TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/3 W194 2182719-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.08.2021

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W194 2182719-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruch insgesamt zu lauten hat:

„ XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 22.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Gemäß der fremdenpolizeilichen Information vom 21.02.2013 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit 14.02.2013 rechtskräftig eingestellt. Der Beschwerdeführer stellte hierauf in XXXX einen Asylantrag. Gemäß der Überstellungsankündigung vom 19.01.2016 hat sich Österreich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Beschwerdeführer zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu übernehmen.

2. Am 25.01.2016 reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag neuerlich einen – den hier gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.01.2016 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan wegen den Taliban und aufgrund von privaten Feindschaften verlassen. Zudem sei er Christ geworden, weshalb sein Leben im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Gefahr sei.

3. Am 03.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan aus Furcht vor den Taliban verlassen. Zudem sei die allgemeine Lage in Afghanistan nicht sicher.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2017, der dem Beschwerdeführer am 03.01.2018 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Die vom Beschwerdeführer angegeben Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde angeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in Kabul zumutbar wäre, zumal der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei. Die belangte Behörde konnte im Hinblick auf Art. 8 EMRK kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellen.

Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer am 09.01.2018 Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, er fürchte sich vor einer Verfolgung durch die Taliban und befürchte im Falle seiner Rückkehr mit dem Tod bestraft zu werden, da er eine gegenüber den Taliban gegnerische Gesinnung habe und deshalb als politischer Feind angesehen werde. Ferner brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sein Interesse für das Christentum geweckt worden sei und er sich darum bemühe, den christlichen Glauben besser zu verstehen und danach zu leben.

6. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 12.01.2018 eingelangter Beschwerdevorlage den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

7. Mit Schreiben vom 18.03.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Ladungen zur Verhandlung sowie die im Beschwerdefall vorläufig als relevant erachteten Berichte zur Lage in Afghanistan sowie allgemeine Informationen zu COVID-19.

8. Am 11.05.2021 legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor.

9. Am 12.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zu seinem bisherigen Leben, seiner Familie, seinem Glauben und seinem Leben in Österreich befragt. Ferner wurde ein Freund des Beschwerdeführers als Zeuge hinsichtlich der geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers einvernommen. Am Ende der Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter die Einvernahme des Pfarrers des Beschwerdeführers beantragt.

10. Die Niederschrift der Verhandlung wurde samt den unter I.8. angeführten und den in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen im Anschluss an die Verhandlung der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt.

11. Am 01.07.2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung fort, an der wiederum der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ebenfalls erschien der geladene Zeuge. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinem Glauben befragt und der als Zeuge geladene Pfarrer einvernommen.

12. Die Niederschrift der Verhandlung wurde der belangten Behörde im Anschluss an die Verhandlung zur Kenntnis übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

1.1.1. Zu seiner Person, seiner Herkunft und seiner Familie:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht weiters Farsi, Englisch und die litauische Sprache. Er wurde in Afghanistan in der Provinz XXXX geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise nach Europa. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan die Schule; er war in Afghanistan XXXX .

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von XXXX . Er lernte seine Ehefrau XXXX . Die XXXX Trauung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin fand XXXX statt. Die XXXX Beschwerdeführers wurde im XXXX und XXXX geboren. Die XXXX des Beschwerdeführers kam XXXX auf die Welt. Seine Frau und seine Kinder sind XXXX und leben seit XXXX ; davor lebten sie immer wieder in Österreich: Sie hielten sich unter anderem XXXX in Österreich auf. In Österreich ging die Ehefrau für einige Zeit einer XXXX nach bis XXXX . Nach den Angaben des Beschwerdeführers leben die Ehefrau und die Kinder aus XXXX Gründen wieder in XXXX . Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu ihnen und möchte XXXX Der Beschwerdeführer hat XXXX . XXXX verließen im XXXX Afghanistan und leben seitdem im XXXX ). Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt außerdem in XXXX . Der Beschwerdeführer hat ca. einmal im Monat Kontakt zu seinen Familienmitgliedern im XXXX .

1.1.2. Zu seinem Leben in Österreich:

Der Beschwerdeführer stellte am 25.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit seiner Antragstellung durchgehend im Bundesgebiet auf. Davor lebte der Beschwerdeführer in XXXX . Er arbeitet in Österreich gelegentlich und besucht derzeit einen Deutschkurs XXXX . In seiner Freizeit XXXX . In beruflicher Hinsicht beabsichtigt er in der XXXX , beispielsweise als XXXX , zu arbeiten.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist strafgerichtlich unbescholten und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung XXXX alt.

1.1.3. Zu seinem Glauben und dem geltend gemachten Nachfluchtgrund:

Der Beschwerdeführer wuchs als (sunnitischer) Moslem auf. Er wandte sich in Europa (in XXXX und dann in vertiefend in Österreich) dem Christentum zu.

