Entscheidungsdatum
30.06.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W108 2217056-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen die Spruchpunkte I. – VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2019, Zl. 18-1211535900-181055169, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.
III. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. - VI. wird der Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 06.11.2018 den Antrag, ihr internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 (AsylG) zu gewähren (in der Folge auch Asylantrag).
1.2. Bei der Erstbefragung im Asylverfahren am Tag der Asylantragstellung gab sie an: Sie habe Syrien verlassen, weil dort nur Krieg herrsche. Sie sei eine Kurdin aus XXXX /Syrien und sie habe in Syrien studiert. Auf einmal sei es nicht mehr sicher gewesen. Viele Frauen seien gekidnappt, vergewaltigt, entführt oder teilweise auch getötet worden, auch Freundinnen von ihr. Die gesamte Lage in Syrien hätte sich verändert, das ganze Land sei nicht mehr sicher gewesen. Sie hätte Angst gehabt, dass ihr dasselbe passiere wie vielen anderen Frauen. Es herrsche Krieg, alle seien geflohen, und auch sie habe Syrien nur mehr verlassen wollen. Sie habe zunächst im Irak Aufenthalt nehmen wollen, ihr Mann habe jedoch gesagt, sie solle nach Österreich kommen, denn hier gebe es Menschenrechte, Sicherheit und ein Recht auf Bildung. Daraufhin habe sie sich entschieden, nach Österreich zu kommen.
1.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.02.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei (nicht verheiratet, sondern) seit zwei Jahren verlobt, ihr Vater sei vor zwei Monaten verstorben und ihre Mutter, vier Schwestern und ein jüngerer Bruder lebten noch in Syrien. Sie habe circa zwei bis drei Monate an der Universität studiert. Aufgrund der Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS), der auch an der Universität gwesen sei, habe es Lärm wegen der Kampfhandlungen, Schüsse und Bomben gegeben. Die Studenten hätten für lange Zeit nicht zur Universität gehen können. Die Universität sei beschädigt und der Weg zur Universität nicht mehr sicher gewesen. Es habe tatsächliche und vermeintliche Anhänger des IS gegeben. Sie hätten immer ein Kopftuch und Mäntel tragen müssen. Sie sei von Freunden informiert worden, dass ihre Freundin, mit der sie gemeinsam studiert und in einer Wohnung zusammengelebt habe, vom IS entführt worden sei. Auch die Schwester ihrer Freundin sei entführt worden. Da sie nicht allein habe leben können, sei sie wieder in ihr Elternhaus zurückgekehrt, dort habe sie aber nicht bleiben wollen. Sie habe ihrem Vater gesagt, dass sie ausreisen möchte. Danach habe ihr Vater einen Schlepper kontaktiert. Sie habe zuerst im Irak bei ihrer Schwester bleiben wollen. Zwei bis drei Tage vor ihrer Ausreise habe ihr Verlobter ihrem Vater gesagt, dass sie zu ihm nach Österreich kommen solle, da sie sich in Österreich besser fühlen und ihre Ziele erreichen und weiter studieren könnte. Ihr Verlobter habe gesagt, in Österreich würden die Menschen respektiert werden und es gebe keinen Kampflärm. Das habe sie überzeugt, Syrien zu verlassen. Nach der Ausreise aus Syrien sei sie einen Tag bei ihrer Schwester im Irak geblieben. Ihre Geschwister lebten in Deutschland, aber da sie verlobt gewesen sei, habe sie zu ihrem Verlobten nach Österreich kommen müssen. Sie wolle ihr Studium abschließen und in Sicherheit leben. Sie habe alles erzählt und keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Einem direkten Übergriff gegen sie habe es nicht gegeben, aber andere Frauen seien ständig belästigt worden. Sie habe Angst vor dem Leben in Syrien und dort getötet zu werden. Alle Menschen in Syrien hätten davor Angst. Im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien hätte sie keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden. Sie hätte in keinen anderen Landesteil Syrien ziehen können. In XXXX und XXXX gebe es Sicherheit, aber sie habe sich dort nicht wohl gefühlt, der IS sei in der Nähe ihrer Stadt gewesen.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ab, und zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde bestimmte weiters eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit: Die angespannte aktuelle Sicherheitslage und allgemeine Situation in Syrien seien wie der Wunsch nach Weiterbildung in Österreich nicht asylrelevant. Die Situation der Beschwerdeführerin als Frau in Syrien sei ebenfalls nicht asylrelevant: Die Bedingungen für Frauen außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stünden, unterschieden sich sehr stark voneinander. In oppositionellen Gebieten, welche von radikalislamistischen Gruppen kontrolliert würden, seien Frauen besonders eingeschränkt. Extremistische Gruppierungen wie der IS oder Jabhat Fatah ash-Sham setzten Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Die Beschwerdeführerin habe nicht in einem von oppositionellen oder radikalislamischen Gruppierungen kontrollierten Gebiet gelebt, sodass eine von diesen Gruppieren ausgehende - asylrelevante Intensität erreichende - Verfolgung nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin noch Familienangehörige bzw. Bekannte in Syrien, die die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien unterstützten könnten. Der sich aus der Länderinformationen ergebenden Situation von Frauen in den kurdischen Gebieten von Syrien sei zu entnehmen, dass die kurdische Autonomieregierung beachtliche Fortschritt in der Stärkung der Rechte von kurdischen Frauen gemacht habe.
