Entscheidungsdatum
19.08.2021Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I422 2245142-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Hans GRADISCHNIG und Mag. Hannes GRADISCHNIG, Moritschstraße 5, Stiege 1, 9500 Villach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.07.2021, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines deutschen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 02.07.2021, Zl. XXXX .
In ihrer Entscheidung erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren (Spruchpunkt I.), erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt II.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung aus der Zusammenschau der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein österreichisches Strafgericht und seinen fünf einschlägigen Verurteilungen in Deutschland sowie seiner Lebensumstände in Österreich, insbesondere seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig bedingt aus dem Maßnahmenvollzug nach § 22 Abs. StGB entlassen wurde. Er habe die Zeit während seiner Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrecher für eine Therapie genutzt und gehe von ihm somit keine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“ mehr aus. Ebensowenig sei eine sofortige Durchsetzbarkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich und würde er dadurch in seinen nach Artikel 8 EMRK geschützten Rechten verletzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an Asthma, einer Pollen-, Hausstaub- und Tierhaar-Allergie sowie an Rückenschmerzen. Beim Beschwerdeführer wurde zudem eine ausgeprägte XXXX und eine XXXX festgestellt. Er ist an den Gebrauch berauschender Suchtmittel gewöhnt, wobei das Spektrum der von ihm gebrauchten Substanzen vom Alkohol über Cannabis und Kokain bis zu Heroin reicht. Während seiner Inhaftierung unterzog sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Suchtmittelabhängigkeit einer therapeutischen Heilbehandlung. Bei Erfüllung der Voraussetzungen (Vorhandensein freier Plätze, Zustimmung und Kostendeckung) verfügt der Beschwerdeführer über einen ambulanten Therapieplatz bei der O[...] Therapie gemGmbH, einem Verein für Suchtkranke. Hinsichtlich der Weiterbehandlung seiner geltend gemachten physischen oder psychischen Leiden wird der Beschwerdeführer in Deutschland adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden. Weder ist er spezifisch auf eine Betreuung noch generell auf eine Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , in Deutschland geboren. Er besuchte in seinem Herkunftsland die Grund- und die Hauptschule und schloss eine Lehre zum Fliesen-, Paten- und Mosaikleger ab. Zudem absolvierte er eine Ausbildung im Spezialtiefbau und anschließend eine Umschulung zum Gebäudetechniker und zum Agrartechniker.
Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat eine im Jahr 2010 geborene Tochter. Sie lebt in einem SOS Kinderdorf in B[...] an der XXXX /Deutschland. Die Obsorge über die Tochter liegt beim SOS Kinderdorf, der Beschwerdeführer verfügt über ein Besuchsrecht seiner Tochter. In Deutschland leben zudem der Vater und die ältere Schwester des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hält sich (spätestens) seit März 2019 im österreichischen Bundesgebiet auf und ist seit dem 04.03.2019 durchgehend melderechtlich erfasst.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anbindungen in Form seiner in XXXX lebenden Mutter. Sie ist deutsche Staatsangehörige, in Kärnten verheiratet und lebt seit rund 13 Jahren in Österreich. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Anbindungen im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer stand in den Zeiträumen 14.01.2019 bis 31.03.2019 sowie 08.04.2019 bis 30.04.2019 in einem Beschäftigungsverhältnis zur H[...] GmbH, im Zeitraum 05.04.2019 bis 17.04.2019 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur M[...] Handels GmbH, im Zeitraum 18.04.2019 bis 25.01.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur A[...] KG, im Zeitraum 28.05.2019 bis 07.06.2019 zur M[...] eGen, am 07.06.2019 zur S[...] GmbH sowie zuletzt vom 21.01.2020 bis 09.03.2020 zur W[...] GmbH.