Die Frau des Beschwerdeführers ist XXXX . Die Kinder des Beschwerdeführers sind XXXX . Die im XXXX lebende Familie des Beschwerdeführers kennt die Frau des Beschwerdeführers. Die Familie weiß nicht, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile ebenfalls dem Christentum zugewandt hat.

Der Beschwerdeführer besucht seit vielen Jahren regelmäßig die Kirche; zunächst in XXXX dann in Österreich. Seit etwa einem Jahr nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig am XXXX Gottesdienst in XXXX teil. Aufgrund der COVID-19 Pandemie fanden in der Pfarre des Beschwerdeführers keine Taufkurse statt. Der nächste Kurs soll planmäßig im XXXX beginnen. Es ist vorgesehen, dass der Beschwerdeführer an diesem Taufkurs in seiner Pfarre teilnimmt und in weiterer Folge XXXX getauft wird.

Der Beschwerdeführer liest regelmäßig die Bibel in der Sprache Farsi und verfügt über ein sehr gutes christliches Grundwissen. In seinem Freundes- sowie Bekanntenkreis spricht der Beschwerdeführer offen darüber, dass er sich dem Christentum zugewandt habe.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den nachhaltigen inneren Entschluss gefasst hat, nach dem christlichen Glauben zu leben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan muss der Beschwerdeführer aus diesem Grund mit erheblichen Sanktionen in seinem Heimatland rechnen.

1.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Im Verfahren wurden ua. die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:

?        UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018

?        EASO Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, December 2020

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, 11.06.2021: Kapitel Religionsfreiheit und Apostasie, Blasphemie, Konversion

1.2.1. Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy (aus Easo Country Guidance):

“This profile covers persons who are considered to have abandoned or renounced the religious belief or principles of Islam (apostasy), as well as persons considered to have spoken sacrilegiously about God or sacred things (blasphemy). It includes individuals who have converted to a new faith, based on their genuine inner belief (converts), as well as those who disbelieve or lack belief in the existence of God (atheists). It can be noted that, often, the latter grounds would be invoked sur place (Article 5 QD).

COI summary

In Afghanistan, blasphemy is punishable by death or imprisonment of up to 20 years. Individuals who have committed blasphemy have three days to withdraw their behaviours or face the death penalty. Additionally, a 2004 law prohibits writings and published materials, which are considered offensive to Islam or other faiths. Some cases of imprisonment sentences on charges of blasphemy were reported. There is low societal tolerance in Afghanistan for criticism of Islam, the latter is seen contrary to the religion and can be prosecuted as blasphemy [Society-based targeting, 2.2, 2.4].

Apostasy is also punishable by death, imprisonment, or confiscation of property. Apostasy is a serious offence and although it is reportedly rarely prosecuted, this has occurred in past years. Children of apostates are still considered Muslims unless they reach adulthood without returning to Islam, in which case they may also be put to death. Individuals perceived as apostates face the risk of violent attacks, which may lead to death, without being taken before a court [Criminal law and customary justice, 1.2; Society-based targeting, 2.1, 2.2, 2.4].

The Taliban see those individuals who preach against them or contravene their interpretations of Islam as ‘apostates’ [Society-based targeting, 2.7; Anti-government elements, 2].

According to the ISKP, Muslim allies of the West, but also those individuals who practice forms of ‘impure’ Islam, which includes non-Sunnis and Sunnis who practice Sufism or mystical schools of Islam, can be defined as ‘apostates’ [Society-based targeting, 2.8; Anti-government elements, 3].

Individuals who hold views that can be perceived as having fallen away from Islam, such as converts, atheists and secularists, cannot express their views or relationship to Islam openly, at the risk of sanctions or violence, including by their family. Such individuals must also appear outwardly Muslim and fulfil the behavioural religious and cultural expectations of their local environment, without this being a reflection of their inner conviction [Society-based targeting, 2.4].

In particular, conversion from Islam to another faith is considered as a serious offence under Islamic law. It is punishable with the death penalty by beheading for men, and with life imprisonment for women. Under Islamic law, individuals will be given three days to recant the conversion or face punishment. They are also perceived with hostility by society [Society-based targeting, 2.1, 2.3].

There is an increasing number of Afghan converts to Christianity, but there have only been a few converts visible in the past decade in Afghanistan. The State deals with them by asking them to recant or face expulsion from the country [Society-based targeting, 2.3].

Risk analysis

The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. death penalty, killing, violent attacks).

When considering such applications, the case officer should take into account that it cannot reasonably be expected that an applicant will abstain from his or her religious practices. 28 It should be noted that the concept of religion shall in particular include the holding of theistic, non-theistic and atheistic beliefs (Article 10(1)(b) QD).

