Entscheidungsdatum
30.08.2021Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
I422 2240407-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. Marokko, vertreten durch die BBU GmbH - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2021, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Ein marokkanischer Staatsangehöriger (in Folge: Beschwerdeführer) stellte erstmals am 29.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete. Das Bundesamt für Fremdenwesen (in Folge: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet ab, sprach eine Rückkehrentscheidung aus und verhängte über ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren. Der Bescheid erwuchs unangefochten am 30.05.2020 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer reiste zwischenzeitig nach Italien aus und reiste im Dezember 2020 erneut nach Österreich ein, wo er am 09.12.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. An seinen bisherigen Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Neu hinzugekommen sei, dass er in Italien zum Christentum konvertiert sei und er bei einer Rückkehr nach Marokko Probleme mit seiner Familie und radikalen islamischen Gruppen haben würde. Die belangte Behörde wies den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.03.2021, GZ: I412 2240407-1/3E in Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. als unbegründet ab und behob es den Spruchpunkt III. Das Erkenntnis blieb unangefochten und die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb im Bundesgebiet und trat hier strafgerichtlich in Erscheinung. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.07.2021, zu XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG und 15 StGB zu einer beding nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
Die belangte Behörde leitete infolge dessen ein Verfahren zur Sicherung der Abschiebung und der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot ein. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme vom 20.07.2021 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführe mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.08.2021, Zl. XXXX keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und erklärte seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko für zulässig (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren (Spruchpunkt VI.).
Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 20.08.2021 erhob der Beschwerdeführer im Umfang der Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass sich die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht erforderlich und jedenfalls als unverhältnismäßig hoch anzusehen sei.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2021 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen schwerwiegenden physischen oder psychischen Beeinträchtigungen. Er ist erwerbs- und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde in Marokko geboren. Er absolvierte in seinem Herkunftsstaat eine mehrjährige Schul- und Berufsausbildung und lebte in seinem Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Er verfügt in Marokko und in Spanien über familiäre Anbindungen.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2015 in Schweden einen Antrag auf internationalen Schutz und am 04.07.2016 einen solchen in Deutschland. Von deutschen Behörden wurde er 2018 nach Marokko abgeschoben. Er kehrte neuerlich nach Europa zurück und stellte in Österreich erstmals am 29.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Zwischenzeitig reiste der Beschwerdeführer nach Italien aus. Letztmalig reiste der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt im Dezember 2020 in das Bundesgebiet ein, wo er am 09.12.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, der ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer war bzw. ist er zu nachfolgenden Zeiträumen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfasst: 18.12.2020 bis 18.01.2021 sowie 02.04.2021 bis dato. Vom 27.06.2021 bis 20.07.2021 war der Beschwerdeführer mit Nebenwohnsitz in einer österreichischen Justizanstalt gemeldet.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über kein Familienleben. Ein tiefgreifendes Privatleben liegt im Bundesgebiet nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung seines Folgeantrages bislang nicht nachgekommen und hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er sichert sich seinen Lebensunterhalt aus der finanziellen Zuwendung seitens Dritter und durch die Ausübung von Schwarzarbeit.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 20.07.2021, zu XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG und 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, in XXXX vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der XXXX Straße gewerbsmäßig öffentlich Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA, durch gewinnbringenden Verkauf
I./ überlassen, und zwar
1./ am 25.06.2021 unbekannt gebliebenen Abnehmern, insgesamt 5 g in mehreren Angriffen für einen Grammpreis von EUR 10,--
2./ am 26.06.2021
A./ BezI Romeo U[...] 2,3 g zu einem Preis von EUR 30,--
B./ GrI Hannes P[...] 2,2 g zu einem Preis von EUR 20,--
C./ unbekannt gebliebenen Abnehmern 1,5 g zu einem Grammpreis von EUR 10,--
II./ zu überlassen versucht, indem er weitere zwölf Baggies mit insgesamt 14,2 g Marihuana zum Zweck des unmittelbar bevorstehenden Verkaufs an Suchtmittelabnehmer an einer szenetypischen Örtlichkeit durch Mitführen ein einer Zigarettenschachtel und in seiner Unterhose bereithielt.
In seiner Entscheidung wertete das Landesgericht XXXX den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung des Suchtgifts mildern. Erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Einsicht genommen wurde zudem in den Gerichtsakt I412 2240407-1 und das dem zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren betreffend das Folgeverfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz.
Auskünfte aus dem zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Volljährigkeit und seiner Staatsangehörig, ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht seine Identität nicht fest.
Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.07.2021, dass er ledig und kinderlos sei (Protokoll vom 20.07.2021, AS 125). Dass der Beschwerdeführer an keinen behandlungsbedürftigen schwerwiegenden physischen oder psychischen Beeinträchtigungen leidet, gründet auf folgenden Überlegungen: Weder aus dem ersten Asylverfahren aus dem Jahr 2019 noch aus dem im Dezember 2020 beantragten Folgeverfahren, ergaben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen. So machte er bei seiner Erstbefragung im Folgeverfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend [(Protokoll vom 10.12.2020)]. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 27.01.2021 führte er zu seinem Gesundheitszustand aus: „Ich bin gesund. Früher nahm ich Medikamente gegen Depressionen, aber seit kurzem nicht mehr. Ich leide an keiner chronischen Erkrankung und bin auch nicht in ständiger Behandlung.“ (Protokoll vom 27.01.2021, AS 170). In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.07.2021 bestätigte der Beschwerdeführer abermals, dass es ihm körperlich gut gehe und verwies darauf, dass er eine psychische Erkrankung habe, an der er seit über zwei Jahren leide. Er benötige eine medizinische Betreuung, sei aber bislang dem Anstaltsarzt noch nicht vorgeführt worden (Protokoll vom 20.07.2021, AS 121). Aus der der Zusammenschau seines Alters, des Gesundheitszustandes und seinen Angaben, wonach er in Österreich auf einer Baustelle arbeite, begründet sich die Feststellung zur seiner Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.01.2021 zum Folgeantrag auf internationalen Schutz bringt der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen persönlichen Verhältnissen in Marokko glaubhaft vor, dass er bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie gelebt habe. In seinem Herkunftsstaat habe er sechs Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang die Mitteschule besucht. Er habe ein Jahr wiederholt und im Anschluss daran zwei Jahre lang eine Ausbildung für Aluminium gemacht. Seine Kernfamilie bestehe aus seinen Eltern, einem Bruder und dreier Schwestern. Sein Bruder sei als Soldat beim Militär beschäftigt und seine Schwestern seien alle verheiratet. Bis auf eine Schwester, die in Spanien aufhältig sei, leben nach wie vor alle Familienmitglieder in Spanien. Zu seiner Mutter und zu seiner in Spanien aufhältigen Schwester stehe er in aufrechtem Kontakt. (Protokoll vom 27.01.2021, AS 172ff). Erstmals wird im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dass seine bisher in Marokko auhfältigen Schwestern und sein Bruder mittlerweile ebenfalls in Spanien leben.
Die Reisebewegungen und Asylantragstellungen in Schweden, Deutschland und Österreich ergeben sich zum einen aus den EURODAC-Treffern im IZR und zum anderen beschreibt der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde selbst, wann er welches Land verlassen hat und wohin er gereist ist (Protokoll vom 27.01.2021, AS 173ff).
Die Feststellungen zur melderechtlichen Erfassung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf einem aktuellen ZMR-Auszug.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über kein Familienleben verfügt, leitet sich aus einen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde vom 20.07.2021 ab, wo er die Frage nach im Bundesgebiet aufhältige Familienangehörige verneint (Protokoll vom 20.07.2021, AS 124). Dass ein tiefgreifendes Privatleben im Bundesgebiet nicht vorliegt, begründet sich zunächst einerseits aus der kurzen Aufenthaltsdauer von rund acht Monaten. Zudem anderseits aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Einvernahme vom 20.07.2021. So verneint er auf die die Frage nach einer Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation. Auf die Frage nach gesetzten Integrationsschritten, verweist er darauf, dass er in einem Fitnessstudio trainiere und er sonst mit seiner Freundin unterwegs sei. Nähere Informationen zur Person seiner Freundin vermochte der Beschwerdeführer von sich aus jedoch nicht anzugeben (Protokoll vom 20.07.2021, AS 123ff).
Aus den Angaben vor der belangten Behörde vom 20.07.2021 und der Einsichtnahme ins ZMR resultiert die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung seit der letztmaligen rechtkräftigen negativen Entscheidung seines Folgeantrages bislang nicht nachgekommen ist und er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ebenso bracht er im Zuge dieser Einvernahme vor, dass er sich seinen Aufenthalt durch seine Freundin sichere und er sonst auf einer Baustelle arbeite (Protokoll vom 20.07.2021, AS 123 und AS 125).
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die ihr zu Grunde liegenden Handlungen sowie die vom Strafgericht berücksichtigten Strafbemessungsgründe lassen sich dem Strafregister und dem sich im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen ist, er lediglich einmal zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und er somit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, kann aus nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden:
Im gegenständlichen Fall bleibt besonders zu berücksichtigen, dass über den Beschwerdeführer bereits ein aufrechtes Einreiseverbot besteht. Entgegen diesem reiste er erneut in das Bundesgebiet ein. Er trat kaum sechs Monate nach seiner (neuerlichen) Einreise ins Bundesgebiet strafgerichtlich in Erscheinung und wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG und § 15 StGB verurteilt. Wie die belangte Behörde bereits aufzeigte, handelt es sich bei der Begehung von Suchtmitteldelikten um ein besonders verpöntes Fehlverhalten (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Fallgegenständlich liegt zudem der Verdacht nahe, dass der einzige Zweck seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet die Begehung von Suchtmitteldelikten und eine daraus resultierende Erwirtschaftung eines Einkommens zu Grunde lag. Diese Annahme erhärtet sich insbesondere aus den Ausführungen des Strafurteils. Demzufolge kam es dem Beschwerdeführer bei der Tatbegehung darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung länger Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, EUR 400,-- pro Monat übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er ab dem dritten Angriff bereits zwei solcher Taten begangen hatte und er überdies auch zwei weitere solcher Taten schon im Einzelnen geplant hatte. Berücksichtigt man im vorliegenden Fall des Weiteren, dass dem Beschwerdeführer mangels legalem Zugang zum Arbeitsmarkt die Erwirtschaftung eines Einkommens und die Sicherung seines Unterhaltes kaum möglich sein wird, ist die Annahme einer Wiederholungsgefahr durchaus berechtigt (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Aufgrund der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fehlverhalten und das von ihm ausgehende Risiko einer Wiederholung erweist sich im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit – insbesondere der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmung sowie das große Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und das große Interesse am Schutz der Gesundheit Dritter – als erforderlich (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0184; 17.07.2009, AW 2009/18/0242; 22.05.2007, 2006/21/0115; 27.03.2003, 2007/18/0127).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind daher nicht korrekturbedürftig.
3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zu den rechtlichen Grundlagen:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.2.2. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Marokko ein Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer trat während seines Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung. Er wurde von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da seine Verurteilung die Voraussetzung „einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten“ erfüllt.
Sofern in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die Erlassung eines Einreiseverbots seit der Novelle BGBl I 2013/68 (FNG-Anpassungsgesetz) nicht mehr zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern gemäß § 53 Abs. 1 FPG erlassen werden „kann“, ist dem zunächst beizupflichten. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Als Maßstab ist die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs heranzuziehen, der hiezu näher ausführt, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht (vgl. VwGH 05.05.2020, Ra 2019/19/0528). Im gegenständlichen Fall wurde jedoch kein kurzfristiges Einreiseverbot verhängt und kann zudem – angesichts der von Suchtgiftdelikten ausgehenden Gefahr und der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 27.03.2007, 2007/18/0127) – nicht von einer von der Judikatur gemeinten geringfügigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Somit kann dem Beschwerdeeinwand nicht beigetreten werden.
Bei der Verhängung eines Einreiseverbotes ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Erstellung einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; 02.03.2021, Ra 2020/18/0486).
Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).
Die belangte Behörde hat im Lichte dieser Judikatur entsprechende Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer getroffen und berücksichtigte sie in ihrer Entscheidung auf der Grundlage dieser Feststellungen und im Rahmen einer vorgenommenen Abwägung, das vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigte persönliche Verhalten (wie bspw. dessen unrechtmäßiger Aufenthalt, sein während der Einvernahme gezeigtes Verhalten, den Verkauf von Suchtmitteln, die Verstöße gegen das AuslBG, die Begehung von Straftaten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes), seine näheren Lebensumstände (keine Selbsterhaltungsfähigkeit und Mittellosigkeit) sowie seine de facto nicht vorhandenen familiären und privaten Anknüpfungspunkte. Berücksichtigt man die Ausführungen im Bescheid so hat die belangte Behörde das ausgesprochene Einreiseverbot somit nicht (bloß) auf die Tatsache seiner Verurteilung und der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Daher erweist sich auch der unsubstantiierte Beschwerdeeinwand, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und sie es unterlassen habe eine individuelle Gefährlichkeitsprognose zu treffen, als nicht zutreffend.
Das erkennende Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und kommt es aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers und seinem seit seiner Einreise ins Bundesgebiet gezeigten Persönlichkeitsbild ebenso zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag:
Wie bereits in den vorangegangenen Ausführungen unter II.3.1.aufgezeigt, ist der Beschwerdeführer nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und ist die schiere Bandbreite seiner Verstöße augenscheinlich. So reiste der Beschwerdeführer trotz aufrecht bestehendem Einreiseverbot (erneut) in das Bundesgebiet ein. Auch nach Abschluss seines Folgeantrages auf internationalen Schutz kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet, woraus sich insbesondere eine Beeinträchtigung der Bestimmungen an einem geordneten Fremdenwesen ergibt. Wie der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde selbst bestätigte, ging er trotz Fehlen einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung im Bundesgebiet einer Beschäftigung auf einer Baustelle nach, wodurch er die Vorschriften betreffend einen geregelten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt konterkariert (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Letztendlich trat der Beschwerdeführer bereits sechs Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet auch noch strafgerichtlich in Erscheinung und mündete sein Fehlverhalten in einer rechtkräftigen Verurteilung wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften. Dabei gilt in Zusammenschau mit seiner Mittellosigkeit insbesondere die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns hervorzuheben. Der Beschwerdeführer trachtete mit seinem Handeln danach, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Daher ist im gegenständlichen Fall sehr wohl davon auszugehen, dass eine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, zumal ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz besteht (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159).
In einer Gesamtbetrachtung seines seit seiner Einreise in das Bundesgebiet gezeigten Persönlichkeitsbildes bringt der Beschwerdeführer mehr als deutlich seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Das aufgezeigte Verhalten lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die fehlende Möglichkeit der Erwirtschaftung eines legalen Einkommens in Verbindung mit der festgestellten Gewerbsmäßigkeit seines deliktischen Handelns Anlass zur Prognose, dass auch zukünftig vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.
Sofern in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer sich seiner Fehler bewusst sei und diese bereue und auch aufgrund des verspürten Haftübels auch nicht mehr anzunehmen sei, dass er weitere Straftaten begehen werde, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demzufolge ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer am 20.07.2021 zwar aus der Strafhaft entlassen, allerdings ist unter Berücksichtigung der von ihm begangenen Suchtmitteldelinquenz die seither vergangene Zeit von rund einem Monat noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber (noch) nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren.
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt zudem auch ins Gewicht, dass er über kein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verfügt und er auch sonst keine integrativen Merkmale in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht aufweisen kann (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301).
Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, dass (mittlerweile) alle seine Geschwister in Spanien leben und er mit ihnen in einen guten und regelmäßigen Kontakt stehe und die belangte Behörde diesen Umstand außer Acht gelassen habe bzw. dass er aufgrund des Einreiseverbotes seine dort lebenden Familienangehörigen lange nicht besuchen könne und dies einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle, vermag nicht die Unzulässigkeit des Einreiseverbotes bewirken. Die Bewertung dieser Familienverbindung des Beschwerdeführers erfährt dadurch eine gewichtige Minderung, dass er dieses durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten und den daraus drohenden fremdenrechtlichen Konsequenzen aufs Spiel gesetzt und eine etwaige Trennung von seinen Familienmitgliedern bewusst in Kauf genommen hat. Ebenfalls bleibt nicht unberücksichtigt, dass mit dem Einreiseverbot keine gänzliche Unterbindung einhergeht. Dem Beschwerdeführer ist es schließlich auch von Marokko aus möglich den Kontakt zu seinen dort lebenden Familienmitgliedern mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln sowie die durch deren Besuche in Marokko aufrecht zu halten.
Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erweist sich auch das gegen ihn erlassene Einreiseverbot unter dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG in einer Gesamtabwägung als zulässig und ist zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen – insbesondere der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – durch den Beschwerdeführer) dem Grund nach auch dringend geboten.
Die Dauer des Einreiseverbotes erweist sich jedoch als nicht angemessen. Ohne sein bisheriges Gesamtverhalten und im Besonderen sein kriminelles Fehlverhalten verharmlosen zu wollen, erweist sich die Höhe des von der belangten Behörde ausgesprochenen Einreiseverbotes aufgrund der Tatsache, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet handelt und das Strafgericht mit der Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen fand sowie unter Berücksichtigung der vom Strafgericht ausgesprochenen Milderungs- und Erschwernisgründe als nicht angemessen. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher auf die Dauer von vier Jahre zu reduzieren, weil dies unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers und seinem im Bundesgebiet gezeigten Fehl- und Gesamtverhalten sowie der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Eine darunterliegende Dauer bzw. eine gänzliche Behebung des Einreiseverbotes ist jedoch wegen des Gewichts seines deliktischen Handelns, insbesondere der zeitnahen Begehung nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, der Gewerbsmäßigkeit und aufgrund der von Suchtgiftdelikten ausgehenden Gefährdung, nicht denkbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbotes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
Schlagworte
Angemessenheit aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gewerbsmäßigkeit Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verhältnismäßigkeit WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I422.2240407.2.00Im RIS seit
03.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021