Entscheidungsdatum
27.09.2021Norm
AlVG §21Spruch
G312 2241520-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Lena TAUSS und Dr. Katharina URLEB als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX , GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX wurde ausgesprochen, dass der Antrag der XXXX (im Folgenden: BF) auf Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Höhe ihres Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde.
Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Berechnung der Notstandshilfe den gesetzlichen Vorschriften widerspreche.
Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 16.04.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Bisherige Verfahren
Mit Schreiben vom 18.03.2020 an die belangte Behörde brachte die BF vor, dass die Höhe der Notstandshilfe falsch berechnet worden sei. Sie begründete ihr Vorbingen damit, dass sie im Jahr 2006/2007 in Summe 30 Wochen Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten habe und die Notstandshilfe von 92% ab 2014 gemäß der Notstandshilfe-VO mit dem Existenzminimum gedeckelt worden sei, obwohl der Tagsatz des Existenzminimums 2019 und jener von 2020 über den Tagsatz der Notstandshilfe von 92% lag. Zudem habe sie während des Bezuges des Arbeitslosengeldes ihr 40. Lebensjahr erreicht, wonach sie Anspruch auf Arbeitslosenbezug von 39 Wochen gehabt hätte und es nie zu einer Deckelung der Notstandshilfe gekommen wäre. Außerdem würde ihre Behinderung von 60% nicht berücksichtigt werden.
Daraufhin erließ die belangte Behörde einen mit 23.03.2020 datierten Bescheid und stellte fest, dass der BF Notstandshilfe ab 09.12.2019 in Höhe von täglich EUR 36,17 gebühre.
Der Bescheid enthielt folgende Begründung:
„Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld errechnet sich aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß § 21 Abs. 1 AlVG in der Höhe von € 3.360,-- (Höchstbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2004).
Daraus resultierte ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe von € 39,31 und daraus die Notstandshilfe in der Höhe von € 36,17 täglich.
Gemäß § 21 AlVG wird für die Beurteilung des Anspruches die Bemessungsgrundlage in der Höhe € 3.360,-- herangezogen.
Für die Beurteilung der Notstandshilfe war daher gemäß § 1 Abs. 1, Z. 2 NH-VO 92 % des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 39,31 heranzuziehen, woraus sich eine Höhe Ihrer Notstandshilfe im Ausmaß von € 36,17 täglich errechnet.
Weiters kommt bei Ihnen die Bezugsdauer von 39 Wochen nicht zur Anweisung, da Sie bei der Geltendmachung Ihres Anspruches am 5.4.2006 noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet hatten und Sie nach diesem Datum keine neue Anwartschaft aufgrund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses nachweisen konnten.“
Mit der bei der belangten Behörde am 06.04.2020 eingelangte Beschwerde brachte die BF vor, dass gemäß § 21 Abs. 3 AlVG für die Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe unter Berücksichtigung von gesetzlich zustehenden Freibeträgen gemäß §§ 33 bis 35 EStG, wie z.B. bei Behinderung, ein Nettobetrag zu berechnen sei. Ein entsprechender Freibetrag sei aufgrund der rückwirkenden Zuerkennung des Behindertenstatus nicht berücksichtigt worden. Zudem habe die belangte Behörde bei der Deckelung der Notstandshilfe nicht das Nettoeinkommen zur Berechnung der Deckelung gemäß den Exekutionstabellen des Justizministeriums herangezogen, sondern sei von der Pfändungsfreigrenze ausgegangen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14.05.2020 wurde die Beschwerde der BF abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Beschwerde wie folgt:
„Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:
Sie haben letztmals im Zuge Ihrer Antragstellung am 04.06.2006 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Aufgrund der vorliegenden Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2004 in der Höhe von Euro 3375,36 (Höchstbemessungsgrundlage 2006 Euro 3.360,) wurde Ihnen Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 39,31 angewiesen.
Erstmals wurde Ihnen im Zuge Ihrer Antragstellung am 12.03.2013 Notstandshilfe in der Höhe von Euro 36,17 angewiesen.
Zuletzt stellten Sie am 18.11.2019 einen Antrag auf Notstandshilfe. Es wurde Ihnen Notstandshilfe in der Höhe von Euro 36,17 angewiesen.