In the case of those considered apostates or blasphemers, in general, well-founded fear of persecution would be substantiated.

Nexus to a reason for persecution

Available information indicates that persecution of this profile is for reasons of religion.“

1.2.2. Christen und Konversion (aus den UNHCR-Richtlinien):

„Christen

Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist Berichten zufolge weiterhin offen feindlich. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. In Afghanistan existieren keine öffentlichen Kirchen mehr und Christen beten allein oder in kleinen Versammlungen in Privathäusern. 2013 riefen vier Parlamentsmitglieder Berichten zufolge zur Hinrichtung von Personen auf, die zum Christentum konvertiert sind. […]

Konversion vom Islam

Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie, also als Glaubensabfall betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tode bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, sie fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grundes und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen Berichten zufolge um ihre persönliche Sicherheit fürchten. […].“

1.2.3. Religionsfreiheit, Apostasie und Konversion (aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation):

„Religionsfreiheit

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 19.5.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 19.5.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (USDOS 12.5.2021; vgl. UP 16.8.2019,BBC 11.4.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 4.3.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.7.2020; vgl. USCIRF 4.2020, USDOS 12.5.2021), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 12.5.2021). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017). Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 12.5.2021). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 12.5.2021).

Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 12.5.2021). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 12.5.2021; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 12.5.2021).

Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 12.5.2021).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 12.5.2021).

Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 4.3.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 12.5.2021).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 12.5.2021). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 12.5.2021).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 12.5.2021).

In Hinblick auf die Gespräche im Rahmen des Friedensprozesses, äußerten einige Sikhs und Hindus ihre Besorgnis darüber, dass in einem Umfeld nach dem Konflikt von ihnen verlangt werden könnte, gelbe (Stirn-)Punkte, Abzeichen oder Armbinden zu tragen, wie es die Taliban während ihrer Herrschaft von 1996 bis 2001 vorgeschrieben hatten (USDOS 12.5.2021). […]

Apostasie, Blasphemie, Konversion

Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt (LI 7.4.2021; cf. FH 4.3.2020, AA 16.7.2020, USDOS 12.5.2021). Weder in der afghanischen Verfassung noch im Strafgesetzbuch wird Apostasie erörtert, und daher sollte Apostasie im Einklang mit der Scharia bestraft werden. Eine wichtige Bedingung ist, dass die Ablehnung des Islams und die Konversion freiwillig sein müssen, um als Apostasie zu gelten. Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion gilt als Apostasie und ist sowohl nach der sunnitischen Hanafi-Rechtsprechung als auch nach der schiitischen Jafari-Rechtsprechung verboten (LI 7.4.2021). Die Scharia sieht die Verhängung der Todesstrafe gegen erwachsene, geistig gesunde Männer vor, die den Islam freiwillig verlassen (LI 7.4.2021; vgl. FH 4.3.2020, AA 16.7.2020, USDOS 12.5.2021). Frauen werden sowohl nach der Hanafi- als auch nach der Jafari-Jurisprudenz anders bestraft als Männer, wobei beide die Auspeitschung und Schläge vorschreiben, um sie zur Rückkehr zum Islam zu bewegen (LI 7.4.2021).

Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend, allerdings gibt es derzeit keine zuverlässigen Schätzungen über die Zahl der Christen in Afghanistan (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 16.7.2020). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021).

Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 12.5.2021) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323).

Christliche Afghanen können ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie sie ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das einzige verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Christliche Afghanen, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan. Es gibt derzeit eine einzige offizielle Kirche im Land; die katholische Kirche in der diplomatischen Enklave in Kabul (LI 7.4.2021). Nach Angaben von Landinfo sind weder diese Kirche noch die evangelische Kirche für Ausländer in Kabul, die Community Christian Church of Kabul (CCK), für Afghanen zugänglich. Christliche Afghanen müssen ihren Glauben allein oder in kleinen Gemeinschaften in Privathäusern in so genannten Hauskirchen praktizieren (LI 7.4.2021).

Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 12.5.2021).

Landinfo argumentiert, dass die größte Bedrohung für einen afghanischen Konvertiten das Risiko ist, dass seine Großfamilie von der Konversion erfährt. Wenn das der Fall ist, wird diese versuchen, ihn oder sie davon zu überzeugen, zum Islam zurückzukehren. Dieser Druck kommt oft von den engsten Familienmitgliedern wie Eltern und Geschwistern, kann aber auch Onkel, Großeltern und männliche Cousins betreffen (LI 7.4.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021).

Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen (LIFOS 21.12.2017; vgl. RA KBL 12.5.2021) - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017). Es gibt keine Informationen, die darauf hindeuten, dass sich die Behörden oder der Geheimdienst in besonderem Maße auf die Hauskirchen konzentrieren. Es wurden keine Berichte gefunden, die darauf hindeuten, dass Razzien, Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen stattfinden, noch dass Mitglieder dieser Gemeinden zur Befragung vorgeladen oder verhaftet wurden. Es gibt jedoch anekdotische, nicht verifizierte Informationen, dass einige Konvertiten befragt und für mehrere Tage in Gewahrsam genommen wurden (LI 7.4.2021; vgl. Iyengar 2018). Auch kann es einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017).

Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (AA 16.7.2020). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vgl. FH 4.3.2020). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020).

Die dominierende Rolle des Islam schränkt den Zugang zu Informationen über andere Religionen für die in Afghanistan lebenden Afghanen ein. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen in Afghanistan das Christentum kennen lernen, ist relativ gering. Normalerweise sind es Afghanen, die im Ausland leben, unter anderem in Pakistan oder im Iran, die mit dem Christentum in Kontakt kommen. In den letzten Jahren jedoch, seit dem Sturz des Taliban-Regimes, ist die internationale Präsenz in Afghanistan beträchtlich und einige Menschen kommen möglicherweise durch ausländische christliche Entwicklungshelfer oder anderes internationales Personal mit dem Christentum in Kontakt. Verschiedene digitale Plattformen haben ebenfalls dazu beigetragen, dass mehr Menschen mit dem Christentum bekannt gemacht werden (LI 7.4.2021).

Die Bibel wurde sowohl in Dari als auch in Paschtu übersetzt. Es konnten keine Informationen gefunden werden, die darauf hindeuten, dass die Bibel in Afghanistan zum Verkauf steht oder anderweitig auf legalem Wege erhältlich ist. Sie ist jedoch in Pakistan und im Iran erhältlich. Mehrere Ausgaben der Bibel wurden von iranischen Verlagen veröffentlicht und sind, wenn auch in begrenztem Umfang, in gewöhnlichen Buchläden im Iran erhältlich (LI 7.4.2021; vgl. LI 2017). Mit der zunehmenden Nutzung digitaler Plattformen und sozialer Medien sind Informationen über verschiedene Religionen, einschließlich des Christentums, besser verfügbar als in der Vergangenheit. Die Bibel kann sowohl in Dari als auch in Paschtu kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden, ebenso wie anderes christliches Material (LI 7.4.2021).

Apostaten haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Apostaten durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (RA KBL 12.5.2021).“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellung (vgl. II.1.1.):

2.1.1. Zu seiner Person, seiner Herkunft und seiner Familie:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie zu seinen sonstigen Sprachkenntnissen sind unstrittig und gründen sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Seiten 3 und 5 der Niederschrift vom 12.05.2021). Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan geboren wurde und dort bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt hat (vgl. die Seiten 8 und 18 der Niederschrift vom 12.05.2021). Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan die Schule besucht hat und dort XXXX nachgegangen ist, basiert auf den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Seiten 18f der Niederschrift vom 12.05.2021).

Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers sowie dahingehend, dass er XXXX Kinder hat, ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen (vgl. die Seiten 6f der Niederschrift vom 12.05.2021, die Meldedaten und Personalausweise zu den Kindern in OZ 12 sowie die im Akt befindlichen Eheschließungsunterlagen und Heiratsurkunde). Die Feststellungen zur Hochzeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen Kindern, XXXX , ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und den sich damit deckenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die im Akt befindlichen Eheschließungsunterlagen, die Heiratsurkunde, die Meldedaten und Personalausweise der Kinder in OZ 12 sowie die Seiten 6f und 21 der Niederschrift vom 12.05.2021). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Ehefrau sowie der Kinder des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Personalausweise in OZ 12 sowie die Seiten 6f der Niederschrift vom 12.05.2021). Die Feststellungen zu den Aufenthalten der Ehefrau und Kindern des Beschwerdeführers in XXXX sowie in Österreich gründen sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen (vgl. die Seiten 7, 19 und 21 der Niederschrift vom 12.05.2021, die Lohngehaltsabrechnungen in OZ 12 sowie die im Akt befindlichen Eheschließungsunterlagen und Heiratsurkunde, woraus sich der Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich im Jahr XXXX ableitet).

Die Feststellungen zur XXXX der Ehefrau in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. OZ 12 sowie Seite 19 der Niederschrift vom 12.05.2021). Dass die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers aus XXXX Gründen wieder in XXXX leben, geht aus den glaubwürdigen und lebensnahen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung hervor (vgl. die Seiten 18f der Niederschrift vom 12.05.2021). Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seiner Ehefrau und den Kindern hat und XXXX , ist den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung zu entnehmen (vgl. Seite 21 der Niederschrift vom 12.05.2021 und Seite 4 der Niederschrift vom 01.07.2021).