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.06.2020, zu XXXX rechtskräftig wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gemäß § 22 StGB ordnete das Strafgericht die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer hat zu nachangeführten Zeiten in XXXX
I. am 16. September 2019 nachangeführte Polizisten, mithin Beamte,
A) mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an nachangeführten Amtshandlungen zu hindern versucht, und zwar
1. GI Sylvia V[...], Insp. Sebastian S[...] und Insp. Roland K[...] an der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zur Gefahrenabwehr (§ 33 SPG), indem er GI V[...] im Eingangsbereich seiner Wohnung einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, um sich schlug, wiederholt versuchte, seine Arme gewaltsam aus den Festhaltegriffen der ihn in der Folge im Badezimmer am Boden fixierenden Insp. K[...] und Insp. S[...] loszureißen und wiederholt in Richtung der beiden vorgenannten Beamten trat, sowie wiederholt versuchte, seinen Kopf aus der zur Verhinderung von Selbstverletzungen von GI V[...] vorgenommenen Fixierung zu reißen, während er sinngemäß schreiend ankündigte, er werde den in die Amtshandlung involvierten Beamten die Fresse einschlagen, wenn er sie auf der Straße treffe, sowie er werde diese umbringen;
2. Insp. Sebastian S[...] und Insp. Roland K[...] an seiner Verbringung auf die psychiatrische Abteilung des Klinikums XXXX (§ 9 UbG), indem er sinngemäß ankündigte, er werde Insp. K[...] finden und ihm die Fresse einschlagen, einen Kopfstoß in Richtung von Insp. K[...] ausführte und wiederholt versuchte, seinen Kopf und seine Hände gewaltsam aus den Festhaltegriffen der beiden vorgenannten, ihn in der Folge im Streifenwagen im Bereich der Fahrzeugtür fixierenden Polizeibeamten, loszureißen;
B) wegen oder während der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen versucht, und zwar
1. Insp. Sebastian S[...] und Insp. Roland K[...] im Zuge der zu I. A) 1. dargestellten Tathandlungen, indem er wiederholt in Richtung der beiden vorgenannten Beamten trat;
2. Insp. Roland K[...] im Zuge der zu I. A) 2. dargestellten Tathandlungen, indem er einen Kopfstoß in dessen Richtung ausführte;
II. am 1. Jänner 2020
A) Christian G[...]durch die von ihm schreiend vor dem Lokal „C[...]“ wiederholt getätigten und auch im Lokal wahrnehmbaren sinngemäßen Aufforderungen „Murml“ (gemeint: Christian G[...]) solle endlich rauskommen, dann bringe er ihn um, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er in der Absicht handelte, dass seine drohenden Äußerungen Christian G[...] zur Kenntnis gelangen;
B) eine Innentüre des von Christian G[...] gepachteten Lokals „C[...]“, mithin eine fremde Sache in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, nämlich im Wert von etwa EUR 180,00, dadurch beschädigt, dass er mit seiner Faust eine Glaskachel zerschlug;
III. in der Nacht auf den 13. März 2020 in XXXX Pia G[...]
A) vorsätzlich in Form einer blutenden Wunde am linken Ohr und einer Prellung des rechten Knies am Körper verletzt, indem er ihr einen Schlag gegen den linken Kopfbereich versetzte und sie in der Folge zu Boden schlug;
B) wie nachstehend dargestellt gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1. indem er ihr zwei Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 25 cm an ihre Brust hielt;
2. indem er sie am Hals packte, auf eine am Boden liegende Matratze stieß und sie an ihrem Hals würgte, sodass sie auf Grund der akuten Atemnot in Panik geriet und ziellos mit ihren Händen gegen seinen Oberkörper schlug, bis es Nicole B[...] gelang, ihn von Pia G[...] herunterzuziehen;
IV. in der Nacht auf den 13. März 2020 Nicole B[...], indem er ihr die zu I. B) genannten Küchenmesser vorhielt und ankündigte: „Wenn du die Polizei rufst, passiert was! Ich tu‘ dir weh!“, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Abstandnahme davon, die Polizei zu verständigen, genötigt;
V. in der Nacht auf den 13. März 2020 Pia G[...] und Nicole B[...] dadurch, dass er die Wohnungstüre mit dem einzigen vorhandenen Wohnungsschlüssel zusperrte, während er äußerte „jetzt geht keiner weg!“, den Schlüssel abzog und an sich nahm, über einen Zeitraum von zumindest mehr als 15 Minuten widerrechtlich gefangen gehalten.
Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das umfassende und reumütige Geständnis, die Suchtmittelabhängigkeit und die Ergebenheit an berauschende Mittel als mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit acht Vergehen, die fünf einschlägigen Vorstrafen in Deutschland und die Tatbegehung trotz offener Probezeit (in Österreich unbescholten).