Die Nichterteilung des subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit: Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen stützten sich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerin hätten ihrem Vorbringen nicht entnommen werden können. Auch wenn die wirtschaftliche Lage Heimat sicherlich eine schwierige sei, so habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte, weil ihr zugemutet werden könne, dass sie in Syrien selbst für ihren Lebensunterhalt aufkomme. Es könne ihr zugemutet werden, im Falle der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit oder zumindest Gelegenheitsarbeiten nachzugehen. Sie könne in Syrien in einem geordneten Familienverband Aufnahme finden. Auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital könne ihr für ihren Neubeginn in Syrien gewährt werden. Wie sowohl die Länderberichte als auch Medienberichte zeigten, sei die Heimatregion der Beschwerdeführerin unter Kontrolle von kurdischen Kräften, während in XXXX und XXXX Teile der Stadt von der Regierung kontrolliert würden. Es könne daher in Bezug auf die Heimatprovinz der Beschwerdeführerin keine solche extreme Gefährdungslage erblickt werden, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Die Kampfhandlungen in der Heimatregion der Beschwerdeführerin seien laut aktuellen Berichten auf Kämpfe von lokalen und internationalen Kräften gegen die verbliebenden Reste der Anhänger der islamischen Staates und vereinzelte Anschläge in der Region begrenzt. In XXXX habe es lediglich 224 Tote im dritten Quartal 2018 gegeben. Bei einer Einwohnerzahl von 1500000 in der Provinz entspreche dies auf das Jahr hochgerechnet lediglich einer Tötungsrate per 100000 Einwohner von 14,9, welche sogar weit geringer sei als in diversen südamerikanischen oder US-amerikanischen Großstädten, wobei in diesen Ländern keine Bürgerkriege stattfänden. In Anbetracht der sich immer weiter stabilisierenden Lage in Syrien und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in das Wohngebiet ihrer Familie zurückkehren könne, sei daher nicht damit zu rechnen, dass auf ihre Heimatprovinz bezogen ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe bestehe. So habe die Beschwerdeführerin sogar selbst in der Einvernahme ausgeführt, dass die Lage in XXXX und XXXX sicher wäre. Auch sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein legal, sich nach Beschaffung der entsprechenden Dokumente, über den Flughafen XXXX zurück nach Syrien zu begeben. Der Flughafen in XXXX sei für den Passagierverkehr geöffnet und werde auch aktuell z.B. von der Fluglinie XXXX angeflogen, wie eine kurze Nachschau am 04.012019 im Internet ergeben habe; alternativ gebe es auch Flüge dorthin über den internationalen Flughafen Damaskus. Die weitere Reise in den Heimatort wäre auf dem Landweg möglich; Berichte über eine besondere Gefährdungslage auf diesen Straßenverbindungen lägen keine vor.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie vorbrachte: Die belangte Behörde habe es unterlassen, umfassende Ermittlungen insbesondere etwa in Bezug auf die Situation von alleinstehenden, jungen Frauen zu treffen. Die belangte Behörde habe sich in keiner Weise mit der Tatsache befasst, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin ein in Österreich lebender Asylberechtigter sei und sie aufgrund der kulturellen und religiösen Umständen mit ihrem Mann zusammenleben wolle, da die Familie spätestens mit dem Eingehen einer Ehe nicht mehr für das Wohlergehen der Beschwerdeführerin verantwortlich sei. Auch wenn die Familie, die in Syrien lebe, die Beschwerdeführerin wieder aufnehmen würde, gelte anzumerken, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits verstorben sei. Im Heimatland habe sie als männlichen Verwandten lediglich ihren 17-jährigen Bruder. Dieser sei schon aufgrund seines jungen Alters und der Tatsache, dass dieser der einzige männliche Verwandte sei, nicht in der Lage, seinen weiblichen Familienmitgliedern ausreichend Schutz zu bieten. Sohin wäre