Entscheidungsdatum
06.10.2021Norm
BDG 1979 §118Spruch
W116 2245509-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Klaus-Richard HEINTZINGER, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.07.2021, GZ: 2021-0.450.201-3, Senat 23, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG iVm. § 123 Abs. 1 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und als Gruppeninspektor im Exekutivdienst. Mit 01.06.1997 erfolgte seine Definitivstellung. Von 01.05.2011 bis 30.09.2018 war er dem XXXX zugewiesen. Seit 01.10.2018 ist sein Arbeitsplatz dem XXXX zugewiesen.
2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 05.03.2021, GZ: PAD/21/400094/1, wurde der Beschwerdeführer wegen bereits zuvor gegen ihn erhobener Anschuldigungen und eines in diesem Zusammenhang gegen ihn geführten strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.04.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen dieser Anschuldigungen gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 i.d.g.F. vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid vom 21.04.2021 leitete die Bundesdisziplinarbehörde gegen den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein Disziplinarverfahren ein. Die vom Beschwerdeführer gegen oben angeführte Bescheide eingebrachten Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.07.2021 als unbegründet abgewiesen.
3. Mit Schreiben vom 21.06.2021 übermittelte die Dienstbehörde des Beschwerdeführers eine Nachtragsdisziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde. Darin wird dem Beschwerdeführer nun zum Vorwurf gemacht, bis zum 01.03.2021 einen Schlagring und eine gekürzte Schrotflinte, somit verbotene Waffen besessen und damit Vergehen nach § 50 WaffG begangen zu haben. Er bestehe damit zudem der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979.
4. Mit dem hier beschwerdegegenständlichen „Einleitungsbescheid“ vom 16.07.2021 hat die Bundesdisziplinarbehörde beschlossen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten, weil er im Verdacht stehe, bis zum 01.03.2021 einen Schlagring und eine nicht registrierte und selbst auf das Maß von 69,4 cm verkürzte Schrotflinte - beides verbotene Waffen der Kat. A WaffG - in seinem Wohnhaus besessen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen zu haben.
In der Begründung wurde auf den im Akt aufliegenden Bericht des BMI vom 25.03.2021 über die Sicherstellung verbotener Waffen ohne vorläufiges Waffenverbot an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verwiesen. Daraus und aus dem beigelegten Sicherstellungsprotokoll ergebe sich, dass am 01.03.2021 vom BMI 11/BK Büro 3.1 eine gerichtlich angeordnete Durchsuchung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. Im Zuge der Durchsuchung seien ein Schlagring und eine nicht registrierte verkürzte Schrotflinte gefunden und mit Bestätigung sichergestellt worden. Die Schrotflinte der Marke Baikal IJ- 18EM, Kal. 12, Nr.03029544 sei vom Beschwerdeführer selbst auf ein Maß von 69,4cm verkürzt worden. Der Schlagring habe sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung unversperrt im Büroraum und die nicht registrierte verkürzte Schrotflinte in einem versperrten Tresor befunden. Laut Bericht der LPD OÖ vom 18.03.2021 sei die sichergestellte abgeschnittene Schrotflinte als verbotene Waffe der Kat. A Waffengesetz kategorisiert. Vom BMI Il/BK Büro 3.1 sei an die Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Waffenbehörde der Bericht zur verwaltungsrechtlichen Beurteilung bzw. Einleitung und Durchführung weiterer Maßnahmen weitergeleitet worden. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde habe am 07.05.2021 mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Entziehung des Waffenpasses und der Waffenbesitzkarte, aufgrund von mangelnder Verlässlichkeit, eingeleitet worden sei.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Einleitung des Verfahrens ausreiche, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden seien, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Ein solcher Verdacht bestehe, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei „Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung sei. Es komme auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen - nach der Lebenserfahrung - auf ein Vergehen geschlossen werden könne. Dies sei im konkreten Fall eindeutig gegeben. Laut vorliegender Akten- und Beweislage bestehe derzeit der Verdacht des Besitzes verbotener Waffen nach § 50 WaffG, wobei gem. der Ziffer 2 ein Strafrahmen bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen sei. Ob dieser oder allenfalls auch noch andere Tatbestände vorliegen, werde im strafgerichtlichen Verfahren zu beurteilen sein, an dessen Ausgang die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG gebunden sei. Die Bundesdisziplinarbehörde habe die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren zu führen, zur Kenntnis zu nehmen und auf Basis dieser staatsanwaltlichen Entscheidung lediglich zu prüfen, ob sich zum Zeitpunkt der Entscheidung ausreichende dienst- bzw. disziplinarrechtliche Tatbestände ergeben, welche den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründen.