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 22.06.2021, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer am 13.07.2021 sowohl aus der angeordneten Maßnahme nach § 22 Abs. 1 StGB (Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher) als auch aus dem Strafvollzug entlassen und der Strafrest von acht Monaten unter einer jeweiligen Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Bewährungshilfe angeordnet und folgende Weisungen erteilt:
1. sich einer ambulanten Suchtbetreuung, zur Stabilisierung und zum Ausbau des bisherigen Therapieerfolges, zu unterziehen;
2. Die Einhaltung dieser Weisungen unaufgefordert vierteljährlich, erstmals bis spätestens 15.08.20121, dem Vollzugsgericht nachzuweisen
In Deutschland weist der Beschwerdeführer die nachstehenden zehn Verurteilungen auf:
1. Am 04.06.2006 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes Halle (Saalkreis) rechtskräftig wegen einer gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung im minderschweren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei Fällen, Hausfriedensbruch, schwerer Diebstahl und Erschleichen von Leistungen in vier Fällen, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Bewährungszeit (Ende: 18.10.2008) ausgesetzt wurde.
2. Am 18.12.2007 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX rechtskräftig wegen des Deliktes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und drei Monaten verurteilt
3. Am 17.03.2009 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe teilweise zur Bewährung (Ende: 10.07.2011) ausgesetzt wurde.
4. Am 05.05.2010 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX wegen der Erschleichung von geringwertigen Leistungen (Betrugs bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- und Familienleistungen) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Tagen verurteilt.
5. Am 15.12.2010 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX rechtskräftig wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
6. Am 14.03.2012 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes Halle (Saalkreis) rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
7. Am 05.06.2012 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung, versuchter Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung, gefährlicher Körperverletzung und des Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Der Strafvollzug endete mit 20.06.2016. Nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe wurde ihm als gerichtliche Maßnahme eine Führungsaufsicht bis zum 20.06.2021 angeordnet und ein Bewährungshelfer bestellt. Die Dauer der Maßnahme der Führungsaufsicht wurde nachträglich bis 20.08.2021 verlängert.
8. Am 26.01.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX wegen der Erschleichung von Leistungen in drei Fällen (Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- und Familienleistungen) rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagessätzen zu EUR 15,00 verurteilt.
9. Am 04.07.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX rechtskräftig wegen der Erschleichung von Leistungen; Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagessätzen von EUR 15,00 verurteilt.
10. Am 13.08.2019 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, Nötigung, Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt und wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt (Fristende: 20.08.2021).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den dort einliegenden Bescheid und die Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und des Strafregisters sowie des Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Volljährigkeit und seiner Staatsangehörigkeit, ergeben sich durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch eine im Verwaltungsakt einliegende Kopie seines deutschen Personalausweises und seines Führerscheins belegt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, ergeben sich aus den Ausführungen eines im Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen, das dem Strafurteil zu entnehmen ist und zudem aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 10.06.2021. In dieser Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer, dass er sich bezüglich seiner Suchtmittelergebenheit während einer Haft einer therapeutischen Heilbehandlung unterzieht und wurde diesbezüglich auch nochmals im Beschwerdeschriftsatz vom 03.08.2021 Bezug genommen. Im Verwaltungsakt liegt die Kopie eines Schreibens der O[...] gemGmbH vom 03.03.2021 ein, aus der sich die Feststellung zur Therapieplatzzusicherung ableitet. Wie sich aus einer aktuellen Abfrage der Webseite des European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction (https://www.emcdda.europa.eu/about/partners/reitox/germany_en [Zugriff am 13.08.2021]) sowie der Webseite der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen eV (https://www.dhs.de/ [Zugriff am 13.08.2021] ) ableiten lässt, verfügt Deutschland über ein Vielzahl von Einrichtungen, die Menschen mit substanz- und verhaltensbezogenen Störungen in Anspruch nehmen können und in denen ihnen geholfen wird. Daraus ergibt sich überdies unweigerlich, dass der Beschwerdeführer hierfür in Deutschland adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird. Es ergaben sich zudem weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde noch aus dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer generell oder spezifisch auf eine Betreuung oder Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen ist.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft und zu seiner Schul- und Berufsausbildung basieren, ebenso wie die Feststellungen betreffend seinen Familienstand, seiner minderjährigen Tochter und deren Aufenthalt in Deutschland sowie zu seinen weiteren ebenfalls in Deutschland wohnhaften Familienangehörigen (Vater und Schwester) auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.06.2021.