die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr als alleinstehende, junge Frau zahlreichen Gefahren ausgesetzt. Dies gehe zweifelsohne aus den (kurzen) behördeneigenen Länderberichten zur Situation alleinstehender Frauen hervor, woraus sich ergebe, dass diese Gewalt, Schikanen und sexueller Gewalt in ganz besonderer Weise ausgesetzt seien. Laut UNHCR zählten junge Frauen in Syrien zu einer der Hochrisikogruppe im andauernden Syrien-Konflikt. Der Beschwerdeführerin wäre jedenfalls aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der alleinstehenden Frauen im andauernden Syrien-Konflikt der Asylstatus zu gewähren gewesen. Die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr aufgrund des Todes ihres Vaters keinem Schutz eines „Familienoberhaupts" unterstehen. Sie sei als alleinstehende (junge) Frau anzusehen, welche als besonders gefährdet gelten würden, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden. Die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien zudem schon allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung im Ausland bedroht. Jedenfalls hätte sich die belangte Behörde auch mit der Frage der Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Aspekte von Amts wegen befassen müssen, was diese jedoch gänzlich verabsäumt hätte. Zumindest aber hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund der weiterhin andauernden allgemeinen prekären Sicherheits- und Versorgungslage in ihrem Herkunftsstaat den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen.
In der Folge ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit der Vorlage von syrischen Urkunden (Maturazeugnis, Schulbesuchsbestätigung, Geburtsurkunde [des Sohnes des Beschwerdeführers XXXX ], Formular der Universität [Fächerauswahl] und mit Ausführungen zu Änderungen in Bezug auf Ihr Privat- und Familienleben. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Mann bereits nach islamischen Recht verheiratet. Am XXXX sei der gemeinsame Sohn geboren worden, dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf ihr gemäß Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben sowie das ihres Mannes und des gemeinsamen Kindes sowie in Hinblick auf dessen verfassungsrechtlich gewährleistetes Kindeswohl jedenfalls eine „Aufenthaltsberechtigung (plus)" zu erteilen (dementsprechend sei eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären).
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich diese persönlich beteiligte.
Die Beschwerdeführerin sagte ua. aus, ihre Mutter und vier Schwestern lebten in der Stadt XXXX in Syrien. Das Gebiet stehe unter der Kontrolle der PKK bzw. kurdischer Parteien. Sie habe vielleicht einmal im Monat Kontakt mit ihrer Familie in Syrien. Ihre zwei Brüder befänden sich beide in Deutschland. Ein Onkel mütterlicherseits, der die Mutter der Beschwerdeführerin finanziell unterstütze, sowie ein Cousin und eine Cousine der Beschwerdeführerin lebten ebenfalls in XXXX . In einem Dorf in der Nähe von XXXX lebten ihre Schwiegereltern, mit denen sie nicht so oft Kontakt habe. In ihrem Herkunftsgebiet, das an der syrisch-türkischen Grenze liege, sei aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Parteien und dem syrischen Staat die Gefahr der Entführung, des Tötens und der Vergewaltigung im Falle ihrer Rückkehr gegeben. Dort sei das Leben der Menschen in Gefahr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Hinsichtlich der Lage in Syrien:
XXXX XXXX
XXXX XXXX
XXXX XXXX
XXXX XXXX
XXXX XXXX
XXXX XXXX
XXXX XXXX
1.2. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Syriens und Zugehörige der Volksgruppe der Kurden. Sie ist im Entscheidungszeitpunkt 22 Jahre alt, gesund und strafrechtlich unbescholten. Am 06.11.2018 stellte sie in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und ist seither nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt.
Sie stammt aus dem mehrheitlich von Kurden bewohnten Gebiet XXXX in Nordsyrien, wo sie im elterlichen Haushalt mit ihren Geschwistern aufwuchs.
