TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/27 G312 2241644-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2021
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Entscheidungsdatum

27.09.2021

Norm

AlVG §20
AlVG §21
AlVG §33
AlVG §36
AlVG §38
AlVG §81
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


G312 2241644-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Lena TAUSS und Dr. Katharina URLEB als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , vom 25.02.2021 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 03.02.2021, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde hinsichtlich Gewährung eines weiteren Familienzuschlages wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Die Beschwerde hinsichtlich der Gewährung von Unterhaltsgrundbeträgen wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 13.01.2021 stellte der BF durch seine rechtliche Vertretung den Antrag auf bescheidmäßige Zuerkennung des Unterhaltgrundbetrages sowie des Familienzuschlages.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.02.2021, GZ: XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß §§ 20, 21, 33, 36 und 81 AlVG von 01.10.2020 bis 08.10.2020 und von 14.10.2020 bis 31.12.2020 Notstandshilfe in Höhe von EUR 41,56 täglich inklusive 1 Familienzuschlages gebühre.

Dagegen erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Berechnung der Notstandshilfe nicht korrekt erfolgt sei und außerdem der Unterhaltsgrundbetrag sowie der Familienzuschlag für beide Kinder zu berücksichtigen seien. Zwar leiste der BF derzeit keinen Unterhalt für seine Tochter, jedoch sei er mit Beschluss des Bezirksgerichts zur Unterhaltsleistung (rückwirkend) verpflichtet worden und liege eine rechtskräftige Entscheidung aufgrund des vom BF erhobenen Rechtsmittels noch nicht vor.

Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 20.05.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 03.12.2019 einen Antrag auf Notstandshilfe, welcher ihm von der belangten Behörde mit 15.12.2019 gewährt wurde.

Der BF stand von 01.10.2020 bis 08.10.2020 und von 14.10.2020 bis 31.12.2020 in Bezug von Notstandshilfe in Höhe von EUR 41,56 täglich inklusive eines Familienzuschlages, welcher für seinen Sohn XXXX gewährt wurde. Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 3.394,21 brutto monatlich.

Der BF ist auch Vater der minderjährigen XXXX (geb. XXXX ). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.05.2020 wurde der BF verpflichtet, zum Unterhalt seiner Tochter rückwirkend ab ihrer Geburt einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von EUR 190,- zu bezahlen. Der BF erhob ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung. Das Verfahren ist noch anhängig.

Der BF zahlte bis dato und auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.10.2020 bis 08.10.2020 und von 14.10.2020 bis 31.12.2020) keinen Unterhalt an seine Tochter. Er lebt mit ihr auch nicht im gemeinsamen Haushalt.

Der BF leistet im Rahmen einer Unterhaltsexekution Unterhaltszahlungen für seinen minderjährigen Sohn XXXX (geb. XXXX ), für XXXX wurde dem BF 1 Familienzuschlag gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass der BF tatsächlich keinen Unterhalt für seine Tochter leistet, wurde von ihm in der Beschwerde vorgebracht.

Die Bemessungsgrundlage für die Notstandshilfe ergibt sich aus dem Berechnungsblatt der belangten Behörde und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) I.

Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde die Höhe der Notstandshilfe gesetzeskonform berechnet hat.

3.1.1. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant:

§ 20 AlVG, Ausmaß des Arbeitslosengeldes:

(1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(…)

§ 21 AlVG, Bemessung des Arbeitslosengeldes (gültig gemäß § 79 Abs. 147 AlVG für die Geltendmachung von Ansprüchen bis 30.06.2020)

(1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:

1. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);

2. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;

3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);

4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.

Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.

(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.

(2b) Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.

(7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.

2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.

3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.

(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.

§ 33 AlVG, Voraussetzungen des Anspruchs (Notstandshilfe)

(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

§ 36 AlVG, Ausmaß (Notstandshilfe)

(1) Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

(6) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Gemäß § 81 (15) gebührt, abweichend von § 36, die für den Zeitraum 16. März bis 30. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz gemäß § 9 Abs. 3 in den Monaten Mai bis einschließlich September. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über September 2020 hinaus bis längstens Dezember 2020 verlängern, wenn und solange die COVID-19-Krise anhält.

421. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, ausgegeben am 30.09.2020, betreffend Verlängerung des Zeitraums der erhöhten Notstandshilfe:

Auf Grund des § 81 Abs. 15 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Der Anspruch auf erhöhte Notstandshilfe gemäß § 81 Abs. 15 AlVG wird bis 31. Dezember 2020 verlängert.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft und gilt für alle Personen, die in diesem Zeitraum Anspruch auf Notstandshilfe haben.