Die Feststellungen zu den XXXX des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. Seite 8 der Niederschrift vom 12.05.2021).

2.1.2. Zu seinem Leben in Österreich:

Dass der Beschwerdeführer am 25.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Im Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer sich seit dieser Antragstellung nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hätte. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer vor dieser Antragstellung in XXXX aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus den Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. zB Seite 7 und seine Schilderungen zu seinem Aufenthalt in XXXX auf Seite 12 der Niederschrift vom 12.05.2021). Die Feststellungen zur XXXX , zum Deutschkurs, zur Freizeitaktivität sowie zu den beruflichen Plänen des Beschwerdeführers gründen sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Seiten 19ff der Niederschrift vom 12.05.2021).

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, hat er in der Verhandlung glaubwürdig angegeben (vgl. die Seiten 4 und 20 der Niederschrift vom 12.05.2021). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers steht aufgrund eines vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszuges aus dem Strafregister fest. Dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht, hat er in der Verhandlung darlegt (vgl. Seite 20 der Niederschrift vom 12.05.201). Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers konnten getroffen werden, da dieses im gesamten Verfahren nie strittig war und vom Beschwerdeführer in der Verhandlung neuerlich bestätigt wurde.

2.1.3. Zu seinem Glauben und dem geltend gemachten Nachfluchtgrund:

Dass der Beschwerdeführer als sunnitischer Moslem aufgewachsen ist, ist unstrittig (vgl. die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung auf Seite 10 der Niederschrift vom 12.05.2021 sowie Seite 9 der Niederschrift vom 01.07.2021). Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer sich zunächst in XXXX dem Christentum zugewandt hat, beruhen auf den glaubwürdigen und detaillierten Angaben des Beschwerdeführers dazu in der Verhandlung (vgl. die Seiten 12f der Niederschrift vom 12.05.2021).

Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX ist XXXX , ist den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen (vgl. die Seiten 10f der Niederschrift vom 12.05.2021). Dass die im XXXX lebende Familie des Beschwerdeführers seine Frau kennt und nicht weiß, dass der Beschwerdeführer sich dem Christentum zuwandte, gründet sich auf die glaubwürdigen und lebensnahen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. Seite 10 der Niederschrift vom 12.05.2021).

Dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren regelmäßig die Kirche in XXXX und Österreich besuchte bzw. besucht, leitet sich aus den glaubwürdigen und detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung ab (vgl. die Seite 11f der Niederschrift vom 12.05.2021). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr regelmäßig am XXXX Gottesdienst in XXXX teilnimmt, basiert auf den glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen (vgl. die Seiten 11ff der Niederschrift vom 12.05.2021 und OZ 11). Ebenso ergibt sich dies aus den glaubwürdigen Angaben der beiden in der Verhandlung befragten Zeugen – des christlich getauften Freundes des Beschwerdeführers sowie des XXXX Pfarrers der Pfarrgemeinde XXXX (vgl. die Seiten 16f der Niederschrift vom 12.05.2021 und Seite 5 der Niederschrift vom 01.07.2021). Die Feststellungen zum Taufkurs sowie dahingehend, dass geplant ist, dass der Beschwerdeführer an dem XXXX Taufkurs in seiner Pfarre teilnimmt und in weiterer Folge XXXX getauft wird, beruhen auf den glaubwürdigen und detaillierten Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. Seite 15 der Niederschrift vom 12.05.2021), den vorgelegten Unterlagen – konkret dem Schreiben des Pfarrers der Pfarrgemeinde XXXX vom 10.05.2021 (vgl. OZ 11) – und wurden durch die überzeugenden und ausführlichen Erläuterungen des Pfarrers in der Verhandlung bestätigt (vgl. die Seiten 5f der Niederschrift vom 01.07.2021).

Dass der Beschwerdeführer regelmäßig in der Bibel in der Sprache Farsi liest und über ein sehr gutes christliches Grundwissen verfügt, gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Seiten 14f der Niederschrift vom 12.05.2021 und die Seiten 8ff der Niederschrift vom 01.07.2021) und steht mit dem vom Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung gewonnenen Eindruck in Einklang. Die Feststellung dahingehend, dass der Beschwerdeführer in seinem Freundes- sowie Bekanntenkreis offen darüber spricht, dass er sich dem Christentum zugewandt habe, leitet sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung ab (vgl. die Seiten 11ff und 22 der Niederschrift vom 12.05.2021) und geht aus den Angaben des Freundes des Beschwerdeführers, der als Zeuge in der Verhandlung befragt wurde, hervor (vgl. Seite 16f der Niederschrift vom 12.05.2021).