Zur herangezogenen Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 führte die Bundesdisziplinarbehörde aus, dass der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden habe, dass eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen ist, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (z.B.: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Der Beschuldigte sei der Begehung einer Straftat nach dem Waffengesetz verdächtig. Er sei verdächtig, das Fehlverhalten im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben realisiert zu haben, weil die Vollziehung der Strafgesetze sowie deren Nebengesetze grundsätzlich von jedem Polizeibeamten zu besorgen sei. Gerade ein Polizist habe Verletzungen des Waffengesetzes zu verfolgen und zur Anzeige zu bringen, nunmehr habe er selbst gegen diese Norm verstoßen. Er sei damit eines Fehlverhaltens verdächtig, welches geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG schwer zu erschüttern (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/OO; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Der Bürger erwarte sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter und effizienter Weise erfüllt. Dazu gehöre auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu seien und sich auch so verhalten. Nur dadurch könne ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nach derzeitiger Verdachtslage vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei schwer zu erschüttern, da er im Besitz eines Schlagringes und einer selbst abgeschnittenen Schrotflinte - beides verbotene Waffen – gewesen sei. Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG ist nicht gegeben.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter am 19.07.2021 nachweislich zugestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 16.08.2021 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss bei der Bundesdisziplinarbehörde ein, worin der Bescheid seinem gesamten Umfang nach bekämpft wird. Die Rechtsansicht der Bundesdisziplinarbehörde sei unrichtig, es liege keine Dienstpflichtverletzung vor, weil es sich um eine außerdienstliche Angelegenheit handle und das Vertrauen der Allgemeinheit nicht erschüttert sei. Die bisherigen Überprüfungen der im Waffengesetz normierten Verlässlichkeit des Beschwerdeführers habe bis dato keinerlei Beanstandungen ergeben. Die Waffenbehörde habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Waffenpasses vom 24.07.1995 sei, welcher mit Antrag vom 12.01.2021 in einen uneingeschränkten Waffenpass umgewandelt worden sei. Dieser berechtige zum Besitz und Führen von 2 Waffen der Kategorie „B". Ebenfalls mit 12.01.2021 sei die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 B-Waffen beantragt worden. Auch diese sei von der Waffenbehörde bewilligt worden. Auf den Beschwerdeführer seien 2 Pistolen des Hersteller-Modell Glock 19 und 2 Flinten des Herstellermodells Baikal MP 18 EM registriert.
Dem Beschwerdeführer sei dunkel erinnerlich, dass er den Schlagring vermutlich rund um das Jahr 1996 von der damaligen Kollegenschaft oder einem Kollegen als Vorzeigestück/Muster bekommen habe. Dies in seiner damaligen Eigenschaft als verdeckter Ermittler beim EBT. Dabei handle es sich um ein im Zuge einer dienstlichen Aktion seiner damaligen Abteilung sichergestelltes und für verfallen erklärtes Deposit. Der Beschwerdeführer habe dieses Geschenk in den Folgejahren für von ihm abgehaltene dienstliche Vorträge eben als Muster/Vorzeigestück verwendet und den Geschulten präsentiert. Der Beschwerdeführer habe offenbar nach seinem letzten Vortrag, wo der Schlagring der Zuhörerschaft präsentiert worden sei, diesen irgendwann wieder nach Hause gebracht und wahrscheinlich bedingt durch den immensen Arbeitsaufwand diesen - eben nicht gut einsehbar - abgelegt. Der Schlagring sei nämlich in einem hinteren Teil eines Regals seit Jahren bei Dingen verstaut, die nicht dem alltäglichen Gebrauch dienen. Der Schlagring sei über einen langen Zeitraum schlichtweg in Vergessenheit geraten.
