TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/20 I416 2245416-1

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Entscheidungsdatum

20.10.2021

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
AlVG §50
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a

Spruch


I416 2245416-1/11E

I416 2245536-1/6E

I416 2245537-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geb. am XXXX , über die Beschwerden vom 14.06.2021 gegen die drei Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.05.2021 und 07.06.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2021 in nichtöffentlicher Sitzung am 19.10.2021

I. zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt:

„der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.06.2021, in dem der Bezug des Arbeitslosengeldes von XXXX für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt Euro 9.303,09 verpflichtet wäre,

teilweise Folge gegeben

wird und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.06.2021 wird dahingehend

abgeändert,

als ausgesprochen wird, dass der Bezug der Notstandshilfe von XXXX für die Zeiträume vom 01.01.2014 bis zum 13.01.2014, den 17.01.2014, vom 10.02.2014 bis zum 08.03.2014 und vom 11.03.2014 bis zum 07.05.2014 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt

Euro 3.088,60

verpflichtet wird.“

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. den Beschluss gefasst:

A)       Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.05.2021 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für die Zeiträume vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018, vom 01.03.2018 bis zum 05.03.2018, vom 06.08.2018 bis zum 27.09.2018, vom 30.09.2018 bis zum 08.10.2018 und vom 23.10.2018 bis zum 31.12.2018 widerrufen und der Beschwerdeführe zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 5.803,84 verpflichtet werde. Begründend wurde nach Darlegung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den zuvor angeführten Zeiträumen zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er gleichzeitig selbständig erwerbstätig gewesen sei und er daraus einen Umsatz weit über der zulässigen Grenze erzielt habe.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 14.06.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2018 keine Umsätze aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt hätte, die die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätten. Zudem hätte die belangte Behörde - seinen Kenntnissen nach - seinen Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2018 vom Finanzamt eingeholt und sei die Forderung nach Ansicht des Beschwerdeführers ohnedies bereits verjährt. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde zudem eine Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2018 sowie eine Steuerübersicht aus dem Jahr 2018 vor.

2.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2021 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt EUR 9.303,09 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die zuvor angeführte Leistung zu Unrecht bezogen habe, da er aus seiner gleichzeitigen selbständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz über der zulässigen Höchstgrenze erzielt habe.

Mit Beschwerde vom 14.06.2021 bestritt der Beschwerdeführer, dass er von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zu Unrecht Beträge aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hätte. So hätte der Beschwerdeführer im November 2017 bei einem Mitarbeiter der belangten Behörde vorgesprochen und sei der Sachverhalt in diesem Sinne aufgeklärt worden, dass den Beschwerdeführer keine Rückzahlungsverpflichtung treffe. Auch habe der Beschwerdeführer die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2014 bis 2017 vorliegen und habe er nie zu viel verdient. Diese Unterlagen seien überdies der belangten Behörde übergeben worden und seien derartige Ansprüche bereits verjährt.

3.       Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2021 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 18.862,74 verpflichtet wäre. Begründend wurde nach Darlegung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass er die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 zu Unrecht bezogen habe, da er gleichzeitig selbständig erwerbstätig gewesen sei und einen Umsatz über der zulässigen Höchstgrenze erzielt habe.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.06.2021 Beschwerde und erklärte abermals, dass er mit einem Mitarbeiter der belangten Behörde den Sachverhalt aufgeklärt habe. Das Ergebnis des Gesprächs hätte derart gelautet, dass der Beschwerdeführer keine Schulden bei der belangten Behörde habe. Sämtliche Unterlagen seien der belangten Behörde übergeben worden, und sei alles erläutert und richtiggestellt worden. Zudem sei die Forderung bereits verjährt und habe er nie eine Zahlungsaufforderung oder einen Bescheid für diesen Zeitraum erhalten. Der Beschwerdeführer bestritt ausdrücklich, dass er zwischen 01.01.2014 und 31.12.2017 Umsätze über der zulässigen Höchstgrenze erzielt habe.

