TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/20 I422 2244240-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2021
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Entscheidungsdatum

20.08.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I422 2244240-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über den Vorlageantrag der XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manfred ARTHOFER, Gewerbeallee 13a, 4221 Steyregg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2021, Zl. XXXX , sowie die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge einer Polizeikontrolle gegen illegale Prostitution in einer Unterkunft in M[...] betreten. Aufgrund von Verstößen gegen Vorschriften mit denen die Prostitution geregelt wird, leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und räumte sie ihr mit Schriftsatz vom 23.02.2021, der von der Beschwerdeführerin am selben Tag persönlich übernommen wurde, und mit Schriftsatz vom 25.02.2021, der am 02.03.2021 an der Meldeadresse der Beschwerdeführerin hinterlegt wurde, Parteiengehör zu ihren familiären und persönlichen Verhältnissen ein. Eine Stellungnahme langte bei der belangten Behörde nicht ein.

Die Landespolizeidirektion XXXX brachte gegen die Beschwerdeführerin am 15.03.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Anzeige wegen der Übertretung nach § 4 Abs. 2 AIDS-Gesetz 1993 ein und verhängte daraufhin die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Strafverfügung vom 16.03.2021 über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,00.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 03.05.2021, XXXX über die Beschwerdführerin ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihr keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 30.05.2021 monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sich aus dem bekämpften Bescheid nicht ergebe, worauf die belangte Behörde ihrer Behauptungen stütze. Die Beschwerdeführerin bestreite ausdrücklich, dass sie während ihres Aufenthalts in Österreich, insbesondere am 23.02.2021, der illegalen Prostitution nachgegangen sei und sei sie an dem besagten Abend lediglich zu Besuch dort gewesen. Die Beschwerdeführerin sei im Februar 2021 erneut nach Österreich eingereist um hier den Beruf der Pflegerin aufzunehmen, was pandemiebedingt jedoch nicht möglich gewesen sei, allerdings habe sie eine Stelle in Aussicht und sei mit einer baldigen Beschäftigungsaufnahme zu rechnen. Ebenso bleibe die belangte Behörde in ihrer Entscheidung eine nachvollziehbare Interessensabwägung schuldig und sei auch im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine ausreichende Interessensabwägung vorgenommen worden. In Ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die zeugenschaftliche Einvernahme von noch namhaft zu machenden Personen, insbesondere des Vermieters der verfahrensgegenständlichen Unterkunft in M[...].

Mit Schriftsatz vom 01.06.2021 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehör erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein, von der die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch nahm.

Am 20.06.2021 erging eine kriminalpolizeiliche Wahrnehmungsmeldung durch die Landespolizeidirektion XXXX , demzufolge die Beschwerdeführerin gemeinsam mit zwei weiteren Personen in XXXX angetroffen wurde. Aufgrund der vagen Angaben über den Aufenthalt in XXXX in Verbindung mit der einschlägigen Örtlichkeit werde seitens des Polizeibeamten eine mögliche Prostitution vermutet.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am 28.06.2021 eine Beschwerdevorentscheidung, in der sie über die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erließ (Spruchpunkt I.), keinen Durchsetzungsaufschub erteilte (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannte (Spruchpunkt III.).

Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 07.06.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.08.2021 eine mündliche Verhandlung durch, in der die zeugenschaftliche Einvernahme des Vermieters der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erfolgte. Die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung waren der Ladung nicht gefolgt und blieben der Verhandlung fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsbürgerin. Ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im Jahr 2016 in das Bundesgebiet ein und hielt sich in weiterer Folge mit nachstehenden Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:

18.07.2016 bis 05.09.2016, 12.09.2016 bis 26.09.2016, 22.09.2016 bis 02.02.2017, 14.02.2017 bis 29.05.2017, 14.08.2018 bis 23.08.2018, 07.05.2019 bis 10.05.2019, 04.11.2019 bis 09.12.2019, 09.12.2019 bis 10.08.2020, 10.08.2020 bis 27.10.2020, 27.10.2020 bis 07.12.2020, 15.02.2021 bis 02.03.2021, 26.02.2021 bis 12.04.2021 und 19.04.2021 bis 17.05.2021.