Hinsichtlich des Vorwurfs der verbotenen Schrotflinte erinnere sich der Beschwerdeführer nun daran, dass er diese von seinem Großvater nach dessen Ableben (2007) erhalten habe. Es gebe keinerlei Aufzeichnungen oder Rechnungen zum Erwerb der gegenständlichen Schrotflinte des Großvaters. Genaueres könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollzogen werden. Die Gesamtlänge von 90 cm werde deswegen unterschritten, weil der Beschwerdeführer die Waffe nach der Jagd an den Traktorreifen angelehnt und bei der Wegfahrt vergessen habe, sodass diese unter den Traktorreifen gekommen und dabei der Schaft beschädigt worden sei. Der Schaft habe einen Sprung gehabt. Bis zur angestrebten Reparatur sei der gesprungene Schaft (hintere Teil) abgeschnitten, die scharfe Schnittkante mit einem Klebeband entschärft und im Waffentresor verstaut worden.
Der Beilage 2 des Berichts vom 25.03.2021 (Gutachten vom 18.03.2021 (Seite 2) könne entnommen werden, dass die Lauflänge der Waffe 49.9 cm betrage. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz dürfe jedoch die Lauflänge nicht weniger als 45 cm haben, um als verbotene Waffe zu gelten. Die Lauflänge der Schrotflinte sei daher 4,9 cm über dem normierten Grenzwert von 45 cm. Die Gesamtlänge von 90 cm sei nur deswegen unterschritten, weil bis dato der hintere Teil des Schaftes noch nicht repariert wurden sei.
Es gebe keinerlei Zusammenhang zu einem allfälligen dienstlichen Verhalten; es sei hier ein außerdienstliches Verhalten zu beurteilen. Die beschädigte Schrotflinte sei im Tresor verstaut und seit Jahren nicht benutzt worden. Alle fünf Jahre seien Waffenüberprüfungen beim Beschwerdeführer durchgeführt worden. Diese hätten durchwegs keine Beanstandungen ergeben, weswegen behördenintern der Besitz bekannt sei. Hätte die belangte Behörde pflichtgemäß entsprechende Recherchen vor Anzeigenlegung getätigt und die entsprechenden Überprüfungsprotokolle eingeholt, wäre diese Tatsache festgestellt worden, wodurch der Sachverhalt in einem anderen Lichte beurteilt hätte werden müssen.
An außerdienstliches Verhalten sei grundsätzlich kein so strenger Maßstab anzulegen, wie an dienstliches Verhalten. Eine Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG 1979 sei nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem dem Beamten vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung bestehe, dass hieraus Dritte bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen würden. (VwGH 30.06.1994, 93/09/0016). Der Beschwerdeführer habe weder sein eigenes Ansehen, noch das der Beamtenschaft herabgesetzt. Objektiv betrachtet führe sein außerdienstliches Verhalten zu keiner Konfliktsituation in Bezug auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben. Der Beschwerdeführer sei disziplinär unbescholten und habe seine waffenrechtliche Verlässlichkeit in seinen 30 Dienstjahren mehrfach unter Beweis gestellt. Er bereue, dass er nicht bewusst dem Schlagring, den er als Gag als Geburtstagsgeschenk erhalten habe und dem kaputten Schaft der Schrotflinte (sodass 90cm unterschritten sind) nicht die Bedeutung zukommen lassen habe, die aufgrund des Waffengesetzes geboten gewesen wären. Das von der Judikatur bei außerdienstlichem Verhalten geforderte krasse Fehlverhalten liege hier nicht vor.
Der Einleitungsbescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil nur formelhaft ausgeführt werde, weshalb ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG nicht gegeben sei. Es fehle an der für Bescheide zwingenden Begründetheit, weswegen ein Verfahrensmangel vorliege. Da hier keine Dienstpflichtverletzung vorliege, wäre die Einstellung gem. § 118 Abs 1 Z 2 geboten gewesen. Eine allfällige Schuld des Beschwerdeführers sei als geringfügig zu bewerten. Es liege zudem mangelnde Strafwürdigkeit gem. § 118 Abs 1 Z 4 BDG vor. Die Einstellungsgründe würden hier offenkundig vorliegen. Der Einleitungsbescheid sei aber auch deswegen mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil gemäß §109 Abs. 2 BDG von einer Disziplinaranzeige abzusehen gewesen wäre. Der Einleitungsbescheid vom 15.07.2021 sei rechtswidrig ergangen.