3.1.2. Die Höhe der Notstandshilfe gründet sich auf folgende Berechnung:

Die Bemessungsgrundlage für den Anspruch des BF beträgt EUR 3.394,21 brutto monatlich und wurde vom BF auch nicht bestritten. Bestritten wurde lediglich die Umrechnung vom monatlichen auf den täglichen Nettobetrag sowie die Nichtgewährung des Familienzuschlages für die Tochter des BF.

Die Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 3.394,21 ergibt, wie die belangte Behörde in ihrem Berechnungsblatt anführt, einen Nettobetrag von monatlich EUR 2.244,76 und ist damit höher, als der vom BF mittels Brutto-Netto Rechner der Website des Bundesministeriums für Finanzen ermittelte Betrag von EUR 2.241,14.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wird das tägliche Nettoeinkommen jedoch nicht dadurch ermittelt, indem man das monatliche Nettoeinkommen durch 30 teilt. Vielmehr ist gemäß § 21 Abs. 3 AlVG in der oben zitierten Fassung das monatliche Bruttoeinkommen mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.

Wie die belangte Behörde zutreffend ermittelt hat, folgt daraus ein Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 40,59 (= EUR 2.244,76 x 12 : 365 x 0,55).

Aufgrund der COVID-19-Krise gebührte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes und war somit der Grundbetrag in Höhe von EUR 40,59 heranzuziehen.

3.1.3. Zum Familienzuschlag

Wie den gesetzlichen Bestimmungen in § 20 Abs. 2 AlVG zu entnehmen ist, sind Familienzuschläge für Kinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, leistet der BF Unterhaltszahlungen für seinen Sohn XXXX .

Für seine Tochter XXXX leistet der BF jedoch unbestritten keine Unterhaltszahlungen und lebt mit dieser auch nicht im gemeinsamen Haushalt. Daher trägt er auch nicht wesentlich zum Unterhalt seiner Tochter bei. Dem Einwand des BF, laut Beschluss des Bezirksgerichts zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden zu sein, ändert daran nichts, da die Bestimmung des § 20 Abs. 2 AlVG auf die tatsächliche Unterhaltsleistung und nicht auf die rechtliche Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts abzielt.

Daher war dem BF der Familienzuschlag gemäß § 20 Abs. 2 AlVG nur in Bezug auf seinen Sohn XXXX zu gewähren.

Der Familienzuschlag beträgt gemäß § 20 Abs. 4 AlVG täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG (EUR 29,07), kaufmännisch gerundet auf einen Cent und daher täglich EUR 0,97.

Die Höhe der Notstandhilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde von der Behörde zu Recht mit EUR 41,56 täglich (= EUR 40,59 + EUR 0,97) festgesetzt.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es dem BF im Falle einer tatsächlichen rückwirkenden Unterhaltszahlung für seinen Sohn XXXX freistehen wird, bei der belangten Behörde einen Antrag auf § 24 Abs. 2 AlVG zu stellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/08/0068).

Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist und es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchteil A) II.

Zu dem in der Beschwerde des BF gestellten Antrag, den Unterhaltsgrundbetrag zweifach zu berücksichtigen, ist auszuführen, dass es sich beim Unterhaltsgrundbetrag um eine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages („Existenzminimum“) gemäß § 291a EO handelt und nicht um eine Erhöhung des Notstandshilfebezuges an sich.

Der BF wurde bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2021 darauf hingewiesen, dass Beschwerden gegen den Einbehalt aufgrund bewilligter Exekutionen an das für die Bewilligung der Exekution zuständig Bezirksgericht zu richten sind.

Im Bescheidbeschwerdeverfahren sind Anträge, über die die Behörde nicht entschieden hat, keinesfalls Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0057). Der Antrag des BF auf bescheidmäßige Zuerkennung des Unterhaltgrundbetrages wurde im angefochtenen Bescheid nicht behandelt und ist somit nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0038).

Der Antrag in der Beschwerde, Unterhaltsgrundbeträge zu berücksichtigen, war daher zurückzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den BF nicht beantragt, zudem ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit als hinreichend geklärt erachtet werden, wodurch die Durchführung einer Verhandlung entfallen kann.

In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da es verfahrensgegenständlich vor allem um einen Berechnungsvorgang handelt. Der herangezogene Bemessungszeitraum ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall unzulässig, weil es es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt. Auch wenn zu der Entscheidung – Heranziehung der monatlichen Beitragsgrundlagen aufgrund der gesetzlichen Änderung des § 21 AlVG gültig ab 01.07.2020 - noch keine Rechtsprechung vorliegt, ist die Gesetzeslage klar und die Entscheidung gesetzeskonform getroffen worden.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage Berechnung Familienzuschlag Notstandshilfe Pandemie Sache des Verfahrens Unterhaltszahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G312.2241644.1.00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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