. körperliche Misshandlung, Einsperren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Entzug von Bildung, Zwangsverheiratung, erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. „Entehrung“. Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können (MRG 11.2015). Ehrenmorde bleiben ein ernstes Problem im ganzen Land (USDOS 20.4.2018).

Ehrenverbrechen werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche „Verletzungen der Ehre“ werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau, manchmal auch die des Mannes, als der einzige Weg gesehen, die Ehrübertretung zu sühnen (MRG 11.2015).

Ehrenverbrechen finden in allen Gegenden des Irak statt und beschränken sich nicht auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen. Sie werden gleichermaßen von Arabern und Kurden ausgeübt, von Sunniten und Schiiten, wie auch von einigen ethnischen und religiösen Minderheiten. Es ist schwer, das wahre Ausmaß von Ehrenverbrechen und Ehrenmorden im Irak zu erfassen, da viele Fälle nicht angezeigt werden bzw. oft als Selbstmord oder Unfall angeführt werden (MRG 11.2015).

In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht den Grund der „Ehre“ als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird, die er getötet haben soll, weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war, begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis (USDOS 20.4.2018). In der Regel werden Ehrenverbrechen nicht angezeigt und auch nicht strafrechtlich verfolgt. Von der Polizei und den zuständigen Behörden werden die Fälle in der Regel als „Familiensache“ gesehen, die dem Ermessen männlicher Familienmitglieder obliegt. Nur sehr wenige Fälle kommen vor Gericht und, wenn dies der Fall ist, werden die Täter oft freigesprochen oder zu sehr leichten Strafen verurteilt, selbst wenn eindeutige, belastende Beweisen vorliegen (MRG 11.2017).

Weibliche Familienoberhäupter, Witwen, Geschiedene, alleinstehende Frauen

Jahre der Instabilität und des Krieges haben im Irak zu einer großen Zahl an Haushalten geführt, deren Haushaltsvorstände Frauen sind („female-headed-households“). Laut einer Schätzung betrug die Zahl solcher Haushalte im Jahr 2011 zwischen einer und zwei Millionen (IOM 12.10.2011). Präzise Angaben existieren nicht. Die Zahlen variieren, je nach Art der Erhebung (MIGRI 22.5.2018; vgl. z.B. ICRC 8.2011). Als Witwen, Geschiedene oder von ihren Ehemännern Getrennte, versorgen diese Frauen ihre Familien alleine. Manchmal ist der Ehemann krank oder pflegebedürftig. Viele von Frauen geführte Haushalte stellen einen besonders vulnerablen Teil der irakischen Bevölkerung dar, vor allem in ländlichen Gebieten bzw. als IDPs (IOM 12.10.2011).

Zehn Prozent der irakischen Frauen sind Witwen, viele davon Alleinversorgerinnen ihrer Familien. Ohne männliche Angehörige erhöht sich das Risiko für diese Familien, Opfer von Kinderheirat und sexueller Ausbeutung zu werden (AA 12.2.2018). Alleinstehende Frauen und Witwen haben oft Schwierigkeiten, ihre Kinder registrieren zu lassen, was dazu führt, dass den Kindern staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfen und Zugang zum Gesundheitswesen verweigert werden (USDOS 20.4.2018).

Scheidung bleibt im Irak weiterhin mit starkem sozialen Stigma verbunden (MRG 11.2015; vgl. MIGRI 22.5.2018). Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist nicht offen repressiv. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Sie müssen jedoch damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden. Im Rahmen einer Ehescheidung wird das Sorgerecht für Kinder ganz überwiegend den Vätern (und ihren Familien) zugesprochen (AA 12.2.2018). Laut einer Studie führt das mit einer Scheidung assoziierte gesellschaftliche Stigma dazu, dass viele Frauen in Beziehungen bleiben, in denen sie Missbrauch ausgesetzt sind, um Ablehnung bzw. die Androhung von noch größerer Gewalt durch Familienmitglieder und Mitglieder der Community zu vermeiden. In manchen Fällen ist das Stigma so groß, dass Frauen von ihren Familien gezwungen werden, zu ihren sie misshandelnden Ehemännern zurückzukehren. Geschiedene Frauen, die zu ihren Familien zurückkehren, sind aufgrund ihres Status als geschiedene Frauen oft weiteren Formen des Missbrauchs und der Stigmatisierung ausgesetzt (MRG 11.2015).