4.       Mit Bescheid vom 13.07.2021 sprach die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung über die drei Beschwerden des Beschwerdeführers vom 14.06.2021 gegen den Bescheid vom 17.05.2021 und die zwei Bescheide vom 07.06.2021 aus, dass

„I.

die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.05.2021, in dem der Bezug der Notstandshilfe von XXXX für die Zeiträume vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018, vom 01.03.2018 bis zum 05.03.2018, vom 06.08.2018 bis zum 27.09.2018, vom 30.09.2018 bis zum 08.10.2018 und vom 23.10.2018 bis zum 31.12.2018 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt Euro 5.803,84 verpflichtet wäre,

abgewiesen

und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.05.2021 vollumfänglich bestätigt;

II.

der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.06.2021, in dem der Bezug des Arbeitslosengeldes von XXXX für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt Euro 9.303,09 verpflichtet wäre,

teilweise Folge gegeben

wird und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.06.2021 wird dahingehend

abgeändert,

als ausgesprochen wird, dass der Bezug der Notstandshilfe von XXXX für die Zeiträume vom 01.01.2014 bis zum 13.01.2014, den 17.01.2014, vom 10.02.2014 bis zum 08.03.2014 und vom 11.03.2014 bis zum 07.05.2014 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt

Euro 3.592,20

verpflichtet wird;

III.

der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.06.2021, in dem der Bezug der Notstandshilfe von XXXX für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt Euro 18.862,74 verpflichtet wäre,

teilweise Folge gegeben

wird und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.06.2021 wird dahingehend

abgeändert,

als ausgesprochen wird, dass der Bezug der Notstandshilfe von XXXX für die Zeiträume vom 01.01.2017 bis zum 10.08.2017, vom 06.09.2017 bis zum 25.10.2017, vom 28.10.2017 bis zum 11.11.2017 und vom 19.11.2017 bis zum 31.12.2017 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt

Euro 11.297,64

verpflichtet wird.“

5.       Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 19.07.2021 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass die belangte Behörde ihn zu Unrecht zur Rückzahlung von insgesamt EUR 20.693,68 verpflichtet habe. Zudem sei ihm unklar, weshalb Beträge aus den Jahren 2015 und 2016 nunmehr aufgrund der Verjährung nicht mehr gefordert werden würden, dennoch Leistungen aus den Jahren 2014 und 2017 zurückgefordert werden könnten. Dementsprechend wende er auch bezüglich dieser Jahre die Verjährung ein. Zudem stelle er den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe, da er nicht im Stande sei, sich einen Rechtsanwalt zu leisten bzw. diesen schwierigen Sachverhalt ohne die Unterstützung eines Rechtsbeistandes zu bewältigen.

6.       Beschwerde samt Bezug habenden Akt wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.08.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten am 16.08.2021 beim erkennenden Gericht ein.

7.       Am 19.08.2021 reichte die belangte Behörde Verfahrensunterlagen nach, wobei es sich um Dokumentationen handelte, aus welchen hervorgehen sollte, an welchem Datum die Mitarbeiter der belangten Behörde die Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes der Kalenderjahre 2014 bis 2018 jeweils erstmals elektronisch abgefragt hätten.

8.       Das erkennende Gericht übermittelte dem Beschwerdeführer am 20.08.2021 das entsprechende Formular zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis und wurde dieser aufgefordert, das vollständig ausgefüllte Formular binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens retour zu senden.

Der Beschwerdeführer brachte bis dato kein entsprechend ausgefülltes Formular beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9.       Aufgrund einer Nachforderung des erkennenden Gerichtes am 11.10.2021 brachte die belangte Behörde am selben Tag folgende Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein: Konvolut an Abfrageformular-Eingabedaten und Approbation Einkommensteuer.