Im Zeitraum 26.06.2018 bis 07.05.2019 war die Beschwerdeführerin erstmalig mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Letztmalig reiste die Beschwerdeführerin (spätestens) am 15.02.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und ist sie seit 25.06.2021 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfasst.

Anhaltspunkte die für eine tiefgreifende familiäre Anbindung an das österreichische Bundesgebiet oder eine maßgebliche Integration der Beschwerdeführerin sprechen könnten, konnten nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin ging im Bundesgebiet zeitweise der legalen Beschäftigung als Sexarbeiterin nach. Sie unterliegt seit dem 19.08.2020 der Sozialversicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz. Im Zeitraum vom 20.07.2021 bis zum 03.08.2021 war die Beschwerdeführerin in einem Beschäftigungsverhältnis zur B[...] GmbH gemeldet. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum von 21.02.2021 bis 23.03.2021 ging die Beschwerdeführerin keiner legalen Beschäftigung nach und verdiente sie sich ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch die Ausübung illegaler Prostitution.

Die Beschwerdeführerin lieferte bis zum 17.08.2021 keinen Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und AIDS.

Am 16.03.2021 erließ die Bezirkshauptmannschaft XXXX über die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung nach § 4 Abs. 2 AIDS-Gesetz 1993 eine Strafverfügung und verhängte über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,00. Die Strafverfügung erwuchs am 07.04.2021 in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz sowie der Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und des Strafregisters eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer Identität, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Durch eine dort einliegende Kopie ihrer rumänischen Identitätskarte ist die Identität der Beschwerdeführerin belegt.

Die Feststellungen zur erstmaligen Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet und ihrer weiteren melderechtlichen Erfassungen mit Haupt- und Nebenwohnsitz lassen sich aus einem aktuellen Auszuge des Zentralen Melderegisters entnehmen.

Die Feststellungen zu ihrer letztmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet basieren ebenfalls auf einem Auszug des Zentralen Melderegisters, demzufolge sie am 15.02.2021 einen Nebenwohnsitz in XXXX begründete. Aus dem Auszug ist auch ihr seit 25.06.2021 bestehender Hauptwohnsitz im Bundesgebiet belegt.

Die Feststellungen zu den fehlenden Anhaltspunkten betreffend tiefgreifender familiärer Anbindung an das österreichische Bundesgebiet oder eine maßgebliche Integration der Beschwerdeführerin ergeben sich aus folgender Überlegung heraus: So verfügt die Beschwerdeführerin mit der im Bundesgebiet aufhältigen volljährigen XXXX F[...] über eine familiäre Anbindung. Das Vorliegen eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses zur Schwester ließ sich dem Akt nicht entnehmen und wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Zudem wurde hinsichtlich sonstiger familiärer Bindungen im Bundesgebiet und deren Ausgestaltung im Beschwerdeschriftsatz kein Vorbringen erstattet. Ebensowenig ergaben sich aus dem Verwaltungsakt Indizien für das Vorhandensein tiefgehender privater oder sozialer Anknüpfungspunkte und wurde dies im Beschwerdeschriftsatz ebenfalls nicht geltend gemacht.