Als Beweis für das Beschwerdevorbringen Folgendes angeführt:
- Einzuholender Akt der Waffenbehörde BH Neunkirchen
- Infoblatt Baikal kurzläufig (hier: Lauflänge 49,9cm)
- Beilage 1 des Berichts vom 25,03.2021 (Lichtbild Nr. 28 des Durchsuchungs-und Sicherungsprotokoll vom 01.03.2021;
- Beilage 2 des Berichts vom 25.03.2021 (Gutachten vom 18.03.2021)
- einzuholende Protokolle der regelmäßigen Waffenüberprüfungen
- PV
Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid zu beheben, in eventu das Disziplinarverfahren gemäß § 118 BDG einzustellen und in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
6. Mit Schreiben vom 16.08.2021 legte die Bundesdisziplinarbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und als Gruppeninspektor im Exekutivdienst. Seit 01.10.2018 ist sein Arbeitsplatz dem XXXX zugewiesen. Ab 05.03.2021 war der Beschwerdeführer wegen anderer Anschuldigungen und eines in diesem Zusammenhang gegen ihn geführten strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.04.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen derselben Anschuldigungen gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid vom 21.04.2021 leitete die Bundesdisziplinarbehörde wegen dieser Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren ein. Die vom Beschwerdeführer gegen oben angeführte Bescheide eingebrachten Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.07.2021 als unbegründet abgewiesen.
Am 01.03.2021 wurde an der Wohnadresse des Beschwerdeführers eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden unversperrt im Büroraum ein Schlagring (verbotene Waffe nach § 17 Abs. 1 Z 6 WaffG) und im versperrten Tresor eine nicht registrierte und auf ein Maß von 69,4cm verkürzt Schrotflinte der Marke Baikal IJ- 18EM, Kal. 12, Nr.03029544 (verbotene Waffe nach § 17 Abs. 1 Z 3 WaffG) fest- und sichergestellt. Bei der Schrotflinte, welche im Original 110 cm lang ist, wurde der Lauf ca. um 21 cm und der Schaft um ca. 20 cm gekürzt. Die Lauflänge der Schrotflinte beträgt jetzt 49,9 cm. Der Schaft wurde unmittelbar nach dem sogenannten Pistolengriff abgeschnitten, die entstandenen Schnittkanten etwas abgerundet und mit Klebeband umwickelt. Die Bohrung für die Schaftschraube wurde tiefer gebohrt und die Schaftschraube so gekürzt, dass der Schraubenkopf versenkt werden konnte.
Zum Schlagring gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Vernehmung an, dass er diesen von einer nicht mehr erinnerlichen Person zum Geburtstag erhalten habe. Im Zuge der Beschwerde ergänzte der Beschwerdeführer, dass er den Schlagring von Kollegen erhalten und bei von ihm abgehaltenen Schulungen zur Demonstration verwendet habe.
Zur gekürzten Schrotflinte gab er bei seiner Vernehmung an, dass er diese vor 15 Jahren bei einer namentlich genannten Firma gekauft und in der Folge registrieren und eintragen lassen habe. Den Lauf habe er gleich nach dem Kauf abgeschnitten. Den Schaft habe er abgeschnitten, nachdem er versehentlich mit dem Traktor über die Waffe gefahren sei und der Schaft einen Sprung gehabt habe. Die Waffe sei immer im Tresor gewesen. In der Beschwerde gab er abweichend davon an, dass der die Flinte 2007 von seinem Großvater nach dessen Ableben erhalten habe.
Gegen den Beschwerdeführer ist in der Angelegenheit bei der StA Wien ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens nach § 50 WaffG anhängig. Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Entziehung des Waffenpasses und der Waffenbesitzkarte wegen mangelnder Verlässlichkeit eingeleitet.
Es besteht aufgrund der Aktenlage der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer bis zum 01.03.2021 einen Schlagring und eine nicht registrierte und selbst auf das Maß von 69,4 cm verkürzte Schrotflinte - beides verbotene Waffen der Kat. A WaffG - in seinem Wohnhaus besessen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat.
Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (§ 118 Abs. 1 BDG 1979).