Die Beschwerdeführerin begann nach der Matura in XXXX ein Studium an der Universität gemeinsam mit einer Freundin, mit der sie auch in einer von ihrem Vater angemieteten Wohnung lebte. Die Sicherheitslage und die Bedingungen waren in XXXX für Studierende sehr schlecht. Nachdem die Freundin der Beschwerdeführerin von einem Universitätsbesuch nicht mehr zurückkehrt war, da sie den Informationen der Freunde der Beschwerdeführerin zufolge entführt worden war, wollte die Beschwerdeführerin, da sie Angst um ihre Sicherheit hatte, nicht mehr in XXXX weiterstudieren, sodass sie zu ihren Eltern zurückkehrte. Die Beschwerdeführerin beschloss in der Folge, da sie ihr Studium abschließen und in Sicherheit leben wollte, Syrien überhaupt zu verlassen und nach Österreich zu ihrem damaligen Verlobten, dem in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , zu reisen. Im August 2018 gelangte sie illegal aus Syrien in den Irak zu ihrer Schwester, von dort reiste sie weiter nach Österreich.
Seit ihrer Einreise in Österreich lebt die Beschwerdeführerin mit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Sie haben traditionell-islamisch geheiratet und sind die Eltern des am XXXX in Österreich geborenen XXXX , dem – abgeleitet von seinem Vater – der Asylstatus zukommt.
Im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin XXXX üben (übten bei der Ausreise der Beschwerdeführerin) die kurdische Partei PYD, ihr bewaffneter Flügel YPG und ihr Militärbündnis SDF die Macht aus. Die syrische Regierung/Armee ist in den Gebieten der PYD/YPG/SDF präsent.
Die Beschwerdeführerin hat in diesem Gebiet noch (männliche) Familienangehörige: Die Mutter und vier ältere Schwestern, wovon zwei verheiratet sind, leben in XXXX . Die zwei verheirateten Schwestern der Beschwerdeführerin leben mit ihren Männern, eine (ledige) Schwester arbeitet und unterstützt die Familie. Die Mutter und Schwestern der Beschwerdeführerin beziehen nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin, der Lehrer war und nach der Ausreise der Beschwerdeführerin an einem Gehirninfarkt verstarb, eine Pension. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Mutter und ihren Schwestern in Syrien Kontakt. Ebenfalls in XXXX lebt der Onkel der Beschwerdeführerin, der seine Schwester (die Mutter der Beschwerdeführerin) finanziell unterstützt. Weiters leben Kinder dieses Onkels, ein junger Cousin und eines junge Cousine der Beschwerdeführerin, in Syrien.
Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin leben in einem eigenen Haus in einem Dorf in der Nähe von XXXX . Die Beschwerdeführerin hat Kontakt mit ihren Schwiegereltern in Syrien, aber nicht so oft.
Die zwei Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin leben aktuell in Deutschland, weitere Schwestern der Beschwerdeführerin leben im Irak und in der Türkei.
Die Beschwerdeführerin hatte in Syrien keine Probleme mit der syrischen Regierung/den syrischen Behörden und/oder den (kurdischen) Machthabern in ihrer Herkunftsprovinz und hat eine Bedrohung durch diese Akteure – im Falle einer Rückkehr – im behördlichen Verfahren nicht behauptet. Sie war von keinem Angriff/Übergriff persönlich betroffen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den dort angeführten Quellen, so auf der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (aus dem COI-CMS, Version 3, generiert am 30.06.2021, mit letzter Änderung vom 30.06.2021), die, wenngleich in einer früheren Fassung, bereits von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurde, sowie auf der Position des UNHCR „Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V)“ vom November 2017, die laut dem InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020, weiterhin gültig ist, auf dem genannten UNHCR-InterimsIeitfaden, der Information des UNHCR „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen“ vom Februar 2017 (deutsche Version April 2017), auf UNHCR International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI vom März 2021, auf der Herkunftsländerinformation des UK Home Office „Country Policy and Information Note Syria: the Syrian Civil War,Version 4.0, August 2020“ und auf dem Bericht des Auswärtiges Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien; Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019 (Stand: Mai 2020).