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zeitweise der legalen Beschäftigung als Sexarbeiterin nachging, lässt sich dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.03.2021, GZ: XXXX entnehmen, demzufolge die Beschwerdeführerin bis zum „Lockdown“ vom 03.11.2020 in der Nachtbar A[...] in K[...] als Sexdienstleisterin angemeldet war und deckt sich dies auch mit der zeitweisen Nebenwohnsitznahme in einschlägigen Lokalitäten. Dass sie seit dem 19.08.2020 der Sozialversicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegt, fußt auf einem aktuellen Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Aus diesem lässt sich auch entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis zur B[...] GmbH gemeldet war und wurde diesbezüglich von der Beschwerdeführerin auch eine Anmeldungsbestätigung durch die Österreichische Gesundheitskasse vorgelegt. Dass die Beschwerdeführerin im entscheidungsrelevanten Zeitraum von 21.02.2021 bis 23.03.2021 keiner legalen Beschäftigung nachging, basiert auf ihren Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 23.02.2021, wo sie die Frage, ob sie derzeit einen Job habe, verneinte. Dass sich die Beschwerdeführerin während dieses entscheidungsrelevanten Zeitraums von 21.02.2021 bis 23.03.2021 ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch die Ausübung illegaler Prostitution verdiente, begründet sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Abschlussbericht er Landespolizeidirektion XXXX vom 05.03.2021, GZ: XXXX und der ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Anzeige durch die Landespolizeidirektion XXXX vom 15.03.2021 XXXX sowie der eingeholten Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 16.03.2021. Dabei bleibt besonders zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin bis zum „Lockdown“ vom 03.11.2020 in der Nachtbar A[...] in K[...] als Sexdienstleisterin angemeldet war und anschließend aufgrund der Schließung der Bar beschäftigungslos wurde. Die bei der Betretung aufgefundenen gebrauchten Kondome in Verbindung der Bargeldsumme von EUR 420,00, lassen darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin in der Unterkunft in M[...] der illegalen Prostitution nachging. Dem – insbesondere den Ausführungen im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX - vermochte mit dem Beschwerdeeinwand, wonach die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestreite, dass sie während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet und dabei insbesondere am 23.02.2021 der illegalen Prostitution nachging, nicht substantiiert entgegengetreten werden. Dem Beweisantrag im Beschwerdevorbringen, wonach der Vermieter des betreffenden Objektes in M[...] einvernommen und zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Wohnung befragt werden wolle, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem entsprochen. Allerdings vermochten auch seine Angaben den Einwand der Beschwerdeführerin – wonach sie keine illegale Prostitution ausübe – nicht zu stützen und die Ausführungen im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion entkräften.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bis zum 17.08.2021 keinen Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und AIDS lieferte, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt und wurde die Beschwerdeführerin im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert, bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung eine Kopie des Gesundheitspasses vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

Die Feststellung zu der mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,00, wegen des Verstoßes nach § 4 Abs. 2 AIDS-Gesetz 1993, begründet sich aus der von der Bezirkshauptmannschaft XXXX eingeholten Strafverfügung. Die Rechtskraft der Strafverfügung wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX fernmündlich bestätigt.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus deinem aktuellen Auszug des Strafregisters.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Prüfgegenstand der gegenständlichen Entscheidung:

Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046).

Den Prüfungsmaßstab des gegenständlichen Erkenntnisses bilden somit der Bescheid vom 03.05.2021 und die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 30.05.2021.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

Eingangs ist zum Beschwerdevorbringen, wonach der Behörde von einem Sachverhalt ausgehe, der nicht den Tatsachen entspreche, wie folgt anzumerken:

Das VwG hat bei der Beurteilung der vom Fremden ausgehenden Gefährdung nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 von Amts wegen - wenn auch unter Mitwirkung des Fremden - den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104).

Der Beschwerdeführerin wurde mit dem ihr nachweislich persönlich ausgehändigten Schreiben der belangten Behörde vom 23.02.2021 und dem ihr zugestellten Schreiben der belangten Behörde vom 25.02.2021 ein Parteiengehör eingeräumt. Von der Möglichkeit eine Stellungahme abzugeben, wurde seitens der Beschwerdeführerin jeweils kein Gebrauch genommen. Die Beschwerdeführerin nahm zu dem vorgebrachten Sachverhalt nur indes Stellung, als dass sie die vorgeworfene Betätigung als Prostituierte bei der Beschuldigtenbefragung und in der Beschwerde lediglich unsubstantiiert negierte.

Auch zu der von ihr in der Beschwerde explizit beantragten und in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung ist die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und nahm sie somit von der Möglichkeit der Erörterung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ebenfalls keinen Gebrauch.

3.2. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 67 Abs. 3 FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien und damit EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt sie somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.

Nachdem die Voraussetzungen eines rechtmäßigen und durchgehenden Aufenthaltes weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt sind, kommt für sie weder der Prüfmaßstab des § 66 Abs. 1 FPG noch jener des § 67 Abs. 1 S 5 FPG für Unionsbürger zur Anwendung, sondern ist im gegenständlichen Fall jener des § 67 Abs. 1 S 1 FPG heranzuziehen, demzufolge eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Die Beschwerdeführerin ist seit Juli 2016 immer wieder im Bundesgebiet aufhältig auf und war im Bundesgebiet zeitweise als legalen Sexarbeiterin tätig.