2. Beweiswürdigung:
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige und den dieser beiliegenden Unterlagen.
Die Feststellungen betreffend den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, seine vorläufige Suspendierung, die darauffolgende Suspendierung und das gegen ihn bereits eingeleitete Disziplinarverfahren ergeben sich aus den diesbezüglich vorliegenden Gerichtsakten (W116 2241316-1, W116 2242346-1, W116 2242850-1).
Die Feststellungen betreffend die am 01.03.2021 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers durchgeführte, gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung sowie betreffend die dabei fest- und sichergestellten Gegenstände ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 01.03.2021 (AS 23 -25) und den Beilagen (Fotos des vorgefundenen Schlagrings (AS 27) und den ausführlichen, mit Fotos dokumentierten Bericht der LPD OÖ vom 18.03.2021 zu der sichergestellten Schrotflinte (AS 29 – 35)).
Die Feststellungen betreffend die Angaben des Beschwerdeführers zu den sichergestellten Gegenständen ergeben sich zum einen aus dem im Bericht vom 25.03.2021 an die Bezirksverwaltungsbehörde zitierten Auszug aus der Vernehmung des Beschwerdeführers vom 19.03.2021 (AS 19) sowie aus den Beschwerdeausführungen.
Die Feststellungen betreffend die in der Angelegenheit gegen den Beschwerdeführer bei der StA Wien und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anhängigen Verfahren ergeben sich aus der Disziplinaranzeige (AS 11) und der dieser beigelegten Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde vom 07.05.2021 (AS 49).
Die Feststellung, dass aufgrund der Aktenlage der ausreichend begründete Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer bis zum 01.03.2021 einen Schlagring und eine nicht registrierte und selbst auf das Maß von 69,4 cm verkürzte Schrotflinte - beides verbotene Waffen der Kat. A WaffG - in seinem Wohnhaus besessen hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den oben dargestellten Unterlagen. Der Umstand wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Zu den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer damit im Verdacht steht, seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben, dass der Sachverhalt für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt ist und sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung des Verfahrens ergeben haben, wird auf weiteren Ausführungen im Zuge der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:
„Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“
Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 91 BDG 1979 begangen zu haben.
3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018 lauten:
„Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)
Verbotene Waffen
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
1. …
3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
…
6. der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen; …“
„Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
1. …
2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) mit Ausnahme der verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 unbefugt besitzt, …
…
ist vom ordentlichen Gericht in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und in den Fällen der Z 1, 4 und 5 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. …“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 153/2020 lauten:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.“
3.3.3. Zur Auslegung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).
Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).
Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Wie oben dargestellt, wurden am 01.03.2021 im Zuge einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers ein Schlagring und eine nicht registrierte und auf ein Maß von 69,4cm verkürzt Schrotflinte der Marke Baikal IJ- 18EM, Kal. 12, Nr.03029544 fest- und sichergestellt.
Der Schlagring ist gemäß § 17 Abs. 1 Z 6 WaffG eine verbotene Waffe der Kategorie A. Flinten (Schrotgewehre) sind gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 WaffG dann als verbotene Waffen der Kategorie A einzustufen, wenn sie eine Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder eine Lauflänge von weniger als 45 cm aufweisen. Das ist bei der im Haus des Beschwerdeführers vorgefundenen Schrotflinte der Fall. Die Flinte, die im Originalzustand eine Gesamtlänge von 110 cm aufwies, wurde vom Beschwerdeführer selbst auf das Maß von 69,4 cm gekürzt (der Lauf um ca. 21 cm und der Schaft um ca. 20 cm), und weist damit eine Gesamtlänge von weniger als 90 cm auf. Wenn in der Beschwerde dagegen eingewendet wird, dass die Lauflänge der Flinte noch 49,9 cm betrage und damit die in § 17 Abs. 1 Z 3 WaffG als Limit genannten 45 cm nach wie vor um 4,9 cm überschreite, so ändert das nichts an dem Umstand, dass es sich bei der Flinte um eine verbotene Waffe handelt, weil bereits die Unterschreitung einer der zwei in dieser Bestimmung angeführten Mindestlängen (Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder eine Lauflänge von weniger als 45 cm) die Flinte als verbotene Waffe der Kategorie A qualifiziert. Der Beschwerdeführer hat den Besitz dieser Gegenstände auch nicht bestritten.