10.      Am 15.10.2021 und am 18.10.2021 erfolgten zwei weitere Eingaben der belangten Behörde beim erkennenden Gericht, mit welchen ein vollständiger Bezugsverlauf der Leistungen des Beschwerdeführers aus der Arbeitslosenversicherung sowie eine Stellungnahme zur Neuberechnung der Rückforderungssumme für das Jahr 2014 eingebracht wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist bereits seit dem Jahr 2011 - mit mehrmaligen kurzen Unterbrechungen aufgrund Krankheit oder auch unselbständiger Erwerbstätigkeit - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zusätzlich ist er seit 01.01.2013 durchgehend selbständig erwerbstätig.

Dem Beschwerdeführer wurden in sämtlichen Anträgen auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe die Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG zur Kenntnis gebracht, wonach er unter anderem zur Mitteilung jeder Änderung seines Einkommens bzw. seiner wirtschaftlichen Situationen an die belangte Behörde verpflichtet ist.

Der Beschwerdeführer nahm zusätzlich aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit zur Kenntnis, dass sein Anspruch monatlich unter Berücksichtigung des bisher in diesem Kalenderjahr erzielten Einkommens bzw. Umsatzes neu beurteilt wird und er den Einkommens- bzw. Umsatzsteuerbescheid binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert der belangten Behörde vorzulegen hat.

1.1      Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2014 folgende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung:

Leistungsart

Zeitraum von – bis

Tagsatz in EUR

Pauschalierte Kursnebenkosten täglich in EUR

Gesamtsumme des jeweiligen Zeitraums in EUR

Notstandshilfe

01.01.2014 - 13.01.2014

30,20

1,90

417,30

Notstandshilfe

17.01.2014 - 27.01.2014

30,20

1,90

353,10

Notstandshilfe

10.02.2014 - 08.03.2014

30,20

1,90

866,70

Notstandshilfe

11.03.2014 - 21.03.2014

30,20

1,90

353,10

Notstandshilfe

22.03.2014 - 07.05.2014

30,20

0,00

1.419,40

Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von EUR 3.409,60 an Notstandshilfe, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ausbezahlt bekommen hat.

Auf Verlangen der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit im Jahr 2014 wie folgt an:

Zeitraum von – bis

Einkommen brutto

Umsatz (ohne Umsatzsteuer)

01.01.2014 – 31.01.2014

EUR 2.900

EUR 443

01.02.2014 – 28.02.2014

EUR 0

EUR 0

01.03.2014 – 31.03.2014

EUR 800

EUR 140

01.04.2014 – 30.04.2014

EUR 0

EUR 0

01.05.2014 – 31.05.2014

EUR 117

EUR 117

Die belangte Behörde ist seit 20.04.2016 in Kenntnis des Inhaltes des Einkommenssteuerbescheides des Beschwerdeführers für das Jahr 2014, aus welchem unter anderem hervorkommt, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 1.014,95 erwirtschaftete. Die Einkommenssteuer für das Jahr 2014 beträgt EUR - 1.726,00.

Am 24.07.2015 erließ das zuständige Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2014. Als Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen sind EUR 55.745,04 ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde den Umsatzsteuerbescheid vom 24.07.2015 nicht, weshalb die belangte Behörde erst durch eine Abfrage am 17.05.2021 Kenntnis von diesem Bescheid erlangte.

1.2.    In weiterer Folge erhielt er im Jahr 2017 folgende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung:

Leistungsart

Zeitraum von – bis

Tagsatz in EUR

Pauschalierte Kursnebenkosten täglich in EUR

Gesamtsumme des jeweiligen Zeitraums in EUR

Notstandshilfe

01.01.2017 – 14.06.2017

33,41

0,00

5.512,65

Notstandshilfe

15.06.2017 – 30.06 2017

34,38

0,00

550,08

Notstandshilfe

01.07.2017 – 10.08.2017

34,38

0,00

1.409,58

Notstandshilfe

06.09.2017 – 16.10.2017

34,38

0,00

1.409,58

Notstandshilfe

17.10.2017 – 25.10.2017

34,38

1,97

327,15

Notstandshilfe

28.10.2017 – 11.11.2017

34,38

1,97

545,25

Notstandshilfe

19.11.2017 – 21.12.2017

34,38

1,97

1.199,55

Notstandshilfe

22.12.2017 – 31.12.2017

34,38

0,00

343,80

Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von EUR 11.297,64 an Notstandshilfe, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2017 erhalten hat.