Es handelt sich um Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben und an ihrer Aktualität zu zweifeln. Zudem wurden die Länderberichte, wenngleich teilweise in früheren Fassungen, in der Beschwerdeverhandlung erörtert und traten die Parteien des Verfahrens diesen nicht entgegen. Soweit die aktuelleren Berichte zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurden, ist nicht ersichtlich, dass dies nachteilig für die Beschwerdeführerin ist. Überdies stehen die Feststellungen auch in Einklang mit den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, den eingeholten Strafregisterauszügen und den glaubwürdigen eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gestützt durch die vorgelegten Urkunden sowie durch den glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung von der Beschwerdeführerin gewonnen werden konnte. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machte die Beschwerdeführerin, im Umfang der Feststellungen, wahrheitsgetreue, glaubwürdige Angaben.
Die Feststellungen zum Ehemann und zum Sohn der Beschwerdeführerin und zu ihrem Leben in Österreich ergeben sich neben dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch aus den im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Aktenteilen, die das Asylerfahren des XXXX betreffenden, sowie aus der vorgelegten Geburtsurkunde des Sohnes der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin legte ihren persönlichen und familiären Hintergrund sowie ihre Lebensumstände in Syrien gleichbleibend und stimmig dar und untermauerte dies mit Urkunden. Es besteht daher kein Grund an der Identität der Beschwerdeführerin und daran zu zweifeln, dass sie Kurdin aus dem kurdischen Gebiet XXXX in Nordsyrien ist. Dass die Beschwerdeführerin in diesem Gebiet noch (männliche) Familienangehörige hat, ergibt sich aus ihren Angaben im behördlichen Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen in diesem Gebiet, wonach die Kontrolle dort von den PYD/YPG/SDF ausgeübt wird, dort aber auch die syrische Regierung aktiv/präsent ist, ergeben sich aus den Länderberichten, die mit Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmen.
Ebenfalls dem eigenen glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin entspringen die Feststellungen zu ihrem Leben in Syrien, zu ihren Angehörigen, zu ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, zu ihrem Ausreisegrund und zu den damit in Zusammenhang stehenden Geschehnissen in Syrien vor ihrer Ausreise. Aus diesen gleichbleibenden Angaben ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Syrien verließ, weil sie ihr Studium abschließen und nicht länger in kriegsbedingt prekären Sicherheitsverhältnissen leben wollte. Dass die Beschwerdeführerin in Syrien keine Probleme mit der syrischen Regierung (mit den syrischen Behörden) hatte und sie von keinem Angriff/Übergriff persönlich betroffen war, hat sie im behördlichen Verfahren selbst angegeben. Die Beschwerdeführerin hat weiters bei der Einvernahme der belangten Behörde ausgeführt, sie hätte im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden zu erwarten. Eine Bedrohung durch die syrische Regierung und/oder den (kurdischen) Machthabern in ihrer Herkunftsprovinz – im Falle einer Rückkehr – hat die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Zur Frage der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055).
3.3.1.1. Im vorliegenden Fall ist es aus folgenden Gründen nicht (im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG) glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht:
3.3.1.1.1. Die Wünsche der Beschwerdeführerin, ein Studium abzuschließen oder bei ihrem Ehemann und Kind zu sein bzw. zu bleiben, stellen keine Asylgründe dar; dies schon deshalb, weil ein Konnex mit Konventionsgründen nicht ersichtlich ist.
3.3.1.1.2. Sofern die Beschwerdeführerin auf die prekäre Sicherheitslage aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien verweist und vorbringt, ihr drohe aufgrund dieser Situation die Gefahr (vom IS) entführt, vergewaltigt und getötet werden, erweist sich das Vorbringen ebenfalls als nicht asylrelevant, zumal die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass sie von dieser Situation in Syrien individuell bzw. besonders betroffen wäre. In dieses Bild passt die Angabe der Beschwerdeführerin, dass jeder Mensch in Syrien (wie sie selbst) Angst habe, getötet zu werden. Die Beschwerdeführerin hat daher bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dargetan. Der Hinweis auf das Schicksal ihrer Freundin in Syrien vermag daran nichts zu ändern bzw. reicht nicht aus, weil es nach der GFK auf eine gegen den Asylwerber selbst (und nicht gegen Freunde oder Familienangehörige) gerichtete oder bevorstehende Verfolgung aus den Gründen der GFK ankommt. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet, von einem persönlichen Angriff/Übergriff schon betroffen gewesen zu sein, sodass auch aus diesem Grund ein konkretes Interesse eines Verfolgers an der Beschwerdeführerin nicht bejaht werden kann. Im Fall der Beschwerdeführerin sind keine Umstände ersichtlich, die eine die Beschwerdeführerin selbst drohende individuelle Verfolgung durch den Bürgerkrieg und durch die aktuelle Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und der aktuellen Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen (vgl. unten Punkt 3.3.2.).