Opfern von Zwangsscheidungen wird die Rückkehr ins Elternhaus durch einen Ehrenkodex verwehrt. Bei Zwangsscheidungen handelt es sich um eine Praxis, die vor allem im Süden des Landes vorkommt. Dabei droht der Mann seiner Frau mit der Scheidung, falls ihre Familie ihm oder seiner Familie nicht mehr Geld zukommen lässt. Wenn dies nicht geschieht, muss die Frau ihren Mann und ihre Familie verlassen und bleibt als Verstoßene zurück. Die Rückkehr ins Elternhaus wird aus Ehrengründen verwehrt (USDOS 20.4.2018).

Ohne Zustimmung eines männlichen Verwandten können Frauen keine Ausweisdokumente erhalten (MIGRI 22.5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Gesetzgebung hindert Frauen daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 16.1.2018). Frauen können ohne Zustimmung eines männlichen Verwandten auch keinen Personalausweis bekommen, der etwa für den Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt wird (USDOS 20.4.2018). Zusätzlich wird generell erwartet, dass eine Frau immer mit einem Mann reist, der als ihr Vormund agiert (Lattimer EASO 26.4.2017).

2. Beweiswürdigung:

Infolge Vorlage identitätsbezogener Dokumente (irakischer Reisepass und irakischer Personalausweis), die auch das festgesetzte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin belegen, erweist sich ihre Identität als geklärt.

Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführerin, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Lebensumständen, der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit sowie ihren ungetrübten Gesundheitszustand betreffend, basieren auf den gleichgebliebenen und daher als glaubwürdig erachteten Angaben in der behördlichen Einvernahme. Dass sie sich seit spätestens Dezember 2015 im Bundesgebiet befindet, ergibt sich aus dem Datum ihrer Asylantragsstellung.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist dem (mit Stand vom 09.06.2021) aktuell eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen.

Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Fluchtgrund, wonach sie von ihrer Familie schlecht behandelt und in weiterer Folge von Sympathisanten des IS und der schiitischen Miliz Assai’ib Ahl al Haq zur Prostitution gezwungen worden sei, ist – wie vom BFA ordnungsgemäß beurteilt – nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person festzustellen.

Wie das BFA in seiner Beweiswürdigung richtig ausführte, handelt es sich zunächst bei den Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie von ihrem Bruder geschlagen und von ihrer Familie gedemütigt und beschimpft worden sei, um familiäre häusliche Gewalt. Die schwierige Lage von Opfern häuslicher Gewalt wird auch seitens des Gerichtes keineswegs verkannt. Jedoch brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, dass ihre Familie sie – etwa nachdem sie nach Hawiya gebracht wurde – wieder gesucht oder verfolgt hätte. Es konnte daher zurecht nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Irak tatsächlich noch einer Bedrohung durch ihren Bruder oder ihrer Mutter ausgesetzt wäre, zumal sie nicht zu diesen zurückkehren müsste.

Der Bescheidbegründung ist des Weiteren auch dahingehend zu folgen, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, niemals Probleme mit den heimatlichen Behörden, etwa aufgrund einer politischen Tätigkeit oder ihrer Religion- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit, gehabt zu haben (AS 120), oder dass gegen sie staatliche Fahndungsmaßnahmen wie ein Haftbefehl oder Strafanzeigen bestünden, was ebenso die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ihrer Person für den Fall einer Rückkehr ausschließen lässt. Dazu passt, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Irak legal und problemlos erfolgte und schon deswegen eine Bedrohung ihrer Person durch die Regierung oder schiitische Milizen nicht naheliegt.

Sofern in der gegenständlichen Beschwerde ganz allgemeine Problemlagen im Irak und insbesondere in Bagdad oder Muslime sunnitischen Glaubens betreffend aufgezeigt werden, lässt die Beschwerdeführerin damit ihre in diesem Zusammenhang unmittelbare Betroffenheit nicht erkennen. So brachte die Beschwerdeführerin keine konkreten/besonderen Probleme aufgrund ihrer Volksgruppe oder Religion vor, sondern wurde letztlich nur allgemein auf allfällige diesbezügliche Problemlagen im Herkunftsstaat verweisen. Wie bereits erwähnt, wurden auch keine Probleme mit herkunftsstaatlichen Behörden aufgrund besonderer Merkmale vorgebracht.

Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Eigenschaft als geschiedene oder alleinstehende Frau verweist, ist dem zu entgegnen, dass den angeführten Länderberichten zur Lage von Frauen keine Gruppenverfolgung zu entnehmen ist. Frauen werden zwar gesellschaftlich unter Druck gesetzt, auch ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken; es wird auch keinesfalls verkannt, dass geschiedene Frauen einem Stigma unterliegen können. Dennoch ergibt sich aus der Lage im Herkunftsstaat schlichtweg keine Verfolgung rein aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen im Allgemeinen, oder geschiedenen und alleinstehenden Frauen.

Schließlich ist den Ausführungen des BFA auch dahingehend zu folgen, dass die Beschwerdeführerin zwar Opfer der zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfälle (etwa bezogen auf den IS) gewesen sein mag, aber aus den sonstigen Umständen keine individuelle Verfolgung ihrer Person erkennbar ist. Die Gesamtbevölkerung des Irak im Allgemeinen sowie im Speziellen die Bevölkerungsgruppe der Frauen, ist nämlich gleichermaßen von der bürgerkriegsähnlichen Situation und prekären Sicherheitslage betroffen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin ohnehin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten seitens der Behörde zuerkannt.

Dass die Beschwerdeführerin sich einen neuen irakischen Reisepass ausstellen ließ und am XXXX für den Zeitraum von ungefähr einer Woche in den Iran reiste, geht aus der Kontrollmitteilung der Landespolizeidirektion XXXX hervor. Letzterer liegt der irakische Reisepass der Beschwerdeführerin, XXXX , ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX , mit Ausreisestempel von XXXX vom XXXX , in Kopie vor. Die Ausstellung ihres irakischen Reisepasses wurde auch mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Teheran vom 01.04.2021 mitgeteilt.

Die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses des Heimatlandes stellt einen Asylaberkennungsgrund nach dem AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C der GFK dar. Die Ausstellung eines Reisepasses ist als eine der Formen anzusehen, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Fremde keine Absicht hatte, sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, muss er doch auch für das von ihm gewollte Tun (die Antragstellung auf Ausstellung des Reisepasses) Verantwortung tragen, wenn diesem eine freie Willensbildung zugrunde liegt. Im Fall der Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses obliegt es dem Fremden, im konkreten Einzelfall Umstände aufzuzeigen, die der rechtlichen Annahme einer bei ihm bestehenden Unterschutzstellungsabsicht entgegenstehen.

Auch bei der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der damit zusammenhängenden Beurteilung der Asyl- und Fluchtgründe ist eine solche freiwillige Unterschutzstellungsabsicht (Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses) in die Gesamtbeurteilung des Falles miteinzubeziehen.

Da die Beschwerdeführerin einen neuen Reisepass einerseits beantragt hat, andererseits einen solchen auch ausgestellt erhalten hat (und sohin keine Gründe ersichtlich sind, dass die irakischen Behörden der Beschwerdeführerin Schutz verweigern wollen würden), kann eine begründete Furcht vor Verfolgung durch den irakischen Staat nicht erblickt werden. Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man sich aus freien Stücken von jenem Staat, vor dessen Verfolgung man um Schutz in einem anderen Land angesucht hat, einen Reisepass ausstellen lassen würde, wenn man tatsächlich Angst hätte, dort asylrelevant verfolgt zu werden; her würde man jegliche Kontaktaufnahme mit Behörden des Verfolgerstaates tunlichst vermeiden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in Österreich ohnehin bereits subsidiären Schutz erhalten hat. Der Beschwerdeführerin wurde mit Parteiengehör vom 03.05.2021 auch die Möglichkeit gegeben, zu den Umständen ihres Vorgehens eine Stellungnahme zu erstatten und wurde sie in diesem Schriftsatz zugleich auf etwaige Rechtsfolgen im Verfahren hingewiesen. Das Parteiengehör ist – obwohl das Bundesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme (zuletzt am 14.06.2021) in das Zentrale Melderegister auf eine aufrechte Meldung der Beschwerdeführerin zurückgreifen konnte – als unbehoben retourniert worden und langte dementsprechend auch keine Stellungnahme ein, die zu einem anderen Vorgehen veranlassen würde.