(…)
Sie haben im Zuge Ihrer Antragstellung am 04.06.2006 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Die Antragstellung erfolgte in der ersten Jahreshälfte insofern war gem. § 21 Abs. 1 AlVG die Beitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres für die Beurteilung der Höhe Ihres Leistungsanspruchs heranzuziehen. Diese lag entsprechend der Speicherung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bei Euro 3.375,36.
(…)
Es wurde Ihnen erstmals im Zuge der Antragstellung im Jahr 2013 Notstandshilfe in der Höhe von Euro 36,17 zuerkannt.
1. Monatliches Bruttoentgelt und Sonderzahlungen
Grenzbetrag / Sozialversicherungspflicht: € 388,69
Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich: € 480,00
Bruttoentgelt laufend monatlich: € 2.880,00
2. Ermittlung des Netto-Entgelts
Laufendes Brutto-Entgelt monatlich: € 2.880,00
- SV-Beiträge: € 518,40 (18,00 %)
= zu versteuerndes Monatseinkommen: € 2.361,60
zu versteuerndes Jahreseinkommen: € 28.339,20
- Werbungskosten: € 132,00
- Sonderausgaben: € 60,00
= Lohnsteuerbemessungsgrundlage: € 28.147,20
Jahreslohnsteuer: € 7.122,05
- Verkehrsabsetzbetrag: € 291,00
- Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 54,00
= Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags: € 6.777,05
zu versteuerndes Netto Jahreseinkommen: € 21.562,15
= Netto laufend monatlich: € 1.796,84
3. Ermittlung der Sonderzahlungen Netto
Sonderzahlung monatlich: € 480,00
Sonderzahlung jährlich: € 5.760,00
- Sozialversicherungsbeiträge: € 979,20 (17,00 %)
= zu versteuernde Sonderzahlungen: € 4.780,80
- Freibetrag: € 620,00
= Steuerbemessungsgrundlage: € 4.160,80
- Lohnsteuer für Sonderzahlungen: € 249,64 (6,00 %)
= Netto Sonderzahlungen jährlich: € 4.531,16
Netto Sonderzahlungen monatlich: € 377,59
4. Nettobetrag für Leistung
Netto laufend monatlich: € 1.796,84
+ netto Sonderzahlungen monatlich: € 377,59
= Netto gesamt monatlich: € 2.174,43
täglicher Nettobetrag: € 71,48
Grundwerte für die folgende Berechnung
(Prozent vom Anspruch)
Grundbetrag: € 39,31 (55,00 %)
täglicher Ausgleichszulagenrichtsatz (AZR): € 27,92
Obergrenze (ohne FZ Bezug): € 42,89 (60,00 %)
5. Anspruchsermittlung
Täglicher AZ-Richtsatz: € 27,92
NH Berechnungsgrundlage (Grundbetrag + allfälligem Ergänzungsbetrag ohne FZ) € 39,31
Verminderungsprozentsatz NH 92 %
täglich brutto NH: € 36,17
Neuer Anspruch: € 36,17
6. HV-DAM
Leistung wird mit 92 % von 70% der Bemessungsgrundlage gemeldet € 72,12
HV-DAM Leistungsart NH
HV-DAM Tagsatz € 36,17
HV-DAM Bemessung € 72,12
Da der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der Höhe von Euro 39,31 über dem Ausgleichszulagenrichtsatz von täglich Euro 27,92 liegt, war Ihr Notstandshilfebezug mit 92 % vom Arbeitslosengeldbezug zu bemessen. Eine gesetzliche Regelung, die ab einem bestimmten Alter 95 % zuerkennt, ist nicht vorhanden. Auch sehen die gesetzlichen Bestimmungen keine zusätzlichen Leistungen aufgrund einer Behinderung vor.
Ihr Notstandshilfebezug wurde seit dem Jahr 2013 jährlich dem Index entsprechend angepasst. (…)“
Die BF stellte einen Vorlageantrag.
Am 24.02.2020 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF und ihrer damaligen Rechtsvertretung durchgeführt, in welcher die Berechnung der Notstandshilfe erörtert wurde. Im Zuge der Verhandlung zog die BF nach Beratung mit ihrer Rechtsvertretung die Beschwerde zurück.
Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2021, XXXX wurde das Verfahren eingestellt.
1.2. Zweites Verfahren
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2020 wurde nach einer Eingabe der BF vom 18.07.2020 ausgesprochen, dass der BF Notstandshilfe von 16.3.2020 bis 30.9.2020 in der Höhe von täglich € 39,31 gebühre.
