Entscheidungsdatum
07.09.2021Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I403 2244984-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2021, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Über den Beschwerdeführer, einen in Österreich zum betreffenden Zeitpunkt bereits fünffach vorbestraften polnischen Staatsangehörigen, wurde am 17.05.2020 wegen des dringenden Verdachts des Diebstahls durch Einbruch die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 18.05.2020 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Erhalt dieser Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.07.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Inhaltich wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich ausreichend mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dieser sei „seit 2002 mit einigen Unterbrechungen in Österreich aufhältig“ und habe hier „viele Freunde“. Überdies lasse der angefochtene Bescheid im Hinblick auf den Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose vermissen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben; in eventu das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben oder dessen Dauer herabsetzen; in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belange Behörde zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung durchführen. Darüber hinaus wurde „angeregt“, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2021 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen. Seine Identität steht fest.
Er ist gesund und erwerbsfähig, überdies ist er geschieden und hat keine Sorgepflichten.
Der Beschwerdeführer war von XXXX 2001 bis XXXX 2001 mit einem Nebenwohnsitz bei einem privaten Unterkunftgeber in Österreich gemeldet. Ansonsten war er – abgesehen von Aufenthalten in Justizanstalten und einem Polizeianhaltezentrum - nie aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Von XXXX 2001 bis XXXX 2002, von XXXX 2004 bis XXXX 2006, von XXXX 2007 bis XXXX 2010, von XXXX 2013 bis XXXX 2014 sowie nunmehr laufend seit XXXX 05.2020 befand er sich in Österreich in Haft.
Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und hat im Bundesgebiet keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt sechsmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.03.2002, Zl. XXXX wurde er wegen der Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monaten bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer ein Goldarmband und ein Mobiltelefon, die ein anderer geraubt hatte, erwarb, dass er einen verfälschten Reisepass zur Einreise verwendete und dass er Rasierklingen zu stehlen versuchte. Mildernd wurden das teilweise Geständnis und dass es beim Diebstahl beim Versuch geblieben war, erschwerend dagegen das Zusammentreffen mehrere Vergehen und eine gravierende Vorstrafe in Polen gewertet.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.04.2002, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, verhängt als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf seine erste Verurteilung, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Mai 2001 in einen Kioskstand in der Wartehalle eines Bahnhofs eingebrochen war, indem er die Fensterscheibe mit einer Weinflasche einschlug und darin Bargeld im Wert von 42,22 Euro sowie Rubbel- und Brieflose im Wert von 201 Euro entwendete. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers berücksichtigt, erschwerende Umstände kamen keine hervor.
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.07.2004, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Zugleich wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe aus seiner ersten Verurteilung widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einer Nacht im Juli 2003 die Auslagenscheibe eines Juwelierfachgeschäfts mit einer Axt einschlug und neun sich darin befindliche Herrenuhren in einem Gesamtwert von 19.469 Euro entwendete. Überdies hatte er zweimal im Rechtsverkehr, im Jänner 2003 anlässlich des Abschlusses eines Mietvertrages sowie im April 2004 im Zuge einer Grenzkontrolle an einem Grenzübergang, einen durch Lichtbildaustausch verfälschten polnischen Reisepass zum Beweis seiner Identität und Aufenthaltsberechtigung in Österreich gebraucht. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis, erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall des Beschwerdeführers gewertet und seitens des Strafgerichts überdies ausdrücklich festgehalten, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit „gerade noch schuldangemessen“ erscheine.
4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.01.2008, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130 vierter Fall StGB, sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei der Beschwerdeführer am 25.02.2010 zur Strafvollstreckung nach Polen überstellt wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen April 2006 und August 2007 zwei Navigationsgeräte, eine Aktentasche, mehrere Laptops, ein Mobiltelefon, eine Spiegelreflexkamera stahl, indem er PKW-Seitenscheiben bzw. eine Auslagenscheibe einschlug. Zudem entwendete er einen fremden Führerschein. Im Urteil wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer immer nach Österreich komme, um sich durch die Begehung strafbarer Handlungen gegen das Rechtsgut Vermögen ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen, er sei als „Kriminaltourist“ zu bezeichnen. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das teilweise Geständnis, erschwerend dagegen die einschlägigen Vorstrafen in Österreich und Polen, der rasche Rückfall, die Mehrfachqualifikation und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen gewertet.
5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.12.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt.