Auf Verlangen der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer folgende monatliche Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit im Jahr 2017 an.

Zeitraum von – bis

Einkommen brutto

Umsatz (ohne Umsatzsteuer)

01.01.2017 – 31.01.2017

EUR 480

EUR 480

01.02.2017 – 28.02.2017

-

EUR 370

01.03.2017 – 31.03.2017

EUR 532

EUR 532

01.04.2017 – 30.04.2017

-

EUR 570

01.05.2017 – 31.05.2017

-

EUR 393

01.06.2017 – 30.06.2017

EUR 422

EUR 422

01.07.2017 – 31.07.2017

EUR 402

EUR 402

01.08.2017 – 31.08.2017

EUR 0

EUR 0

01.09.2017 – 30.09.2017

EUR 0

EUR 694

01.10.2017 – 31.10.2017

EUR 327

-

01.11.2017 – 30.11.2017

EUR 408

EUR 408

01.12.2017 – 31-12-2017

EUR 398

EUR 398

Seit 23.04.2018 liegt ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2017 vor, aus dem sich ergibt, dass der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen des Beschwerdeführers nach Abzug des Eigenverbrauchs EUR 52.176,04 betragen hat.

Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde diesen Umsatzsteuerbescheid vom 23.04.2018 nicht vor, weshalb die belangte Behörde erst durch eine Abfrage am 11.05.2021 Kenntnis von diesem Bescheid erlangte.

1.3. Im Jahr 2018 erhielt der Beschwerdeführer folgende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung:

Leistungsart

Zeitraum von – bis

Tagsatz in EUR

Pauschalierte Kursnebenkosten täglich in EUR

Gesamtsumme des jeweiligen Zeitraums in EUR

Notstandshilfe

01.01.2018 – 22.01.2018

34,38

0,00

756,36

Notstandshilfe

23.01.2018 – 31.01.2018

34,38

2,00

327,42

Notstandshilfe

01.03.2018 – 05.03.2018

34,38

2,00

181,90

Notstandshilfe

06.08.2018 – 27.09.2018

34,38

0,00

1.822,14

Notstandshilfe

30.09.2018 – 08.10.2018

34,38

0,00

309,42

Notstandshilfe

23.10.2018– 31.12.2018

34,38

0,00

2.406,60

Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von EUR 5.803,84 an Notstandshilfe, welche dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 zugekommen ist.

Im Jahr 2018 legte der Beschwerdeführer Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit vor und ergeben sich daraus folgende Beträge:

Zeitraum von – bis

Einkommen brutto

Umsatz (ohne Umsatzsteuer)

01.01.2018 – 31.01.2018

EUR 393

EUR 393

01.02.2018 – 01.903.2018

EUR 497

EUR 497

01.03.2018 – 31.03.2018

EUR 120

EUR 120

01.04.2018 – 31.08.2018

EUR 0

EUR 1.627

01.09.2018 – 30.09.2018

EUR 0

EUR 400

01.10.2018 – 31.10.2018

EUR 0

EUR 417

01.11.2018 – 30.11.2018

EUR 402

EUR 402

01.12.2018 – 31.12.2018

EUR 0

EUR 440

Am 11.05.2021 nahm die belangte Behörde erstmals Einsicht in den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2018 datiert mit 20.01.2020, aus welchem sich ergibt, dass der Gesamtbetrag aus steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen EUR 84.702,99 betrug. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde diesen Umsatzsteuerbescheid nicht selbst vor.

1.4.    Der Beschwerdeführer stellte im Vorlageantrag vom 19.07.2021 nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2021 unter einem einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Dem Antrag waren keinerlei - für einen Antrag auf Verfahrenshilfe erforderliche - Unterlagen beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 20.08.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.08.2021, zur Übermittlung des vollständig ausgefüllten Formulars „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis“ sowie eines Vermögensbekenntnisses innerhalb einer angemessenen Frist auf.