Der Bescheid enthielt folgende Begründung:
„Gemäß § 21 AlVG wird für die Beurteilung des Anspruches die Bemessungsgrundlage in der Höhe € 3.360,-- herangezogen.
Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld errechnet sich aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß § 21 Abs. 1 AlVG in der Höhe von € 3.360,-- (Höchstbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2004).
Daraus resultierte ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe von € 39,31 und daraus die Notstandshilfe in der Höhe von € 36,17 täglich.
Gemäß § 18 AlVG haben Sie mit Mitteilung vom 17.7.2020 die Anpassung Ihres Leistungsanspruches erhalten, mit dieser der Nationalrat als Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise beschlossen hat, die Höhe der im Zeitraum 16.3.2020 bis 30.9.2020 gebührende Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes anzupassen.
Daraus resultiert eine tägliche Notstandshilfe in der Höhe von Euro 39,31 täglich.
DETAILLIERTE BERECHNUNG
1. Monatliches Bruttoentgelt und Sonderzahlungen
Grenzbetrag / Sozialversicherungspflicht: € 388,69
Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich: € 480,00
Bruttoentgelt laufend monatlich: € 2.880,00
2. Ermittlung des Netto-Entgelts
Laufendes Brutto-Entgelt monatlich: € 2.880,00
- SV-Beiträge: € 518,40 (18,00 %)
= zu versteuerndes Monatseinkommen: € 2.361,60
zu versteuerndes Jahreseinkommen: € 28.339,20
- Werbungskosten: € 132,00
- Sonderausgaben: € 60,00
= Lohnsteuerbemessungsgrundlage: € 28.147,20
Jahreslohnsteuer: € 7.122,05
- Verkehrsabsetzbetrag: € 291,00
- Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 54,00
= Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags: € 6.777,05
zu versteuerndes Netto Jahreseinkommen: € 21.562,15
= Netto laufend monatlich: € 1.796,84
3. Ermittlung der Sonderzahlungen Netto
Sonderzahlung monatlich: € 480,00
Sonderzahlung jährlich: € 5.760,00
- Sozialversicherungsbeiträge: € 979,20 (17,00 %)
= zu versteuernde Sonderzahlungen: € 4.780,80
- Freibetrag: € 620,00
= Steuerbemessungsgrundlage: € 4.160,80
- Lohnsteuer für Sonderzahlungen: € 249,64 (6,00 %)
= Netto Sonderzahlungen jährlich: € 4.531,16
Netto Sonderzahlungen monatlich: € 377,59
4. Nettobetrag für Leistung
Netto laufend monatlich: € 1.796,84
+ netto Sonderzahlungen monatlich: € 377,59
= Netto gesamt monatlich: € 2.174,43
täglicher Nettobetrag: € 71,48
Grundwerte für die folgende Berechnung
(Prozent vom Anspruch)
Grundbetrag: € 39,31 (55,00 %)
täglicher Ausgleichszulagenrichtsatz (AZR): € 32,22
Obergrenze (ohne FZ Bezug): € 42,89 (60,00 %)
5. Anspruchsermittlung
Anspruch mit FZ: € 39,31
Neuer Anspruch: € 39,31
6. HV-DAM
Leistung wird mit 70% der Bemessungsgrundlage gemeldet € 78,40
HV-DAM Leistungsart AL
HV-DAM Tagsatz € 39,31
HV-DAM Bemessung € 78,40“
Mit der bei der belangten Behörde am 06.04.2020 eingelangten Beschwerde brachte die BF vor, dass der Antrag auf Notstandshilfe am 13.08.2013 gestellt worden sei und deshalb das Bruttogehalt von 2005 als Basis heranzuziehen gewesen sei. Weiters seien 16 Jahre alte SV- und Steuer-Prozentsätze verwendet worden, was eine Verletzung der österreichischen Bundesverfassung darstelle. Zudem seien die Freibeträge für Behinderung und Diätverpflegung nicht berücksichtigt worden und seien nicht die Werte der Existenzminimumtabelle herangezogen worden.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.10.2020 abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Beschwerde wie folgt:
„Sie haben letztmals im Zuge Ihrer Antragstellung am 04.06.2006 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Aufgrund der vorliegenden Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2004 in der Höhe von Euro 3375,36 (Höchstbemessungsgrundlage 2006 Euro 3.360,) wurde Ihnen Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 39,31 angewiesen.
