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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1991 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Dorner sowie den SenatspräsidentenDr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juni 1996, Zl. 4.270.331/3-III/13/96, betreffend Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin - eine polnische Staatsangehörige - mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Mai 1982 als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968), verbunden mit der Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet, anerkannt wurde.
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juni 1996 wurde in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. April 1996 gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 1991 festgestellt, daß hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin der im Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention genannte Tatbestand eingetreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1991 verliert ein Flüchtling u. a. das Asyl, wenn festgestellt wird, daß
"3. hinsichtlich seiner Person einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F lit. a oder c oder Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten ist".
Nach dem hier maßgeblichen Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin im Jahre 1982 deshalb als Flüchtling anerkannt, weil ihr damaliges Vorbringen vor dem "amtsbekannten Hintergrund des totalitären polnischen Staatssystems - insbesondere des Kriegsrechts in Polen -" als asylrelevant angesehen wurde. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß das damalige politische System in Polen nicht mehr besteht, und wendet sich nicht gegen die Ansicht der belangten Behörde, daß somit die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr bestehen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß ihr weiterer Aufenthalt "nicht wegen bloßen Fortfalles der damals asylrelevanten Verhältnisse verhindert oder auch bloß in Frage gestellt werden darf". Da die Quote für die Erteilung neuer Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 2 Abs. 1 AufG "auf Jahre hinaus ausgefüllt" sei, komme "die Aberkennung des Asyls" der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gleich. Die belangte Behörde hätte daher auf den Schutz des Privat- und Familienlebens Bedacht zu nehmen gehabt.
Damit verkennt die Beschwerdeführerin den Zweck der Asylgewährung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1996, Zl. 96/01/0574). Dem durch Art. 8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist dadurch Rechnung getragen, daß bei der - nach Verlust des Aufenthaltsrechtes nach dem AsylG 1991 zu gewärtigenden - Erlassung einer Ausweisung gemäß §§ 17 Abs. 1 iVm 19 FrG auf das Privat- und Familienleben des Fremden entsprechend Bedacht zu nehmen ist.
Darüber hinaus steht es der Beschwerdeführerin
frei, - gemäß § 6 Abs. 2 AufG vom Inland aus - einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht jedoch keine Verpflichtung der Asylbehörden, mit der Asylaberkennung so lange zuzuwarten, bis der Aufenthalt des Fremden "auf einer anderen gesetzlichen Grundlage abgesichert" ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010635.X00Im RIS seit
02.05.2001