6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.12.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs. 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Februar 2020 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter jeweils durch das Einschlagen der Auslagenscheibe (im ersten Fall mit einem Stein) in zwei Juwelierfachgeschäfte eingebrochen war und hierbei Goldschmuck, Schmuck sowie Uhren in einem Gesamtwert von 16.489 Euro erbeutete. Im Mai 2020 brachen der Beschwerdeführer und sein Mittäter abermals, durch das Einschlagen der Auslagenscheibe mit einer Axt, in ein Juwelierfachgeschäft ein, wo sie Schmuck in einem Gesamtwert von 10.689,50 Euro erbeuteten, überdies durch Einschlagen der Auslagenscheibe mit einem Stein in ein Geschäftslokal, wo sie verschiedene Gegenstände in einem Gesamtwert von 3.358 Euro erbeuteten. Ebenfalls im Mai 2020 stahlen der Beschwerdeführer und sein Mittäter zwei E-Bikes im Eigentum eines Privatunternehmens im Gesamtwert von 7.000 Euro, indem sie deren Sperrvorrichtung aufbrachen. Im April 2020 hatten der Beschwerdeführer und sein Mittäter überdies noch versucht, die Auslagenscheibe eines Juwelierfachgeschäftes mit einer Axt einzuschlagen. Ohne Mittäter war der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2019 in zwei Juwelierfachgeschäfte eingebrochen, indem er deren Auslagenscheibe mit einer Eisenstange bzw. mit einem Betonständer einschlug, und hatte hierbei Schmuck in einem Gesamtwert von 6.030 Euro erbeutet. Im Jänner 2020 schlug er die Auslagenscheibe eines Fotoausrüstungsgeschäftes ein und erbeutete darin Digitalkameras und Zubehör in einem Gesamtwert von 10.560 Euro. Im Februar 2020 brach der Beschwerdeführer abermals in ein Juwelierfachgeschäft ein, indem er die Glasvitrine einschlug, und erbeutete hierbei Schmuck und Uhren in einem Gesamtwert von 15.298 Euro, überdies brach er durch das Einschlagen der Eingangstüre in einen Kosmetiksalon ein, wo er Parfums, Taschen und Manikürsets in einem Gesamtwert von 3.115,69 Euro erbeutete. Im April 2020 brach der Beschwerdeführer erneut durch das Einschlagen der Auslagenscheibe in ein Juwelierfachgeschäft ein und erbeutete hierbei Schmuck in einem Gesamtwert von 2.245 Euro. Darüber hinaus hatte er von Dezember 2019 bis März 2020 noch versucht, jeweils durch das Einschlagen der Auslagenscheibe (teils mit einer Axt bzw. einem Betonständer) in vier weitere Juwelierfachgeschäfte einzubrechen. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer ab Dezember 2019 wieder in Österreich aufgehalten hatte und aufgrund seiner tristen finanziellen Situation und unbeeindruckt von dem bereits verspürten Haftübel den Entschluss fasste, sich durch Einbruchsdiebstähle, insbesondere durch Einbrüche in Juwelierfachgeschäfte, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Als erschwerend wurden im Rahmen der Strafbemessung die insgesamt dreizehn einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, sein überaus rascher Rückfall nach seiner Enthaftung im August 2019, die Faktenvielzahl, die hohe Schadenssumme sowie die mehrfache Deliktsqualifikation gewertet. Als mildernd berücksichtigte das Strafgericht hingegen lediglich, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und wurde ausdrücklich betont, dass aufgrund des „massiv getrübten Vorlebens“ des Beschwerdeführers eine empfindliche Freiheitsstrafe verhängt werden müsse, um ihn und auch andere von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten.
Neben seinen sechs strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich wurde der Beschwerdeführer überdies in seinem Herkunftsstaat Polen bereits siebenmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
1. Am XXXX 06.1993 wurde er von einem polnischen Gericht wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
2. Am XXXX 07.1993 wurde er von einem polnischen Gericht wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
3. Am XXXX 08.1995 wurde er von einem polnischen Gericht wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
4. Am XXXX 03.2001 wurde er von einem polnischen Gericht wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
5. Am XXXX 02.2001 wurde er von einem polnischen Gericht wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
6. Am XXXX 03.2010 wurde er von einem polnischen Gericht wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
7. Am XXXX 07.2014 wurde er von einem polnischen Gericht wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt, wobei er im August 2019 aus der Haft entlassen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sowie seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – und im zentralen Melderegister vermerkten – polnischen Reisepasses Nr. XXXX fest.
Dass der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Gesundheitsbeeinträchtigung geltend gemacht hat und den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Dass der Beschwerdeführer geschieden ist, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister, so auch aus dem Umstand, dass der insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass er keine Sorgepflichten hat, ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 23.12.2020 zur Zl. XXXX .
Dass der Beschwerdeführer von XXXX 05.2001 bis XXXX 06.2001 mit einem Nebenwohnsitz bei einem privaten Unterkunftgeber in Österreich gemeldet war und ansonsten, abgesehen von Aufenthalten in Justizanstalten und einem Polizeianhaltezentrum, nie aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister, ebenso wie die Zeiten seiner Anhaltungen in Haft.
Dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass solche im Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurden und der insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Dass er über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich bereits daraus, dass er in Österreich abgesehen von einer Nebenwohnsitzmeldung von 10.05.2001 bis 26.06.2001, ausschließlich in Justizanstalten und einem Polizeianhaltezentrum gemeldet war und hier nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachging. Das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, wonach er in Österreich über (nicht namentlich bezeichnete) „viele Freunde“ verfüge, ist insoweit als reine Schutzbehauptung zu werten, mit welcher wohl versucht werden sollte, zumindest im Ansatz ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich zu insinuieren. Sofern in der Beschwerde auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers hingewiesen wird, wonach sich dieser bereits seit dem Jahr 2002 „mit einigen Unterbrechungen“ in Österreich aufhalte, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer, wie sich aus dem zentralen Melderegister ergibt, von XXXX 12.2001 bis XXXX 10.2002, von XXXX 04.2004 bis XXXX 02.2006, von XXXX 09.2007 bis XXXX 02.2010, von XXXX 10.2013 bis XXXX 10.2014, sowie nunmehr laufend seit XXXX 05.2020 in Österreich in Haft befand, wobei er – wie sich aus einer Abfrage im Strafregister ergibt – zunächst am XXXX 02.2010 zur Strafvollstreckung nach Polen überstellt wurde und dort – wie sich wiederum aus dem sich im Akt befindlichen Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 23.12.2020 zur Zl. XXXX ergibt - in weiterer Folge am 30.03.2010 von einem polnischen Gericht wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und am 10.07.2014 von einem polnischen Gericht wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt und erst im August 2019 wieder aus der dortigen Haft entlassen wurde. Zusammengefasst war der Beschwerdeführer somit ab Oktober 2013 zunächst in Österreich und anschließend in Polen, wo er im Juli 2014 neuerlich verurteilt wurde, bis August 2019 in Haft, wobei er offenkundig unmittelbar, oder zumindest kurz nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet – laut Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 23.12.2020 zur Zl. XXXX trat er bereits am 09.12.2019 wiederum mit einem Einbruchsdiebstahl in ein Juwelierfachgeschäft in Erscheinung - neuerlich straffällig wurde. Ein maßgeblich schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich kann vor dem Hintergrund des erhobenen Sachverhaltes demnach ausgeschlossen werden.
Die sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich den seinen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen bzw. den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus dem sich im Akt befindlichen Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.12.2020 zur Zl. XXXX , sowie den nachträglich seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Urteilen des Landesgerichts XXXX vom 22.03.2002 zur Zl. XXXX , des Landesgerichts XXXX vom 17.04.2002 zur Zl. XXXX , des Landesgerichts XXXX vom 02.07.2004 zur Zl. XXXX , des Landesgerichts XXXX vom 15.01.2008 zur Zl. XXXX .
Die sieben rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Polen ergeben sich aus dem Inhalt des sich im Akt befindlichen Urteils des Landesgerichts XXXX vom 23.12.2020 zur Zl. XXXX , ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuletzt im August 2019 in Polen aus der Haft entlassen worden war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 54/2021 lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Polen ist sohin EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 110/2021 lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für EWR-Bürger zur Anwendung.
Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).
Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot insbesondere auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches seinen insgesamt sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich zugrunde lag (vgl. Punkt II.1.), wobei im gegebenen Zusammenhang insbesondere zu betonen ist, dass er mit seinen beiden jüngsten Verurteilungen durch ein österreichisches Strafgericht, mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.12.2013 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren, sowie mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.12.2020, abermals wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren, seine beiden bislang schwerwiegendsten Straftaten in Österreich zu verantworten hatte.