Soweit im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den nachhaltigen inneren Entschluss gefasst hat, nach dem christlichen Glauben zu leben, gründet sich dies auf folgende Erwägungen:

Zunächst geht aus dem Schreiben seines Pfarrers vom 10.05.2021 hervor, dass der Beschwerdeführer diesem gegenüber ernsthaft und glaubwürdig darum angesucht habe, am Tauf- und Eintrittskurs der Pfarrgemeinde teilzunehmen, sich anschließend taufen zu lassen und durch die Taufe Mitglied der XXXX Kirche XXXX in Österreich zu werden. Im Schreiben gab der Pfarrer zudem an, dass er den Beschwerdeführer persönlich kenne, da dieser regelmäßig die Gottesdienste in der XXXX besuche. In der Verhandlung machte der Pfarrer ergänzende Ausführungen zu seinem Schreiben vom 10.05.2021 und gab glaubwürdig an, dass er den Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr kenne, die Taufkurse pandemiebedingt nicht stattfinden hätten können, diese XXXX wiederbeginnen sollten und vorgesehen sei, dass der Beschwerdeführer daran teilnehme (vgl. Seite 5f der Niederschrift vom 01.07.2021). Ferner ist den Erläuterungen des Pfarrers in der Verhandlung zu entnehmen, dass er in Bezug auf den Beschwerdeführer den Eindruck habe, dass dieser die Konversion ernst meine, die Unterschiede zwischen dem Islam und Christentum kenne und Themen, wie Liebe, Friede und Gemeinschaft für den Beschwerdeführer von großer Bedeutung seien (vgl. Seite 7 der Niederschrift vom 01.07.2021). Hierzu ist weiters auf die Aussagen des getauften Freundes des Beschwerdeführers zu verweisen, der ebenfalls von der Ernsthaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Konversion ausgeht (vgl. Seite 17 der Niederschrift vom 12.05.2021).

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer zu seinem beabsichtigten Glaubenswechsel befragt. Auf die einleitende Frage, welcher Religion er angehöre, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich bin Christ“ (vgl. Seite 6 der Niederschrift vom 12.05.2021), und er bekräftigte dies im Laufe der Verhandlung mehrmals (vgl. z.B. Seite 9 der Niederschrift vom 12.05.2021: „[…] weil ich mittlerweile seit über 10 Jahren Christ bin […]“ sowie Seite 9 der Niederschrift vom 01.07.2021: „[…] Jetzt, seit ich Christ bin […]“). Ferner erläuterte der Beschwerdeführer sehr überzeugend hinsichtlich der Frage, seit wann er sich für das Christentum interessiere und was sein Interesse geweckt habe: „ XXXX “ (vgl. Seite 13 der Niederschrift vom 12.05.2021).

Den Kontakt zu seinem Pfarrer in XXXX hat der Beschwerdeführer über den in der Verhandlung am 12.05.2021 einvernommenen Zeugen gefunden. Dies ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. Seite 11 der Niederschrift vom 12.05.2021) und andererseits aus den damit übereinstimmenden Schilderungen des Zeugen (vgl. Seite 16 der Niederschrift vom 12.05.2021).

Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig den Gottesdienst in XXXX und erläuterte dazu: „ XXXX “ (vgl. Seite 13 der Niederschrift vom 12.05.2021). Auch den Aussagen beider Zeugen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmäßig am Gottesdienst teilnimmt (vgl. Seite 17 der Niederschrift vom 12.05.2021 sowie Seite 5 der Niederschrift vom 01.07.2021).

Hinsichtlich der Taufkurse sowie der Taufe führte der Beschwerdeführer aus, dass er plane, den Taufkurs zu besuchen und sich anschließend taufen zu lassen (vgl. Seite 15 der Niederschrift vom 12.05.2021): „ XXXX “.

Für das Bundesverwaltungsgericht zeigte sich in der Verhandlung, dass der Beschwerdeführer, eine starke Verbindung zum XXXX Glauben aufgebaut hat (vgl. die Seiten 11f der Niederschrift vom 12.05.2021): „ XXXX Dem Beschwerdeführer ist die Freude an der Einbindung in eine Gemeinschaft durch die Teilnahme am Gottesdienst und das gemeinsame Begehen von Festen in der Verhandlung deutlich anzumerken (vgl. zB seine Beschreibung der Kirchengemeinde auf Seite 11f der Niederschrift vom 12.05.2021 sowie seine Schilderungen des Gottesdienstes zum Muttertag auf der Seite 13 der Niederschrift vom 12.05.2021).

