TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/15 W258 2146594-1

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Entscheidungsdatum

15.09.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W258 2146594-1/28E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt IV. entfällt und es in seinen Spruchpunkten II. und III. zu lauten hat:

II. XXXX , geboren XXXX alias XXXX , wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Ihm wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.08.2022 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W258.2146594.1.00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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