Die Feststellung zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner melderechtlichen Erfassung im Bundesgebiet lässt sich dem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters entnehmen.
Die Feststellungen zu seinen in Österreich bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in Form seiner Mutter gründen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und liegt eine mit 24.02.2021 datiertes Bestätigungsschreiben seiner Mutter im Verwaltungsakt ein.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über keine weiteren maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Anbindungen im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich einerseits aus der Dauer seines Aufenthaltes von rund zwei Jahren und der Tatsache, dass er hievon die Zeit von 13.03.2020 bis zum 13.07.2021 in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher verbrachte. Ebenso lässt sich aus dem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.06.2021 keine maßgebliche integrative Verfestigung ableiten und vermeinte der Beschwerdeführer, dass er zwar über einen Freundeskreis im Bundesgebiet verfüge, allerdings seien dies alles Leute, die mit Drogen zu tun haben und wolle er nach seiner Haftentlassung nichts mehr mit diesen Leuten zu schaffen haben. Er sei mittlerweile clean und wolle es auch bleiben. Eine allfällige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation verneinte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde hinsichtlich einer allfälligen sozialen Verfestigung kein Vorbringen erstattet.
Die Feststellungen zu seinen bisherigen Beschäftigungsverhältnissen lassen sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger entnehmen.
Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, dass seiner Tat zu Grunde liegende Fehlverhalten und die vom Strafgericht herangezogenen Strafbemessungsgründe ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und dem Inhalt des im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteils des Landesgerichtes XXXX . Die Feststellung zu seinen zehn strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland lassen sich aus einer eingeholten ECRIS-Abfrage entnehmen. Im Beschwerdeschriftsatz wurde der Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 22.06.2021, zu XXXX vorgelegt, auf dem die Feststellungen zur Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Straf- und Maßnahmenvollzug, zur bedingten Strafnachsicht, zur Setzung einer Probezeit und zur Anordnung der Bewährungshilfe sowie zur Erteilung von Weisungen fußen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
§ 67 Abs. 3 FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Deutschland EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.
Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer rechtmäßig und durchgehend seit März 2019 im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinne des § 53a NAG und liegt eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vor, weswegen im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung kommt, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Im gegenständlichen Fall weist der Beschwerdeführer eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 05.06.2020 auf, mit dem er wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens der Sachbeschädigung, des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Verbrechens der schweren Nötigung sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt wurde.
Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie der körperlichen Integrität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 18.05.2020, Ra 2019/19/0401 ua.).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).
Auch nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.
So stützte die belangte Behörde das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf das der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich zugrundeliegende Fehlverhalten und sein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild. Dabei berücksichtigte sie die Art und Weise der von ihm begangenen Straftaten, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten sowie seine fünf einschlägigen Vorstrafen in Deutschland und seiner offenen Probezeit in Deutschland. Die belangte Behörde schloss daraus auf das Vorliegen einer beträchtlichen kriminellen Energie und einer gleichgültigen, negativen Einstellung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, was wiederum auf die Erheblichkeit einer von ihm ausgehenden Gefahr deute.
Entscheidungsrelevant ist im gegenständlichen Fall die Bestrafungshistorie des Beschwerdeführers in Deutschland. Wobei in den Erwägungen der belangten Behörde allerdings unbeachtet blieb, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht nur – wie im Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 05.06.2020, zur Zl. XXXX angeführt – fünfmal verurteilt wurde, sondern im Zeitraum von 2006 bis 2019 insgesamt zehnmal (davon jene vom Landesgericht XXXX aufgezeigten und berücksichtigten fünf einschlägigen Verurteilungen), rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist. Gemäß § 73 StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Deutschland hat die EMRK ratifiziert (veröffentlicht in BGBl. 1952 II,685; BGBl. 2002 II, 1054; in Kraft getreten am 03.09.1953) und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Art. 6 verankerten Grundsätze verpflichtet. Überdies besteht kein Zweifel daran, dass zumindest die den fünf einschlägigen deutschen Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund von Körperverletzungsdelikten (insbesondere) nach § 223 Abs. 1 und § 224 Abs. 1 deutsches Strafgesetzbuch zugrundliegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht strafbar im Sinne der legistisch sehr ähnlich konstruierten Bestimmungen nach § 83 ff StGB sind. Entspricht die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer seine in Deutschland begangenen Straftaten im Verfahren ohnedies nie geleugnet und etwa in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 10.06.2021 darauf verwiesen, dass er nach Österreich gekommen sei, weil er in Deutschland „auf Drogen“ gewesen und dort auch „straffällig“ geworden sei. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die näheren Umstände bezüglich der strafrechtswidrigen Fehlverhalten, welche den ausländischen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde lagen, nicht bekannt sind und – wie bereits eingangs dargelegt – strafrechtliche Verurteilungen alleine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht ohne weiteres begründen können, so ist dennoch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner jüngsten Verurteilung wegen Gewalt- und Eigentumsdelikte in Österreich bereits in Deutschland fünfmal einschlägig rechtskräftig verurteilt worden ist, und sein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild, für die gegenständlich vorzunehmende Gefährdungsprognose von Relevanz (ein anderer Schluss würde auch die Bestimmung des Art. 27 Abs. 3 Freizügigkeits-RL, wonach ein Mitgliedstaat, um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen kann, ad absurdum führen).
Bereits die schiere Quantität der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, welche letztlich in insgesamt elf strafgerichtlichen Verurteilungen innerhalb eines Zeitraums von rund 15 Jahren resultierten, legt nahe, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. In diesem Zusammenhang bleibt insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Vorverurteilungen, trotz mehrfacher offener Bewährungsfristen in Deutschland – so wurde er in der Verurteilung durch das Amtsgericht XXXX vom 04.06.2006, durch das Amtsgericht XXXX vom 17.03.2009 und zuletzt durch das Amtsgericht XXXX vom 13.08.2019, alle drei Verurteilungen umfassten Gewaltdelikte, jeweils zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt – und trotz der ihm mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 05.06.2012 angeordneten Führungsaufsicht und Bewährungshilfe wiederholt und massiv straffällig. Somit stellt sein wiederholtes, strafrechtswidriges Fehlverhalten einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar.
Sofern im Beschwerdeschriftsatz unter Vorlage des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 22.06.2021, zu XXXX und der darin berücksichtigten Stellungnahme des Sozialen Dienstes der Justizanstalt XXXX darauf verwiesen wird, dass vom Beschwerdeführer keine Gefährdung mehr ausgehe und er aus dem Maßnahmenvollzug nach § 22 Abs. 1 StGB bedingt entlassen worden sei, vermag dem weiteren Einwand, dass unter der Berücksichtigung des Beschlusses über seine bedingte Entlassung kein Aufenthaltsverbot habe erlassen habe werden dürfen, nicht gefolgt werden. Hiezu sprach der Verwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass Gefährdungsprognosen grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes zu erfolgen haben (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; 17.12.2020, Ra 2020/18/0279).
Unter Berücksichtigung seines umfassenden und reumütigen Geständnisses im Strafverfahren und seines Vorbringens in der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.06.2021, wonach er sich seit rund zehn Monaten in Therapie befinde und er jetzt „clean“ sei bzw. seiner in der niederschriftlichen Einvernahme vorgelegten Therapieplatzzusicherung sowie des vorgelegten Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 22.06.2021, zu XXXX , ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens ist im gegenständlichen Fall die Zeit jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten und liegt auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens vor, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.
Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). So wurde im Rahmen der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX vom 05.06.2020, zu XXXX als mildernd sein umfassendes und reumütiges Geständnis, die Suchtmittabhängigkeit und die Ergebenheit an berauschenden Mitteln, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit acht Vergehen, seine fünf einschlägigen Vorstrafen in Deutschland und die Tatbegehung trotz offener Probezeit (die sich auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland beziehen) gewertet. Keineswegs wird verkannt, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte XXXX und eine XXXX festgestellt wurden und dass der Beschwerdeführer die Straftaten laut Ausführungen des im Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen aller Wahrscheinlichkeit nach im Zusammenhang mit seiner eigenen Suchtgiftproblematik begangen hat. Allerdings wertete das Strafgericht dies nicht als Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund und ergaben sich aus dem Gerichtsurteil keine auch sonst keine Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er nach bereits zehn rechtskräftigen Verurteilung in Deutschland und überdies innerhalb offener Bewährungsfristen sowie Beistellung einer Bewährungshilfe neuerlich straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.
Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt.
In weiterer Folge bleibt auch zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.
Infolge seiner im Bundesgebiet wohnhaften Mutter weist der Beschwerdeführer über familiäre Anbindungen im Bundesgebiet auf. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (E 26. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152).
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 10.06.2021 verwies der Beschwerdeführer, dass er in Deutschland auf Drogen und straffällig gewesen sei. Er habe „aus diesem Sumpf“ rauswollen und sei deshalb zu seiner kranken Mutter nach Österreich gekommen. Nach seiner Haftentlassung wolle er sich um seine kranke Mutter kümmern. Vorgelegt wurde im Administrativverfahren auch ein Schreiben seiner Mutter, in der sie bestätigte, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung bei ihr wohnen dürfe. Sofern des Weiteren im Beschwerdeschriftsatz dahingehend verwiesen wird, dass seine pflegebedürftige Mutter und sein Stiefvater in Österreich leben und es sich bei den beiden Personen de facto um seine einzigen Familienmitglieder handle, zu denen er ein inniges familiäres Verhältnis pflege, vermag daraus allerdings nicht das von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderte Abhängigkeitsverhältnis begründet werden.
Im Hinblick auf seinen seit März 2019 andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten im Bundesgebiet sowie unter Berücksichtigung seiner im März 2020 erfolgten Inhaftierung liegt somit keine umfassende Verankerung des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht in Österreich vor, welche für sich gesehen im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur die Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes bewirken würde.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nach wie vor Anbindung nach Deutschland. Er wurde dort geboren, wuchs dort auf, besuchte dort die Schule und absolvierte dort seine Berufsausbildung. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anbindungen in Form seines in Deutschland lebenden Vaters, seiner Schwester und seiner Tochter.
Im Hinblick auf die im Administrativverfahren vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist festzuhalten, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es jedoch maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang kann nur auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse bewertet werden, ob die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften den Abbruch der in Österreich begonnenen Heilbehandlung rechtfertigen können bzw. ob umgekehrt das private Interesse des Fremden, eine in Österreich begonnene Heilbehandlung hier abzuschließen, stärker zu gewichten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026, mwN).
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung hinsichtlich seiner Erkrankungen eine psychologisch-therapeutische Heilbehandlung in Anspruch genommen hat und er nach seiner Haftentlassung – bei Erfüllung der Voraussetzungen – über einen ambulanten Therapieplatz verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine Weiterbehandlung seiner physischen und psychischen Beeinträchtigung auch in Deutschland möglich ist (vgl. Punkt II.2.). Er ist somit keineswegs spezifisch auf eine Betreuung durch den ambulanten Therapieplatz bei der O[...] Therapie gemGmbH oder generell auf eine Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen. Es ist dem Beschwerdeführer somit ohne weiteres die Fortführung seiner Heilbehandlung in Deutschland zumutbar und vermögen seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und eine allfällige Weiterbehandlung in Österreich somit sein Interesse an einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht maßgeblich zu stärken.
Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erweist sich auch das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot unter dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG in einer Gesamtabwägung als zulässig und ist zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen – insbesondere der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität – durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG dem Grunde nach als zulässig zu werten (vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279).
Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen - als angemessen dar, zumal sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält. Auch wurde im Beschwerdeverfahren kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Durchsetzungsaufschub und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 1 FrPolG 2005 wird ein Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der hiervon betroffene Fremde hat unmittelbar nach Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes auszureisen. Es ist ihm jedoch gemäß § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen, nämlich wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, kann gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 (unter anderem) bei begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Der im § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene einmonatige Dursetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise. Tatbestandsmerkmal ist dieser Zweck, der vom Gesetzgeber beim erfassten Personenkreis in vertypter Weise als vorliegend unterstellt wird, jedoch nicht (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246).
Wie sich aus den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergibt, wurde dem Beschwerdeführer zur Regelung und Organisation seiner Ausreise ein Durchsetzungsaufschub erteilt und ihm dieser im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in der Dauer von einem Monat eingeräumt. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.
Gemäß dem Wortlaut des § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Mit der Einräumung des einmonatigen Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG indiziert die belangte Behörde jedoch, dass sich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als nicht erforderlich erweist (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246), weswegen die mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG zu beheben war.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.).
Die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2021:I422.2245142.1.00Im RIS seit
03.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021