In der Verhandlung zeigte sich, dass der Beschwerdeführer viel Zeit dafür verwendet, selbst das Christentum zu erkunden. Er liest regelmäßig in der Bibel und trägt sie bei sich (vgl. die Seiten 14f der Niederschrift vom 12.05.2021 und Seite 8 der Niederschrift vom 01.07.2021): „ XXXX “ Der Beschwerdeführer hinterließ durch seine lebendigen Schilderungen beim Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass er eine starke Bindung zum Christentum aufgebaut hat.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein sehr gutes Grundwissen über das Christentum (vgl. zB Seite 14 der Niederschrift vom 12.05.2021): „ XXXX “. Auf die Frage nach seiner Lieblingsstelle in der Bibel antwortete der Beschwerdeführer (vgl. Seite 9 der Niederschrift vom 01.07.2021): „ XXXX Auf die Frage, welche Gebete er kenne, gab der Beschwerdeführer an (vgl. Seite 14 der Niederschrift vom 12.05.2021): „ XXXX “.

Hierbei muss berücksichtigt werden, dass pandemiebedingt keine Glaubenskurse angeboten wurden, die Gottesdienste nicht in Präsenz stattfanden bzw. online abgehalten wurden und auch das Pfarrgemeindeleben der Pfarrgemeinde XXXX stark eingeschränkt war.

Der Beschwerdeführer nähert sich dem Glauben und lebt diesen in erster Linie durch das Lesen der Bibel, das Beten, die Auseinandersetzung mit Fragen des Lebens und die Teilnahme am Gottesdienst. Dies geht aus den Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung hervor (vgl. zB die Seiten 12ff der Niederschrift vom 12.05.2021 und die Seiten 8ff der Niederschrift vom 01.07.2021) und wird durch die Angaben der beiden Zeugen bestätigt (vgl. die Seiten 16f der Niederschrift vom 12.05.2021 sowie die Seiten 5 und 7 der Niederschrift vom 01.07.2021). In der Verhandlung entstand für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, dass die dargestellten Aspekte seines Glaubens sehr wesentliche Bestandteile des Lebens des Beschwerdeführers (geworden) sind.

Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er sich selbst mit der Zuwendung zum Christentum positiv verändert hat (vgl. die Seiten 9f der Niederschrift vom 01.07.2021): „ XXXX “.

Der vom Bundesverwaltungsgericht gewonnene Eindruck wird durch die überlegt dargetanen Ausführungen des Pfarrers bestätigt (vgl. Seite 7 der Niederschrift vom 01.07.2021): „ XXXX “

Zu seiner bisherigen Religion legte der Beschwerdeführer dar, dass er nie ein extrem gläubiger Moslem gewesen sei (vgl. Seite 10 der Niederschrift vom 12.05.2021) und führte weiter aus, dass er bereits in seinem Herkunftsstaat keine Bindung mehr zu seiner früheren Religion gehabt habe (vgl. Seite der 13 der Niederschrift vom 12.05.2021). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer eine Austrittserklärung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 07.05.2021 vor und führte in der Verhandlung nachvollziehbar dazu aus, was das für ihn bedeute (vgl. Seite 15 der Niederschrift vom 12.05.2021): XXXX “

Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt weiters den Umstand, dass die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ein mehrjähriger Prozess war, der während seines Aufenthalts in XXXX begonnen hat (vgl. Seite 9 der Niederschrift vom 12.05.2021): XXXX “. Zum Besuch der Kirche in XXXX führte der Beschwerdeführer glaubwürdig aus (vgl. die Seiten 11f der Niederschrift vom 12.05.2021): XXXX “.

Für das Bundesverwaltungsgericht entstand in der Verhandlung der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich – auch noch ohne Taufe – als Christ sieht. Auf die Frage, ob ihm Religion wichtig sei, antwortete er (vgl. Seite 9 der Niederschrift vom 12.05.2021): „ XXXX Zudem ist der Aussage des Freundes des Beschwerdeführers dazu Folgendes zu entnehmen (vgl. Seite 17 der Niederschrift vom 12.05.2021: „ XXXX “).

In der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer nachdrücklich die aus seiner Sicht bestehenden Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum und konnte nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen er sich vom Islam abgewendet habe (vgl. Seite 10 der Niederschrift vom 12.05.2021): „ XXXX

Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt neben den bisherigen Erwägungen, dass der Beschwerdeführer mit einer XXXX verheiratet ist (vgl. die Heiratsurkunde sowie Seite der 11 der Niederschrift der Verhandlung vom 12.05.2021). In der Verhandlung entstand zudem der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sichtlich darum bemüht ist, ein christliches (Familien-)Leben zu führen: Dies zeigt sich einerseits im regelmäßigen Besuch der Kirche in XXXX (vgl. die Seiten 11f der Niederschrift vom 12.05.2021) sowie andererseits darin, dass der Beschwerdeführer christliche Feiertage mit seiner Familie feiert (vgl. die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere die zum Weihnachtsfest aufgenommenen Fotos in OZ 12 sowie die Schilderungen des Beschwerdeführers auf Seite 14 der Niederschrift vom 12.05.2021). Der Beschwerdeführer konnte nachvollziehbar darlegen, warum XXXX (vgl. Seite 11 der Niederschrift vom 12.05.2021): XXXX

Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nach den Ergebnissen der Verhandlung nicht zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer seinen neuen Glauben öffentlich lebt (vgl. Seite 22 der Niederschrift vom 12.05.2021): „ XXXX Dass die im XXXX lebende Familie des Beschwerdeführers, XXXX nichts von der Konversion des Beschwerdeführers weiß, steht der Annahme, dass der Beschwerdeführer seinen neuen Glauben öffentlich lebt, im Ergebnis nicht entgegen, da der Beschwerdeführer XXXX glaubwürdig darlegte, wieso er seiner Familie im XXXX bzw. XXXX bislang nichts von seiner Konversion erzählt hat. An dieser Stelle muss berücksichtigt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers XXXX die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers kennt (vgl. Seite 10 der Niederschrift vom 12.05.2021): „ XXXX .“

Für das Bundesverwaltungsgericht ist aus den Schilderungen des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich seit seinem Aufenthalt in Europa vertiefend mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat. Die Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam (vgl. dazu seine 07.05.2021 abgegebene Austrittsanzeige aus der islamischen Gemeinschaft) und seine Hinwendung zur christlichen XXXX Kirche ist nach den getroffenen Erwägungen anzunehmen und wird im konkreten Fall dadurch unterstützt, dass beide in der Verhandlung befragten Zeugen der Überzeugung sind, dass der Glaubenswechsel des Beschwerdeführers von Ernsthaftigkeit getragen ist (vgl. Seite 17 der Niederschrift vom 12.05.2021 und Seite 7 der Niederschrift vom 01.07.2021). Die beiden Zeugen hinterließen in der Verhandlung einen sehr überzeugenden Eindruck, weswegen ihre ohne Bedenken der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

In Zusammenschau dieser Erwägungen und Aspekte hat der Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und schlüssig dargetan, dass er sich von seiner bisherigen Religion abgewendet und einen neuen Glauben gefunden hat, auch wenn die formale Aufnahme in die XXXX Kirche durch die Taufe (noch) nicht stattgefunden hat. Dass die Taufe des Beschwerdeführers in Aussicht genommen ist, belegen die entsprechenden Angaben des Pfarrers dazu (vgl. die Seiten 5f der Niederschrift vom 01.07.2021).

Der Beschwerdeführer vermochte im Verfahren aufzuzeigen, dass er schon zuvor keine besondere Verbundenheit zum Islam gehabt und die mit dem Islam einhergehenden Rituale als Zwänge empfunden habe. Dass die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum nachhaltig und intensiv ist, wird durch die überzeugenden und überlegten Aussagen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den Angaben der beiden Zeugen belegt. Die äußeren Umstände, konkret der regelmäßige Besuch des Gottesdienstes sowie die in der Verhandlung deutlich zu erkennende Bindung des Beschwerdeführers zu seiner neuen Religion sind im konkreten Fall klare Indizien für eine ernsthafte innere Konversion des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus alledem zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seinen behaupteten inneren Entschluss, nach dem christlichen Glauben (weiterhin) zu leben, im Verfahren glaubwürdig darlegen konnte.

Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Befürchtung, in Afghanistan als „Ungläubiger“ massiv gefährdet zu sein, steht im Einklang mit den im Verfahren herangezogenen Länderberichten (vgl. II.1.2.). Soweit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner nachhaltigen Hinwendung zum Christentum erhebliche Sanktionen befürchten muss, sind folgende Aspekte der Berichte besonders hervorzuheben:

Christen in Afghanistan müssen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist offen feindlich. Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen um ihre persönliche Sicherheit fürchten. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren. Christliche Afghanen können ihren Glauben nicht offen praktizieren. Christliche Afghanen, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan. Personen, die vom Islam konvertierten, berichten, dass sie die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren. Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung.

2.2. Zu den zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen (vgl. II.1.2.):

Die Feststellungen stützen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren herangezogenen Länderberichte (vgl. die Auflistung unter II.1.2. zu Beginn). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen völlig übereinstimmendes Gesamtbild liefern, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Parteien des Verfahrens traten den herangezogenen Berichten auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich gegen alle Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide.

3.2. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

[…]“

3.3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Der Flüchtlingsbegriff umfasst demnach die folgenden im Verfahren zu prüfenden Elemente: wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland (vgl. zB Putzer, Asylrecht² [2011] 28ff).

Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden. Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist (§ 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (§ 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005).

3.4. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.01.2001, 2001

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten