TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/13 I403 2246192-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2021
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Entscheidungsdatum

13.09.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
NAG §53a
StGB §84
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I403 2246192-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin MAHRER, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2021, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.03.2021 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung im Rahmen einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Er wurde mit Parteiengehör der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.06.2021 darüber informiert, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geprüft werde; ihm wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation gewährt. Mit Schreiben vom 08.07.2021 erklärte der Beschwerdeführer, dass er vorher noch keine Probleme gehabt habe und nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 01.09.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot beheben; in eventu die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes reduzieren; in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2021 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und somit EWR-Bürger.

Der Beschwerdeführer ist seit 21.07.2016 – mit geringfügigen Unterbrechungen – im Bundesgebiet beschäftigt. Er bezog von 07.02.2019 bis 04.03.2019 und von 04.02.2020 bis 06.04.2020 Arbeitslosengeld. Er ist seit mehr als fünf Jahren als Arbeitnehmer im Bundesgebiet. Einen Wohnsitz meldete er allerdings erst am 29.03.2017 an; am 01.08.2017 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Der Beschwerdeführer führt in Österreich eine Beziehung, ist aktuell beschäftigt sowie kranken- und sozialversichert.

Der Beschwerdeführer war am 04.02.2020 in XXXX in eine Schlägerei verwickelt und versetzte zwei anderen Männern mehrere Schläge und Fußtritte und kehrte dann gemeinsam mit einem anderen unbekannten Mittäter zurück und versetzte den beiden Opfern erneut Fußtritte und Schläge bzw. Faustschläge. Das eine Opfer erlitt eine Schädelprellung mit mehrfachen Prellmarken im rechten Hinterhauptscheitelbereich, eine Prellung und Blutunterlaufung der linken Jochbeinregion, einen Trümmerbruch des Nasenbeins mit deutlicher Knickbildung und Verschiebung des knöchernen Nasengerüsts sowie eine Zerrung bzw. Prellung der Halswirbelsäule und eine Prellung der rechten Brustkorbhälfte; das andere Opfer erlitt einen Trümmerbruch des Nasenbeins mit knöcherner Verschiebung und eine Prellung und Blutunterlaufung der rechten Augen- und Wangenregion sowie eine Luftansammlung unter der Haut im Gesichtsbereich.

Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.03.2021 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Bei der Strafzumessung war von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, mildernd dagegen der bisherige ordentliche Lebenswandel, die Verantwortungsübernahme und teilweise Schadensgutmachung berücksichtigt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zu seiner Beschäftigung und seinem Wohnsitz im Bundesgebiet ergeben sich aus Abfragen im zentralen Melderegister der Republik, im Informationsverbund zentrales Fremdenregister und im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen hinsichtlich der seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie der Erwägungen des Strafgerichtes im Rahmen der Strafzumessung ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 11.03.2021 zur Zl. XXXX . Soweit in der Beschwerde moniert wurde, dass in den Feststellungen im Bescheid die Rede davon sei, dass der Beschwerdeführer am 04.02.2021 „näher genannten Personen“ eine Körperverletzung zugefügt habe und bei dieser „behördlicherseits angenommenen Körperverletzung durch den Beschwerdeführer kein Opfer verifiziert werden“ könne, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass auch bei einer Anonymisierung der Opfernamen der durch das Strafgericht festgestellte Sachverhalt dem Bescheid zugrunde gelegt werden kann. Der Sachverhalt ist dem Beschwerdeführer sowohl durch seine eigene Wahrnehmung und Teilnahme (im konkreten Fall an der Schlägerei) wie auch durch die Urteilschrift bekannt und ist es daher nicht schlüssig, wenn in der Beschwerde behauptet wird, der Sachverhalt sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und kein Opfer verifizierbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Der Beschwerde war aus den folgenden Gründen stattzugeben:

Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. In der Beschwerde wurde moniert, dass die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, sondern „bloß pauschal auf öffentliche Interessen bzw. auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder pauschal auf den „sensiblen Arbeitsmarkt“ sowie auf das „Sozial- und Gesundheitssystem“ abgestellt“ habe. Als Bundesbehörde überschreite die belangte Behörde damit ihre Zuständigkeit, wenn sie den Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben (im Sinne des Art 8 EMRK) mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründe, da „Belange der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ auch „Landesinteressen bzw. Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich betreffen“ können. Mit diesem Beschwerdevorbringen wird allerdings verkannt, dass diese Zuständigkeit der belangten Behörde durch § 67 FPG explizit übertragen wurde.

Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG zulässig ist, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Allerdings prüfte die belangte Behörde nicht, ob dem Beschwerdeführer aufgrund eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf Jahren nicht ein Daueraufenthalt zukommt, wodurch dann der strengere Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG heranzuziehen wäre. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Beweiswürdigung auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer erst vor viereinhalb Jahren einen Wohnsitz im Bundesgebiet anmeldete. Einer Wohnsitzmeldung kommt für die Feststellung des Aufenthaltes allerdings nur Indizwirkung zu und übersah die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juli 2016 als Arbeitnehmer im Bundesgebiet gemeldet war. Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 51 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Für die Beurteilung des Vorliegens eines rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthaltes gemäß § 53a Abs. 1 NAG ist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG in diesem Zeitraum erforderlich (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0218, Rn. 16/17). Da der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren – mit geringen Unterbrechungen - als Arbeitnehmer im Bundesgebiet beschäftigt ist, erfüllt er diese Voraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts.

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG (VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).

Allerdings wäre für die Anwendung des in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstabs zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner am 04.02.2020 gesetzten Straftat seinen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt nicht unterbrochen und somit noch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Ob der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet erfüllt, erweist sich vor dem Hintergrund der von ihm begangenen Straftat letztlich aber nicht als entscheidungsrelevant, sodass eine abschließende Beurteilung diesbezüglich unterbleiben konnte.

Denn auch wenn man, wie die belangte Behörde, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer noch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, sondern für ihn fallgegenständlich der (weniger strenge) Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung kommt, so ist es im angefochtenen Bescheid doch nicht gelungen aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet und sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot auf das der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegende Fehlverhalten. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass er am 04.02.2020 in eine Schlägerei verwickelt war, Schläge, Faustschläge und Fußtritte verteilte und somit zwei Männer schwer verletzte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch keineswegs die vom Verhalten des Beschwerdeführers ausgehende Brutalität, welche sogar zu noch schwereren und dauerhaften Verletzungen der Opfer hätte führen können.

Zugleich ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zuvor unbescholten war und auch keine polizeilichen Vormerkungen gegeben sind. Es scheint sich um ein einmaliges Fehlverhalten zu handeln. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zwar stets zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne und dass im Hinblick darauf die Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht zu beanstanden sei (vgl. jüngst auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305, betreffend einen nur einmal, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einem unbedingten Teil von einem Jahr strafgerichtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen), zugleich wurde im gegenständlichen Fall aber nur eine bedingte Strafe ausgesprochen, so dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die entsprechende Gravidität gegeben ist, um bereits das erste strafrechtliche Fehlverhalten des am Arbeitsmarkt integrierten Beschwerdeführers mit einem Aufenthaltsverbot zu ahnden.

Eine von seinem Aufenthalt ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist demnach nicht zu erkennen. Sollte der Beschwerdeführer aber neuerlich straffällig werden, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wiederum zu prüfen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht oder Reue zeige, weil sich in einem von seiner Lebensgefährtin verfassten Email vom 08.07.2021, welches in sehr einfachem Deutsch gehalten ist, der folgende Passus finde: „Was meine Freiheitsstrafe und Probezeit bedingt wegen der Schlägerei am 04.02.2020 ist nun mal so das ich nun mal meine Schuld erkennen könnte und meine Strafe dafür bekommen habe. Was sie doch da entscheiden ist nun mal so wie es ist, und nein ich hatte nicht in meinem Heimatland solche probleme und hier war es das aller ersten mal.“, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jeder Substanz entbehrt, kann das Email doch in verschiedene Richtungen interpretiert werden.

Im Ergebnis liegen im Entscheidungszeitpunkt sohin die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes nicht vor, sodass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Es wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte Gesamtfehlverhalten den hier zur Anwendung gelangenden Gefährdungsmaßstab nicht erfüllt, konnte die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Interessenabwägung Kassation Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rauferei schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2246192.1.00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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