Seiner sechsten Verurteilung vom XXXX 12.2020 lag zugrunde, dass er im Februar 2020 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter jeweils durch das Einschlagen der Auslagenscheibe (im ersten Fall mit einem Stein) in zwei Juwelierfachgeschäfte eingebrochen war und hierbei Goldschmuck, Schmuck sowie Uhren in einem Gesamtwert von 16.489 Euro erbeutete. Im Mai 2020 brachen der Beschwerdeführer und sein Mittäter abermals, durch das Einschlagen der Auslagenscheibe mit einer Axt, in ein Juwelierfachgeschäft ein, wo sie Schmuck in einem Gesamtwert von 10.689,50 Euro erbeuteten, überdies durch Einschlagen der Auslagenscheibe mit einem Stein in ein Geschäftslokal, wo sie verschiedene Gegenstände in einem Gesamtwert von 3.358 Euro erbeuteten. Ebenfalls im Mai 2020 stahlen der Beschwerdeführer und sein Mittäter zwei E-Bikes im Eigentum eines Privatunternehmens im Gesamtwert von 7.000 Euro, indem sie deren Sperrvorrichtung aufbrachen. Im April 2020 hatten der Beschwerdeführer und sein Mittäter überdies noch versucht, die Auslagenscheibe eines Juwelierfachgeschäftes mit einer Axt einzuschlagen. Ohne Mittäter war der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2019 in zwei Juwelierfachgeschäfte eingebrochen, indem er deren Auslagenscheibe mit einer Eisenstange bzw. mit einem Betonständer einschlug, und hatte hierbei Schmuck in einem Gesamtwert von 6.030 Euro erbeutet. Im Jänner 2020 schlug er die Auslagenscheibe eines Fotoausrüstungsgeschäftes ein und erbeutete darin Digitalkameras und Zubehör in einem Gesamtwert von 10.560 Euro. Im Februar 2020 brach der Beschwerdeführer abermals in ein Juwelierfachgeschäft ein, indem er die Glasvitrine einschlug, und erbeutete hierbei Schmuck und Uhren in einem Gesamtwert von 15.298 Euro, überdies brach er durch das Einschlagen der Eingangstüre in einen Kosmetiksalon ein, wo er Parfums, Taschen und Manikürsets in einem Gesamtwert von 3.115,69 Euro erbeutete. Im April 2020 brach der Beschwerdeführer erneut durch das Einschlagen der Auslagenscheibe in ein Juwelierfachgeschäft ein und erbeutete hierbei Schmuck in einem Gesamtwert von 2.245 Euro. Darüber hinaus hatte er von Dezember 2019 bis März 2020 noch versucht, jeweils durch das Einschlagen der Auslagenscheibe (teils mit einer Axt bzw. einem Betonständer) in vier weitere Juwelierfachgeschäfte einzubrechen. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer ab Dezember 2019 wieder in Österreich aufgehalten hatte und aufgrund seiner tristen finanziellen Situation und unbeeindruckt von dem bereits verspürten Haftübel den Entschluss fasste, sich durch Einbruchsdiebstähle, insbesondere durch Einbrüche in Juwelierfachgeschäfte, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist im Hinblick auf den Beschwerdeführer festzuhalten, dass seitens der Strafgerichte wiederholt seine einschlägige Vorstrafenbelastung, seine raschen Rückfälle, die Faktenvielzahl, hohe Schadenssummen sowie mehrfache Deliktsqualifikationen gewertet wurden. Mildernde Umstände kamen teils keine hervor, manchmal wurde eine (teils) geständige Verantwortung des Beschwerdeführers oder der Umstand, dass seine strafbaren Handlungen beim Versuch geblieben waren, berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus keinem der Gerichtsurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer teils geständig zeigte, darf nicht darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er stets wieder neuerlich straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.
Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht nur in Österreich, sondern auch in seinem Herkunftsstaat Polen bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und insgesamt siebenmal aufgrund diverser Eigentumsdelikte strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei er auch dort zuletzt mit seiner sechsten Verurteilung vom 30.03.2010 und seiner siebenten Verurteilung vom 10.07.2014, jeweils wegen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei bzw. acht Jahren, seine beiden schwerwiegendsten Verurteilungen zu verantworten hatte. Die Vielzahl der seitens des Beschwerdeführers im Bereich der Eigentumskriminalität verübten Straftaten in Österreich sowie in Polen über einen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahrzehnten (gerechnet von seiner ersten Verurteilung in Polen im Juni 1993 bis zu seiner jüngsten Verurteilung in Österreich vom Dezember 2020), zuletzt kulminierend in seinen drei jüngsten Verurteilungen zu jeweils langjährigen Freiheitsstrafen (am XXXX 12.2013 in Österreich zu acht Jahren, am XXXX 07.2014 in Polen zu acht Jahren, sowie neuerlich am XXXX 12.2020 in Österreich zu sieben Jahren), wobei ihn - wie aus seiner persönliche kriminellen Historie ersichtlich - weder das bereits verspürte Haftübel, noch bedingte Strafnachsichten, vorzeitige Entlassungen oder offene Probezeiten aus vorangegangenen Verurteilungen von der Begehung weiterer, schwerwiegender Straftaten abhalten konnten, als auch die gewerbsmäßige Tatbegehung, welche ihm zumindest in seinen drei jüngsten Verurteilungen in Österreich zur Last gelegt wurde, indizieren, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und stellen einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar, wobei die Chronologie seiner strafbaren Handlungen letztlich sogar auf das Bild einer sich beim Beschwerdeführer steigernden kriminellen Energie hindeutet. Überdies ist zu betonen, dass er – wie sich aus dem Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 12.2020 ergibt - erst im August 2019 in Polen aus einer mehrjährigen Haftstrafe entlassen worden war, jedoch bereits am 09.12.2019 wiederum mit einem Einbruchsdiebstahl in ein Juwelierfachgeschäft in Österreich strafrechtlich in Erscheinung trat. Dieser Umstand legt nahe, dass der Beschwerdeführer – welcher weder über einen Wohnsitz noch über maßgebliche private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt – zuletzt im Dezember 2019 wohl bereits zu dem alleinigen oder zumindest primären Zweck, sich durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen in Österreich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, in das Bundesgebiet eingereist ist.