In Gesamtschau des Falles war der Begründung des BFA zu folgen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung ihrer Person zu fürchten hat.

Am Rande sei zudem bemerkt, dass sich aus den Länderfeststellungen klar ergeben hat (s. dazu auch S. 60 des angefochtenen Bescheides), dass Frauen zur Besorgung von Ausweisdokumenten, darunter wird auch die Beantragung eines Reisepasses explizit genannt, der Zustimmung eines männlichen Verwandten, Vormundes oder gesetzlichen Vertreters bedürfen, woraus sich wiederum schließen lässt, dass die Beschwerdeführerin offenbar auf männliche Unterstützung zurückgreifen konnte, andernfalls sie nicht im Jänner 2021 einen neuen irakischen Reisepass ausgestellt erhalten hätte.

Die Feststellungen zum Irak stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt ist anzuführen, dass die herangezogenen Berichte (die Gruppe der Frauen betreffend) ein durchgehend ähnliches Bild zeichnen, bzw. sich die diesbezügliche Lage kaum Änderungen unterliegt.

Insbesondere wurden in der gegenständlichen Beschwerde keine, den seitens der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten Länderberichten entgegenstehenden Berichte vorgebracht, die eine andere Beurteilung des gegenständlichen Falles erfordern würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2021 ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte, insbesondere zweimalige Befragung nachgekommen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit der Beschwerde immer noch entsprechend aktuell und vollständig. Das BFA hat die vorgenommene Beweiswürdigung, welche die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen trägt, in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Zudem wurde der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 03.05.2021 die Möglichkeit gegeben, zur (aktenkundigen) Ausstellung ihres irakischen Reisepasses und ihren Reisebewegungen Stellung zu beziehen, wovon die Beschwerdeführerin nicht Gebrauch machte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Verhandlung bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besondere Bedeutung zu. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedoch subsidiär Schutzberechtigte ist und die gegenständliche Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz nicht mit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) zu verbinden ist, war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde auch ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks als geklärt anzusehen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).

Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zitierten Auszüge aus verschiedenen Berichten zum Irak genügen insbesondere vor dem Hintergrund der mangelnden Anknüpfungspunkte für eine Gruppenverfolgung nicht, um eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung des Beschwerdeführers annehmen zu können.

Da die Beschwerdeführerin keine individuelle Verfolgung vorbrachte, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).

Die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses des Heimatlandes stellt einen Asylaberkennungsgrund nach dem AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C der GFK dar. Die Ausstellung eines Reisepasses ist als eine der Formen anzusehen, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Fremde keine Absicht hatte, sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, muss er doch auch für das von ihm gewollte Tun (die Antragstellung auf Ausstellung des Reisepasses) Verantwortung tragen, wenn diesem eine freie Willensbildung zugrunde liegt. Im Fall der Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses obliegt es dem Fremden, im konkreten Einzelfall Umstände aufzuzeigen, die der rechtlichen Annahme einer bei ihm bestehenden Unterschutzstellungsabsicht entgegenstehen.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ist auch bei der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der damit zusammenhängenden Beurteilung der Asyl- und Fluchtgründe eine solche freiwillige Unterschutzstellungsabsicht (Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses) in die Gesamtbeurteilung des Falles miteinzubeziehen.

Da die Beschwerdeführerin sich offenbar problemlos einen neuen irakischen Reisepass hat ausstellen lassen können, kann auch keine Furcht vor Repressalien durch die irakischen Behörden oder die schiitischen Milizen erblickt werden.

Es liegen insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführerin eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Frauen oder aber von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wenn auch eine sunnitenfeindliche Politik im Irak vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder zu Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung in einer asylrelevanten Intensität ausgegangen werden. Frauen werden zwar gesellschaftlich unter Druck gesetzt bzw. diskriminiert und wird nicht verkannt, dass geschiedene Frauen einem Stigma unterliegen (können). Dennoch ergibt sich aus der Lage im Herkunftsstaat schlichtweg keine Verfolgung rein aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen im Allgemeinen bzw. geschiedener und alleinstehender Frauen.

Die Beschwerdeführerin hat demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung oder ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (geschiedenen) Frauen eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten.

Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.

Schlagworte

alleinstehende Frau Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W284.2214913.1.00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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