Entscheidungsdatum
24.06.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W211 2235493-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :
A)
Sie werden in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie bestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Beim Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, zur GZ XXXX anhängig.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX einen Verhandlungstermin an.
Mit Schreiben vom XXXX teilte die Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass in Bezug auf diesen medizinische Belege vorgelegt würden und im Rahmen des Vorbereitungsgesprächs der Eindruck gewonnen worden sei, dass er unter einem starken psychischen Druck stehe, was sich in einem aufgeregten Gemütszustand und einem Weinanfall geäußert habe. Beigelegt wurde eine Ambulanzkarte des Sozialmedizinischen Zentrums – XXXX vom XXXX 2021, worin der Verdacht auf eine bipolare affektive Störung, ggw. leicht oder mittelgradige Episode F31.3 und auf eine PTBS F43.1 vermerkt wurde.
In der Verhandlung am XXXX brachte der Beschwerdeführer danach gefragt, ob er physisch und psychisch in der Lage sei, die Verhandlung durchzuführen, vor, dass es ihm seelisch schlecht gehe, er verzweifelt sei und „eine Spritze für einen Selbstmord“ nehmen würde.
Im Lichte dieser Angaben bedarf es einer Abklärung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers.
Zu A) Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen
Gemäß § 52 Abs 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch eine_n Sachverständige_n notwendig ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.
Gemäß § 52 Abs. 4 AVG hat der Bestellung zum/zur nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 AVG gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
Es ist die Beiziehung eines/einer Sachverständigen mit dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie erforderlich. Für dieses Fachgebiet stehen dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtssachverständigen zur Verfügung.
Bei der bestellten Sachverständigen sind die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderen Fachkenntnisse vorhanden. Ablehnungsgründe liegen nicht vor und wurden insbesondere auch von den Parteien auf ausdrücklichen schriftlichen Vorhalt nicht vorgebracht.
Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten. Der Sachverständigen wird die Beantwortung folgender Fragen in diesem Gutachten aufgetragen:
a) Leidet der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung oder einer gleichwertigen psychischen Störung und wenn ja, an welcher?
b) Ist diese behandelbar? Wenn ja, in welcher Form? Bitte um Bekanntgabe der notwendigen Medikamente.
c) Falls eine psychische Erkrankung vorliegt, wie lange ist eine Behandlung erforderlich?
d) Was wären die Folgen, wenn keine Behandlung vorgenommen würde?
e) Besteht bei dem Beschwerdeführer eine beschränkte Wiedergabefähigkeit bzw. ist er grundsätzlich in der Lage das Erlebte wiederzugeben?
f) Besteht bei dem Beschwerdeführer eine beschränkte Wahrnehmungsfähigkeit?
g) Besteht bei dem Beschwerdeführer eine beschränkte Erinnerungsfähigkeit bzw. Gedächtnisleistung?
h) Ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zeitlich, örtlich, situativ zur Person derart orientiert, dass er in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen?
i) Wenn nein, wie wirkt sich dies auf das Verfahren aus und hat sich dies auf die bisherigen Vernehmungen ausgewirkt?
j) Ist der Beschwerdeführer in der Lage, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen bzw. ist er einvernahmefähig? Unter welchen Voraussetzungen wäre der Beschwerdeführer in der Lage, an einer Verhandlung teilzunehmen?
k) Leidet der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung bzw. Störung, die ihn daran hindert, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens über internationalen Schutz und der prozessualen Vorgänge, die sich dabei ereignen, zu erkennen, zu verstehen und sich - durch aktive Verfahrenshandlungen oder Unterlassungen - den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten?
l) Ist der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Krankheit bzw. Störung in der Lage, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen?
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Im vorliegenden Fall ist keine offene Rechtsfrage zu sehen, daher ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
ärztlicher Sachverständiger Gutachten neurologisches Sachverständigengutachten Psychiater Sachverständigenbestellung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W211.2235493.1.00Im RIS seit
03.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021