Es besteht daher der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer bis zum 01.03.2021 zwei verbotene Waffen der Kat. A WaffG gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 und 6 WaffG in seinem Wohnhaus besessen hat. Gemäß § 50. Abs. 1 Z 2 WaffG ist jemand, der, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen oder Munition (§ 17) mit Ausnahme der verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 unbefugt besitzt, vom ordentlichen Gericht in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Da im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer zum Besitz dieser Waffen allenfalls befugt gewesen wäre, besteht der begründete Verdacht, dass er mit dem ihm hier zum Vorwurf gemachten Verhalten den gerichtlichen Straftatbestand des § 50 Abs. 1 Z 2, erster Fall, WaffG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Hintergründe des Besitzes der beiden verbotenen Waffen eben so wenig zu ändern, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei den bisherigen Waffenüberprüfungen unbeanstandet blieb. Dementsprechend ist gegen ihn in der Angelegenheit auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens nach § 50 WaffG anhängig bei der StA Wien anhängig.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, dass die Frage, ob sich der Beschwerdeführer damit tatsächlich einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, ausschließlich im strafgerichtlichen Verfahren zu klären sein wird. Im Falle eines rechtskräftigen Urteils wird die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG an die darin zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden sind. In disziplinärer Hinsicht bleib in diesem Verfahrensstadium lediglich zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung ausreichende Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht vorliegen, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm zum Vorwurf gemachten Verhalten auch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Nach der oben zitierten Judikatur des VwGH muss bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit herrschen, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären.
Auf Grundlage des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten und durch entsprechende Beweismittel gestützten Sachverhalts kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde auf Grundlage des § 43 Abs. 2 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Wie sich aus der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten dienstrechtlichen Bestimmung nämlich unmissverständlich ergibt (vgl. § 43 Abs. 2 BDG 1979), sind Beamte verpflichtet, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Demnach kann auch außerdienstliches Verhalten eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 darstellen.
Der VwGH hat dazu insbesondere ausgeführt (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181): „Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der §§ 81 und 88 StGB, deren Tatbestände in beträchtlichem Maß durch Vorfälle beim (alkoholbeeinträchtigten) Lenken von Kraftfahrzeugen erfüllt werden) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Aber auch Ermittlungstätigkeiten im Dienste der StVO 1960 zählen zu den Aufgaben eines Kriminalbeamten. Ein Kriminalbeamter, der dennoch schuldhaft in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt schon im Hinblick auf diesen Teilaspekt des Schuldspruches die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.“
Vor diesem Hintergrund ist der Ansicht der Bundesdisziplinarbehörde zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass der Besitz von verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 und 6 gerade bei Polizisten, welche im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben generell auch Verletzungen des Waffengesetztes zu verfolgen und zur Anzeige zu bringen haben, aufgrund dieses besonderen Funktionsbezuges generell geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben schwer zu beeinträchtigen. Dass einem derartigen Vorwurf auch das vom VwGH für die disziplinäre Verfolgung von außerdienstlichem Verhalten geforderte Gewicht beizumessen ist, ergibt sich schon alleine aus dem Umstand, dass er den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung begründet, für die eine Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer auch zu widersprechen, wenn er vorbringt, dass hier offensichtlich mangels Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung oder allenfalls mangels Strafwürdigkeit wegen geringfügiger Schuld ein Einstellungsgrund nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen würde.
Wie oben bereits ausgeführt, wird zunächst von den gerichtlichen Strafbehörden zu klären sein, ob der Beschwerdeführer mit dem ihm hier zum Vorwurf gemachten Verhalten tatsächlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens, wird von der Disziplinarbehörde im Rahmen des danach weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu klären und zu würdigen sein, ob der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses jedenfalls ausreichend geklärt. Es steht unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (§ 118 Abs. 1 BDG 1979).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchteil B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.
Schlagworte
außerdienstliches Verhalten Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Exekutivdienst Funktionsbezug Hausdurchsuchung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Strafverfahren verbotene Waffen Verdacht Verdachtslage WaffenbesitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2245509.1.00Im RIS seit
03.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021