Durch sein qualifiziertes, strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität über einen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahrzehnten, resultierend in insgesamt dreizehn strafgerichtlichen Verurteilungen zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen von bis zu acht Jahren, hat der Beschwerdeführer in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen und ist im Hinblick auf seine verübten Straftaten zu betonen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertritt, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) und zudem – im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 67 Abs. 1 FPG - ausdrücklich betont hat, dass "schwere Eigentumskriminalität" eine tatsächliche und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 19.05.2011, 2008/21/0032, in Bezug auf die Bestimmung des § 86 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 29/2009, welche die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zum heutigen § 67 Abs. 1 FPG darstellte, im Falle eines Revisionswerbers mit rechtskräftigen Verurteilungen wegen u.a. ca. 40 Einbruchsdiebstählen).
Der Vollständigkeit halber ist überdies noch festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, mwN), wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.
Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.
Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Auch eine soziale Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben, hatte er doch – wie dargelegt – abgesehen von einer kurzzeitigen Nebenwohnsitzmeldung vor über 20 Jahren noch nie einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich (abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten und einem Polizeianhaltezentrum) und ging hier zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Auch liegt keine maßgebliche integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher Hinsicht vor und wurde eine solche weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise substantiiert dargelegt, geschweige denn formell nachgewiesen. Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, wobei § 67 Abs. 3 Z 1 FPG ausdrücklich vorsieht, dass ein Aufenthaltsverbot u.a. insbesondere dann unbefristet erlassen werden kann, wenn ein EWR-Bürger "von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist". Vor dem Hintergrund des erhobenen Sachverhaltes war auch die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes seitens der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Angesichts der zuletzt mit seinen beiden jüngsten Verurteilungen in Österreich gegen ihn rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen in der Dauer von acht bzw. sieben Jahren, in Zusammenschau mit der jüngsten, gegen ihn in Polen verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren, welche auf bereits zahlreiche weitere Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich sowie in Polen in Zusammenhang mit Eigentumskriminalität folgten, steht fest, dass dieser aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat und ihm die österreichische Rechtsordnung offenkundig gleichgültig ist, wobei ihn weder das bereits verspürte Haftübel, noch bedingte Strafnachsichten, vorzeitige Entlassungen oder offene Probezeiten aus vorangegangenen Verurteilungen von der Begehung weiterer, schwerwiegender Straftaten im Bereich der Eigentumskriminalität abhalten konnten. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine maßgeblichen privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt. In Anbetracht seines gravierenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens über einen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahrzehnten, resultierend in insgesamt sechs strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich und sieben strafgerichtlichen Verurteilungen in seinem Herkunftsstaat Polen, erscheint die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer als angemessen und erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich und dringend geboten ist, zumal er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und sich dem Zugriff der österreichischen Behörden angesichts des Umstandes, dass er abgesehen von seinem derzeitigen Aufenthalt in einer Justizanstalt über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, zumindest temporär entziehen könnte.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - angesichts des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen, etwa, dass er gesund ist, keine Sorgepflichten hat und im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, blieben unbestritten. Das Beschwerdevorbringen, wonach er über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfüge, da er „viele Freunde“ habe und seit dem Jahr 2002 „mit Unterbrechungen“ hier aufhältig sei, erwies sich hingegen – wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. dargelegt wurde - als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Urkundenfälschung Urkundenunterdrückung Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2244984.1.00Im RIS seit
03.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021