In diesem Zusammenhang muss zunächst ausgeführt werden, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 18.05.1982, C-115 und 116/81, Adoui, Cornuaille) eine Aufenthaltserlaubnis nicht mit dem Argument verweigert werden darf, dass die Ausübung der Prostitution gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Die Tätigkeit der Prostitution fällt, soweit sie nicht gegen Gesetze des jeweiligen Mitgliedstaates verstößt, unter die Freizügigkeitsrichtlinie. Die Prostitution, das Anbieten von sexuellen Dienstleistungen durch erwachsene Personen, ist in Österreich grundsätzlich legal. Somit kann alleine durch die Ausübung der Prostitution nicht auf eine Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG geschlossen werden.

Im österreichischen Bundesgebiet erfährt die Prostitution auf landesgesetzlicher Ebene einer Reglementierung. Unter anderem sieht die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz (Oö. SDLG) vor, dass die Ausübung der Sexualdienstleistung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle und außerhalb von Hausbesuchen (§ 13) verboten ist.

Im gegenständlichen Fall wurde im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle festgestellt, dass die Beschwerdeführer nach ihrer letztmaligen Einreise im Februar 2021 der illegalen Prostitution nachging und vermochte sie keine Bescheinigung über das Freisein von Geschlechtskrankheiten vorzulegen. Ihr Verhalten wurde zur Anzeige gebracht und resultiert daraus eine rechtskräftige Strafverfügung wegen der Übertretung nach der Bestimmung des § 4 Abs. 2 AIDS-Gesetz 1993.

§ 53 Abs. 3 FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 leg. cit. sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Bei diesen Tatbeständen sind Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, nicht genannt.

Für sich gesehen, vermag die Übertretung der Bestimmungen nach dem Oö. SDLG alleine noch keine Gefährdung in dem Ausmaß begründen, welche ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen würde, zumal der im vorliegenden Fall aufgrund der Unionsbürgerschaft der Beschwerdeführerin anzuwendende § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 leg. cit. („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") enthält (vgl. VwGH 07.05.2014, Ra 2013/22/0233).

Maßgeblich ist im vorliegenden Fall jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit dem von ihr gesetzten Verhalten auch gegen die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen (in Folge: Prostitutionsverordnung), welche auf § 11 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz beruht und in weiterer Folge auch gegen das AIDS-Gesetz 1993 verstoßen hat.

Nach § 1 der Prostitutionsverordnung haben „Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, (…) sich vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung ist insbesondere auf das Freisein von Tripper und Syphilis zu untersuchen, die Kontrolluntersuchung auf das Freisein von Tripper ist im Abstand von sechs Wochen und auf das Freisein von Syphilis im Abstand von zwölf Wochen zu wiederholen.“ Diese Personen haben nach § 5 der Prostitutionsverordnung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Ausweis bei sich zu führen, mit dem nachgewiesen wird, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sind.

§ 4 Abs. 1 AIDS-Gesetz 1993 verbietet es Personen, bei denen eine Infektion mit einem HIV nachgewiesen wurde oder das Ergebnis einer Untersuchung gemäß Abs. 2 nicht eindeutig negativ ist, gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper zu dulden oder solche Handlungen an anderen vorzunehmen.

Gemäß § 4 Abs. 2 AIDS-Gesetz 1993 haben sich Personen neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.

Den vorgenannten Bestimmungen des AIDS-Gesetz 1993 folgend war die Beschwerdeführerin, bevor sie in Österreich gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldete, verpflichtet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen, was sie als solches jedoch nicht nachgewiesen. Trotz der in der Ladung zur mündlichen Verhandlung erteilten Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, legte die Beschwerdeführerin keine Kopie ihres Gesundheitspasses vor und lieferte sie somit keinen Nachweis zur Durchführung regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen gemäß der Prostitutionsverordnung und erbrachte sie somit keinen Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und AIDS.

Durch dieses Verhalten hat die Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geht es allerdings nicht darum, vergangenes Verhalten zu ahnden, sondern ist die Erstellung einer Gefährdungsprognose für die Zukunft zu erstellen. Dabei ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; 02.03.2021, Ra 2020/18/0486).

