Entscheidungsdatum
15.09.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W258 2146594-1/28E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt IV. entfällt und es in seinen Spruchpunkten II. und III. zu lauten hat:
II. XXXX , geboren XXXX alias XXXX , wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Ihm wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.08.2022 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W258.2146594.1.00Im RIS seit
03.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021