Der Mängelbehebungsauftrag vom 20.08.2021 wurde dem Antragsteller ordnungsgemäß durch persönliche Übernahme am 27.08.2021 zugestellt. Dem Mängelbehebungsauftrag vom 20.08.2021 wurde keine Folge geleistet, und es wurde kein Vermögensbekenntnis vorgelegt.

Die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe können daher nicht beurteilt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem nunmehr vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen betreffend den Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seit dem Jahr 2011 ergeben sich aus einem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Beschwerdeführer bestritt diese Umstände im Verfahren nicht, vielmehr legte er beispielswese eine Arbeitsbescheinigung der XXXX GmbH & Co KG datiert mit 09.03.2015 (AS 35) sowie eine Abmeldebestätigung vom 16.02.2015 (AS 34) vor.

Die Feststellungen zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gründen einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers in den zahlreichen Anträgen auf Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sowie andererseits aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Daraus ist ersichtlich, dass er zwischen 01.01.2013 bis 31.12.2018, somit im gegenständlich relevanten Zeitraum, bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet war, ohne der Pflichtversicherung zu unterliegen. Daran vermögen die Angaben in seinen zahlreichen Erklärungen, er würde zeitweise kein Einkommen bzw. keinen Umsatz erzielen, nichts zu ändern. Zudem führte er beispielsweise selbst in einer Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz datiert mit 01.12.2016 (AS 57) an, dass er seit 01.01.2013 selbständig erwerbstätig ist.

Die Antragstellungen des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe sowie die Kenntnisnahme der Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ergeben sich aus den zahlreichen im Verwaltungsakt befindlichen unterschriebenen Antragsformularen zum Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, in welchen jeweils explizit auf die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG eingegangen wird. Zudem wurde der Beschwerdeführer in zahlreichen Mitteilungen über den Leistungsanspruch, welche ebenso im Behördenakt einliegen, auf seine Meldepflichten hingewiesen.

Die Verpflichtung zur Vorlage des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides lässt sich einer jeden vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterschriebenen Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz entnehmen und wurden die dortigen handschriftlichen Vermerke des Beschwerdeführers zum Umsatz und Einkommen ebenfalls festzustellt.

Die einzeln aufgelisteten Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung in den Jahren 2014, 2017 und 2018 gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Bezugsverlauf datiert mit 15.10.2021 (OZ 7) sowie der ergänzenden Neuberechnung der belangten Behörde für das Jahr 2014 vom 18.10.2021 (OZ 9)

Sämtliche Feststellungen betreffend die hervorgekommenen Umsatzsteuerbescheide ergeben sich aus den im vorliegenden Behördenakt enthaltenen Bescheiden in Zusammenschau mit den ergänzend eingebrachten Unterlagen der belangten Behörde am 19.08.2021. Daraus sind die festgestellten erstmaligen Zugriffe der belangten Behörde auf den jeweiligen Umsatzsteuerbescheid klar ersichtlich. Zudem hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit seine Nichtvorlage der Umsatzsteuerbescheide bestritten.

Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2014 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Einkommenssteuerbescheid für 2014 datiert mit 24.07.2015. Aus der am 11.10.2021 beim erkennenden Gericht eingelangten „Approbation Einkommenssteuer“ in Zusammenschau mit den Abfrageformular-Eingabedaten lässt sich entnehmen, dass die erste Einsichtnahme der belangten Behörde in den Einkommenssteuerbescheid 2014 am 20.04.2016 stattgefunden hat.

Hinsichtlich des Verfahrenshilfeantrags ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Akteninhalt des erkennenden Gerichtes (OZ 4) und ist darin auch der RSb-Rückschein betreffend die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an den Beschwerdeführer enthalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt I. A) Abweisung der Beschwerden:

3.1      Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. …

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist; …

(6) Als arbeitslos gilt jedoch, …

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; …

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. …

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. …

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33 (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet. …

Einkommen

§ 36a (2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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