Erstmals wurde Ihnen im Zuge Ihrer Antragstellung am 12.03.2013 Notstandshilfe in der Höhe von Euro 36,17 angewiesen.
Zuletzt stellten Sie am 18.11.2019 einen Antrag auf Notstandshilfe. Es wurde Ihnen Notstandshilfe in der Höhe von Euro 36,17 angewiesen.
Für den Zeitraum von 16.03.2020 bis 30.09.2020 wurde Ihnen Notstandshilfe in der Höhe Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld nachbezahlt bzw. angewiesen.
(…)
Sie haben im Zuge Ihrer Antragstellung am 04.06.2006 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Die Antragstellung erfolgte in der ersten Jahreshälfte insofern war gem. § 21 Abs. 1 AlVG die Beitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres für die Beurteilung der Höhe Ihres Leistungsanspruchs heranzuziehen. Diese lag entsprechend der Speicherung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bei Euro 3.375,26.
Ihr Leistungsanspruch berechnete sich folgendermaßen:
1. Monatliches Bruttoentgelt und Sonderzahlungen
Grenzbetrag / Sozialversicherungspflicht: € 388,69
Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich: € 480,00
Bruttoentgelt laufend monatlich: € 2.880,00
2. Ermittlung des Netto-Entgelts
Laufendes Brutto-Entgelt monatlich: € 2.880,00
- SV-Beiträge: € 518,40 (18,00 %)
= zu versteuerndes Monatseinkommen: € 2.361,60
zu versteuerndes Jahreseinkommen: € 28.339,20
- Werbungskosten: € 132,00
- Sonderausgaben: € 60,00
= Lohnsteuerbemessungsgrundlage: € 28.147,20
Jahreslohnsteuer: € 7.122,05
- Verkehrsabsetzbetrag: € 291,00
- Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 54,00
= Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags: € 6.777,05
zu versteuerndes Netto Jahreseinkommen: € 21.562,15
= Netto laufend monatlich: € 1.796,84
3. Ermittlung der Sonderzahlungen Netto
Sonderzahlung monatlich: € 480,00
Sonderzahlung jährlich: € 5.760,00
- Sozialversicherungsbeiträge: € 979,20 (17,00 %)
= zu versteuernde Sonderzahlungen: € 4.780,80
- Freibetrag: € 620,00
= Steuerbemessungsgrundlage: € 4.160,80
- Lohnsteuer für Sonderzahlungen: € 249,64 (6,00 %)
= Netto Sonderzahlungen jährlich: € 4.531,16
Netto Sonderzahlungen monatlich: € 377,59
4. Nettobetrag für Leistung
Netto laufend monatlich: € 1.796,84
+ netto Sonderzahlungen monatlich: € 377,59
= Netto gesamt monatlich: € 2.174,43
täglicher Nettobetrag: € 71,48
Grundwerte für die folgende Berechnung
(Prozent vom Anspruch)
NETTO80: € 57,18 (80,00%)
NETTO60: € 42,89 (60,00%)
NETTO55: € 39,31 (55,00%)
5. Anspruchsermittlung
Grundbetrag € 39,31
täglicher AZ-Richtsatz: € 23,00
Neuer Anspruch: € 39,31
Sie haben nach Ihrer Antragstellung im Jahr 2006 keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosegeld mehr erworben. Eine Neuberechnung Ihres Leistungsanspruchs aufgrund einer Antragstellung auf Notstandshilfe ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insofern auch die Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2005 nicht herangezogen werden kann.
Die Höhe Ihres Anspruchs auf Notstandshilfe bemisst sich nach § 36 AlVG. (…)
Bereits mit (noch nicht rechtskräftigem) Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.05.2020 wurde die Höhe Ihres Nothilfeanspruchs festgestellt.
Gemäß § 81 Abs. 5 AlVG gebührt die für den Zeitraum 16. März bis 30. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.
Für den Zeitraum 16.03.2020 bis 30.09.2020 erhalten Sie daher Notstandshilfe im Ausmaß Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld und somit Euro 39,31 täglich. (…)“
Die BF stellte einen Vorlageantrag.
Mit Eingabe vom 25.02.2021 zog die BF im Wege ihrer Rechtvertretung die Beschwerde zurück. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2021, XXXX wurde das Verfahren eingestellt.