3.3.1.1.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt auch keine Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau vor: Zum einen kann aufgrund der festgestellten persönlichen/familiären Situation der Beschwerdeführerin, wonach nach wie vor (männliche) Angehörige ihrer eigenen Familie und ihres Ehemannes in ihrem Herkunftsgebiet leben, die Beschwerdeführerin nicht als alleinstehende, schutzlose Frau in Syrien angesehen und gesagt werden, dass sie als Frau in Syrien aufgrund ihrer individuellen Situation einem besonderen Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist. Die Beschwerdeführerin war auch nicht von einem persönlichen Angriff/Übergriff als Frau schon betroffen. Zu anderen stammt die Beschwerdeführerin (nicht aus einem von radikal-islamistischen Gruppierungen, sondern) aus einem von den Kurden kontrollierten Gebieten Syriens und lässt sich aus den Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien keine Gruppenverfolgung von (alleinstehenden) Frauen in diesen Gebieten entnehmen (vgl. auch VwGH vom 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Es besteht daher in dieser Hinsicht keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau besteht.
3.3.1.1.4. In der Beschwerde wurde eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die syrische Regierung behauptet, die in der Beschwerdeverhandlung wiederholt wurde. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren eine von der syrischen Regierung ausgehende Bedrohung oder Repressalien durch diese bei einer Rückkehr nach Syrien nicht behauptet hat. Die Beschwerdeführerin hat bei der Einvernahme vor der belangten Behörde vielmehr explizit Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden bei einer Rückkehr nach Syrien verneint. Zum anderen ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht, dass jedem Rückkehrer, der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat oder der illegal ausgereist ist, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, noch, dass Personen, deren Familienangehörigen im Ausland Asyl gewährt wurde, allgemein asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten (vgl. auch VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Umstände dargelegt, aufgrund derer angenommen werden müsste, dass die syrische Regierung die Beschwerdeführerin (wegen oder in Zusammenschau mit der Asylantragstellung/illegalen Ausreise) wahrscheinlich als oppositionell einstufen würde oder wegen Familienangehöriger verfolgen würde. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, wegen ihres Ehemannes oder wegen ihrer in Deutschland aufhältigen Brüder in Syrien verfolgt zu werden, sie hat ferner Probleme ihrer Familie in Syrien wegen ihrer zwecks Vermeidung des Militärdienstes ins Ausland gereisten Brüder in der Beschwerdeverhandlung verneint. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Probleme mit der syrischen Regierung und/oder mit den kurdischen Machthabern vor ihrer Ausreise behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb, wie in der Beschwerdeverhandlung behauptet, die syrische Regierung türkischstämmige Rückkehrer bzw. Personen, die aus einem von den Kurden kontrollierten Gebiet stammen, generell als oppositionell ansehen sollte. Nach den Länderberichten können Kurden nicht per se als Gegner des Assad-Regimes und das kurdische Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin nicht als solches unter der Kontrolle von – gegen die syrische Regierung kämpfenden - oppositionellen bewaffneten Gruppierungen angesehen werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten und die syrische Regierung daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt ist. Es bestehen insgesamt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin gefährdet ist, in Syrien asylrelevant in das Blickfeld der syrischen Regierung zu geraten und als politische Gegnerin wahrgenommen zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in Syrien der Verfolgung wegen einer ihr zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung oder im Wege der Sippenhaft ausgesetzt sein wird, ist als sehr unwahrscheinlich einzustufen. Gleiches gilt im Übrigen für eine – von der Beschwerdeführerin nicht behauptete - Verfolgung durch die kurdischen Machthaber im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin.
Abgesehen davon handelt es sich beim Vorbringen zum Vorliegen einer Verfolgung durch die syrische Regierung auch um eine unzulässige Neuerung, da nicht gesagt werden kann, die belangte Behörde hätte durch bloß oberflächliche Fragen ein mangelhaftes Verfahren geführt, weswegen die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme nicht in der Lage gewesen wäre, diesen Sachverhalt vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bzw. die Beschwerde durch diese neuen Angaben lediglich das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht hat (zum Neuerungsverbot im Asylverfahren vgl. auch VfSlg. 17.340/2004; VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313; VwGH 17.04.2007, 2006/19/0675).