Auch nach Würdigung ihres durch ihr persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass von der Beschwerdeführerin eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Die Beschwerdeführerin war sich aufgrund ihrer zeitweise legal ausgeübten Tätigkeit als Sexarbeiterin der Bedeutung der regelmäßigen amtsärztlichen Kontrolluntersuchungen im Klaren und mussten ihr aufgrund ihrer einschlägigen beruflichen Tätigkeit auch die Illegalität der Wohnungsprostitution und der damit verbundenen Konsequenzen bewusst sein. Dies hielt sie aber nicht davon ab, illegal sexuelle Dienstleistungen anzubieten bzw. vorzunehmen, ohne die entsprechenden Untersuchungen zu machen und dies bescheinigen zu können. Berücksichtigt wird in diesem Zusammenhang des Weiteren auch, dass sie trotz zuvor ergangener Strafverfügung im Rahmen kriminalpolizeilichen Wahrnehmung vom 20.06.2021 vor einer für die Ausübung der Prostitution einschlägigen Örtlichkeit angetroffen wurde. Wie das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin unzweifelhaft zeigt, war sie nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung – vor allem betreffend die Einhaltung der Bestimmungen im Gesundheitswesen zur Verhinderung und Bekämpfung ansteckender Krankheiten – zu halten.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinen Entscheidungen vom 22.01.2014, 2012/22/0246 und vom 07.05.2014, 2013/22/0233 fest, dass die Unterlassung der amtsärztlichen Untersuchungen bei Fortführung der Tätigkeit der Prostitution eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellen und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzen kann.

Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG zudem überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist.

Auch der mit einem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist als verhältnismäßig anzusehen. Das Bestehen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hält sich seit etwa fünf Jahren immer wieder im Bundesgebiet auf und bestehen nach wie vor Verbindungen nach Rumänien. Am österreichischen Arbeitsmarkt weist sie eine Anbindung durch ihre zeitweise legale Tätigkeit als Sexarbeiterin auf. Besondere Bindungen im Bundesgebiet wurden jedoch nicht behauptet, auch wenn nicht verkannt wird, dass sich ihre Schwester im Bundegebiet aufhält und bereits aus der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von rund fünf Jahre durchaus private und soziale Anbindungen resultieren. Dies reicht aber nicht aus, um ihrem Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ein besonderes Gewicht zu verleihen.

Die belangte Behörde erließ – bei einer möglichen Höchstdauer von zehn Jahren – im gegenständlichen Fall ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und bewegt sich damit im unteren Drittel. Die Befristung ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes angemessen und erforderlich, gibt es der Beschwerdeführerin doch die Möglichkeit, ein Bewusstsein für die Notwendigkeit, sich auch in pandemiebedingten Krisenzeiten an die gesundheitspolitischen Vorgaben des Aufnahmelandes zu halten, zu entwickeln.

3.3. Zum Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Die belangte Behörde erteilte der Beschwerdeführerin keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass diese ihren Lebensunterhalt in Österreich weiterhin aus der illegalen Prostitution finanzieren werde und von ihr aufgrund der fehlenden Vornahmen der erforderlichen Gesundheitskontrollen ein hohes Risiko von der unbemerkten Übertragung von Geschlechtskrankheiten ausgehe.

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, ist in Anlehnung an die Ansicht der belangten Behörde keine Änderung des gesetzwidrigen Verhaltens zu erwarten. Dies begründet sich einerseits aus dem konkreten Sachverhalt. Die von der Beschwerdeführerin aufgenommene Beschäftigung wurde zwischenzeitig wieder beendet und erbrachte Sie auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinen Nachweis über die Vornahme der gesetzlich vorgesehenen Untersuchungen nach der Prostitutionsverordnung. Es ist somit davon auszugehen, dass sie beim Verbleib im Bundesgebiet weiterhin die gesetzlich verbotene Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle, unter hinzutretender Missachtung der Verpflichtung zu gesundheitlichen Untersuchungen, ausüben wird.

Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.

Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise der BF geboten und die Beschwerde auch im Hinblick auf Spruchpunkt II. und III. des bekämpften Bescheides abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Folge unerlaubter Prostitution (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246; 07.05.2014, 2013/22/0233; ua.) auseinander. Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I422.2244240.1.00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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