1.3. Drittes (gegenständliches) Verfahren
Mit Schreiben vom 21.03.2021 beantragte die BF die Ausstellung eines Bescheides, da im Jahr 2013 keine Aufwertung gem. § 21 Abs. 1 AlVG erfolgt seien und die speziellen Rechtsvorschriften (EStG und Lohnsteuer-RL) für die Berechnung des Nettoeinkommens unter Berücksichtigung des FB wegen Behinderung nicht beachtet worden seien (§§ 2, 25 Abs. 1lit. 3b, 33, 35 EStG mit den dazugehörigen Erläuterungen in der Lohnsteuer -RL).
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 26.03.2021, Ra 2020/06/0119).
Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Notstandshilfe gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl dazu VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, Zl 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH vom 8.9.1977, Zl 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH vom 23.5.1995, Zl 94/04/0081).
3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Als Vergleichsentscheidungen sind im gegenständlichen Fall die rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom 28.10.2020 und 14.05.2020 maßgeblich, mit welchen die Höhe der Notstandshilfe der BF ab 09.12.2019 bzw. hinsichtlich der Corona-Krise von 16.03.2020 bis 30.09.2020 festgestellt wurden.
Die BF brachte am 21.03.2021, somit bereits ein Monat nachdem sie ihre Beschwerde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.02.2021 nach ausführlicher Erörterung der Berechnungsmodalitäten im Beisein ihrer Rechtsvertretung zurückzog, einen neuen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Notstandshilfe ein.
Auch wenn Notstandshilfe immer nur für 364 Tage gewährt wird und danach ein neuer Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe zu stellen ist, liegt im gegenständlichen Fall entschiedene Sache vor:
Die Höhe des Arbeitslosengeldes und in weiterer Folge der Notstandshilfe beruht aufgrund der Antragstellung der BF am 04.06.2006 auf der Beitragsgrundlage des Jahres 2004. Der Anspruch der BF errechnet sich daher aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß § 21 Abs. 1 AlVG in der Höhe von EUR 3.360,-. Die Bemessungsgrundlage wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungen vom 14.05.2020 und 28.10.2020 herangezogen und steht für die BF mangels zwischenzeitlich vorliegender Beschäftigung nach wie vor in Geltung.
Die BF stützt ihren neuen Antrag nun aber nicht auf Sachverhalte, welche sich explizit auf die aktuelle Bezugsdauer, das heißt jene ab 09.12.2020 beziehen, sondern macht erneut, wie in den vorangegangen Verfahren auch, eine generelle fehlerhafte Berechnung der belangten Behörde geltend.
Insbesondere stützt die BF ihren Antrag vom 21.03.2021 auf eine unterbliebene Aufwertung im Jahr 2013 sowie die Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften (EStG und Lohnsteuer-RL) und des Freibetrages wegen Behinderung.
Dieses Vorbringen wurde bereits in den vorangegangen Verfahren behandelt und liegt mit den Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom 14.05.2020 und 28.10.2020, welche aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden der BF in Rechtskraft erwuchsen, ein rechtskräftiger Abspruch über den neuerlich von der BF gestellten Antrag bereits vor. Den Entscheidungen der belangten Behörde liegt ein detailliertes Berechnungsblatt zur Höhe der Notstandshilfe zugrunde.
Da die BF keine Sachverhaltsänderung vorbrachte, die hinsichtlich der Höhe der Notstandshilfe eine neue Berechnung rechtfertigen würde, sondern das in den vorangegangen Verfahren bereits behandelte Argument der fehlerhaften Berechnung wiederholte, wies die belangte Behörde den Antrag der BF zu Recht wegen entschiedener Sache zurück.
Die Beschwerde war somit gemäß § 68 AVG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den BF nicht beantragt, zudem ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit als hinreichend geklärt erachtet werden, wodurch die Durchführung einer Verhandlung entfallen kann.
In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da es verfahrensgegenständlich vor allem um einen Berechnungsvorgang handelt. Der herangezogene Bemessungszeitraum ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall unzulässig, weil es es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt. Auch wenn zu der Entscheidung – Heranziehung der monatlichen Beitragsgrundlagen aufgrund der gesetzlichen Änderung des § 21 AlVG gültig ab 01.07.2020 - noch keine Rechtsprechung vorliegt, ist die Gesetzeslage klar und die Entscheidung gesetzeskonform getroffen worden.
Schlagworte
Berechnung Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Notstandshilfe Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G312.2241520.1.00Im RIS seit
03.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021