3.3.1.1.5. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auch bei Bedachtnahme auf die aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat zur Dartuung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung der Beschwerdeführerin bzw. der Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht geeignet. Es bestehen keine konkreten Hinweise, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich von Verfolgungshandlungen aus Konventionsgründen im Herkunftsstaat individuell betroffen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ergibt, dass sie gegenwärtig mit keiner maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Regierung oder anderer Akteure in Syrien aus Konventionsgründen rechnen muss. Im Ergebnis kann die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat daher nicht als "wohlbegründet" im Sinn der GFK angesehen werden.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist, soweit damit der Asylstatus versagt wurde, daher abzuweisen.
3.3.2. Zur Frage der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht; ebenso ist vorzugehen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 6 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. zum Ganzen VwGH 21. 02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mwN).
Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 08. 09.2016, Ra 2016/20/0063).
3.3.2.2. Diese Prüfung ergibt im vorliegenden Fall:
Aus der festgestellten Situation in Syrien ergibt sich, dass sich Syrien noch immer im Bürgerkrieg befindet und in Syrien eine komplexe militärische Auseinandersetzung, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft, sowie ein hohes allgemeines Gewaltrisiko vorliegen. Auch wenn sich seit Mai 2018 die allgemeine Sicherheitslage in manchen von der Regierung kontrollierten Gebieten Syriens verbessert hat, ist die Situation in Syrien, auch in Gegenden, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden, weiterhin angespannt. Weite Teile Syriens sind nach wie vor umkämpft und umstritten. Aber auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, und auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Die Präsenz des IS, der auf aufständische Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate zurückgreift, nimmt in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Sicherheitslage, gemessen an sicherheitsrelevanten Vorfällen und Todesopfern, auch in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerin XXXX in Nordsyrien noch immer als prekär einzustufen. Auch seit Ende der türkischen Militäroperation in Nordsyrien kommt es immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen. Im August 2020 wurde im Nordosten Syriens eine steigende Zahl von Übergriffen nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen, syrischer Regierungskräfte und der SDF im Süden der Kontaktlinie des Gebiets zwischen Tal Abyad und Ra’s al-’Ain gemeldet. Sowohl die SDF als auch die pro-Regime-Kräfte erlebten einen Anstieg der Zahl der Angriffe des IS.
Die Wirtschafts- und (medizinische) Versorgungslage bzw. die humanitäre Situation ist in ganz Syrien, verstärkt durch die COVID-19-Pandemie, als katastrophal zu bezeichnen.
Vor diesem Hintergrund ist die Situation in ganz Syrien schon im Allgemeinen so geartet, dass für die Beschwerdeführerin die Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte ua. nach Art. 2 und 3 EMRK oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aus den in § 8 Abs. 1 AsylG genannten Gründen besteht. (Im Übrigen ist die prekäre allgemeine Situation in Syrien regelmäßig Grund für die belangte Behörde, den subsidiären Schutz zuzuerkennen oder die Unzulässigkeit der Abschiebung festzustellen).
Vor diesem Hintergrund besteht aber die reale Gefahr („real risk“), dass die Beschwerdeführerin in Syrien einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung ausgesetzt ist. Aus der allgemeinen Situation in Syrien ergeben sich konkrete, überzeugende Hinweise, dass die Beschwerdeführerin (nicht nur möglicherweise, sondern) mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Beeinträchtigungen und Menschenrechtsverletzungen in Syrien aufgrund der dort bestehenden allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und die aktuelle allgemeine Lage betroffen sein wird. Einer derartigen Bedrohung ist mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0135).
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Z 1 und Z 2) und die Beschwerdeführerin andererseits unbescholten ist (Z 3).
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG stattzugeben und die Beschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen.
3.3.2.3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der Beschwerdeführerin wird mit gegenständlichem Erkenntnis der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. dazu VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281; VwGH 27.04.2016, Ra 2015/05/0069; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281) zu erteilen ist.
3.3.3. Da der Beschwerdeführerin damit der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die auf einer Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte III. bis VI.) ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind.
3.4. Ergebnis:
Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid im ausgesprochenen Umfang abzuändern.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
alleinstehende Frau Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg ersatzlose Behebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung Neuerungsverbot real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2217056.1.00Im RIS seit
03.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021