TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/13 96/01/0665

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AVG §19 Abs3;
AVG §72 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner sowie Senatspräsident Dr. Fürnsinn und Hofrat Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Juni 1996, Zl. 4.349.485/1-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", hat den durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdeausführungen zufolge den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. April 1996, mit dem sein Antrag auf Asylgewährung gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft.

Mit Bescheid vom 24. Juni 1996 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die "wegen Verletzung des materiellen Rechtes und Verfahrensverletzung" erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß der Beschwerdeführer, der seinen am 28. März 1996 beim Bundesasylamt eingelangten Asylantrag schriftlich gestellt habe, einer ihm vom Bundesasylamt am 4. April 1996 zugestellten Ladung zu einer Einvernahme im Asylverfahren für den 23. April 1996 ohne vorherige Entschuldigung nicht nachgekommen sei. Das Bundesasylamt habe daher gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991, demzufolge Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen seien, wenn der Asylwerber einer Ladung zu einer Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen sei, seinen Asylantrag abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Sprachbarriere sei nicht nachvollziehbar, weil Datum und Uhrzeit der Ladung in Zahlen angeführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe den ihm vorgegebenen Termin weder wahrgenommen noch habe er sich vorher für sein Nichterscheinen entschuldigt; dies werde auch durch sein Berufungsvorbringen bestätigt. Der Beschwerdeführer habe sich somit seiner prozessualen Mitwirkungspflicht entzogen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe das Bundesasylamt mittlerweile mit Bescheid vom 28. Mai 1996 abgewiesen.

Gemäß § 11 Asylgesetz 1991 findet auf das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung. Es sind daher im Verfahren nach dem Asylgesetz 1991 die Bestimmungen des § 19 AVG anzuwenden und es besteht somit für die vom Bundesasylamt entsprechend diesen Bestimmungen Geladenen gemäß § 19 Abs. 3 AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, soferne sie nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten sind. Während jedoch nach § 19 Abs. 3 AVG bereits das Vorliegen eines triftigen Grundes von dieser Verpflichtung entbindet und es keiner vorhergehenden Entschuldigung bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 1981, Zl. 17/0202/80) und die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, nur unter den dort genannten Voraussetzungen sanktioniert ist, bestimmt § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991, daß Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen sind, wenn der Asylwerber einer Ladung zu einer Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen ist. Im Verfahren über einen Asylantrag ist es daher Sache des Asylwerbers, das Vorliegen eines Umstandes, der gemäß § 19 Abs. 3 AVG das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigt, der Behörde vor dem Termin der Amtshandlung darzutun, und es ist die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, unabhängig von der Form der Ladung sanktioniert, wobei die Abweisung des Asylantrages nach § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auch nicht der vorherigen Androhung in der Ladung bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/01/1319).

Der Beschwerdeführer ist der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung der belangten Behörde, er sei der ihm am 4. April 1996 zugestellten Ladung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen, in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer selbst nicht der Auffassung ist, die belangte Behörde wäre zu Unrecht vom Mangel einer rechtzeitigen Entschuldigung für die Nichtbefolgung der Ladung ausgegangen.

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht war die belangte Behörde nicht verpflichtet, mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den von ihm erhobenen Wiedereinsetzungsantrag zuzuwarten. Vielmehr ist, da ein Zurückweisungsbescheid - als solcher ist ein auf § 19 Abs. 1 Z. 1 gestützter abweislicher Bescheid zu werten (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, B 1219/93, u.a.) - im Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, dafür gesorgt, daß auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Säumnisfolgen beseitigt. Für ein Zuwarten mit der Erlassung eines Zurückweisungsbescheides besteht daher kein Grund (vgl. die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Wien 1996, S 671, zitierte Judikatur). Angesichts der unbestrittenen, ohne vorherige Entschuldigung eingetretenen Versäumung des Einvernahmetermines kann auch nicht ersehen werden, in welcher für das Verwaltungsverfahren relevanten Hinsicht die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde verlangte Einvernahme seiner Person und eines Flüchtlingsberaters eine Klärung der Situation hätte bewirken können.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010665.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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