Entscheidungsdatum
22.10.2021Norm
AVG §53bSpruch
W195 2246424-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 23.03.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des XXXX betreffend die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zur GZ. XXXX , beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit € 176,50 bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 09.02.2021, XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 16.03.2021 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher (ordnungsgemäß) geladen wurde.
2. In der Folge fand am 16.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
3. Mit Schriftsatz vom 23.03.2021, welcher im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) am selben Tag beim BVwG einlangte, legte der Antragsteller folgende Gebührennote betreffend seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2021 im Verfahren mit der XXXX , vor:
Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 3017
Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG
€
2 begonnene Stunde(n) á 22,70
45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG
48 km á € 0,42
20,16
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG
für die erste halbe Stunde € 24,50
24,50
für weitere 6 halbe Stunde(n) á € 12,40
74,40
Anmerkung: bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit erhöhen sich diese Beiträge auf € 30,70 bzw. € 15,40
24,20
Zwischensumme
188,66
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1 a GebAG
Übermittlung mittels ERV a € 12,00
12,00
Zwischensumme
200,66
0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG
0,00
Gesamtsumme
200,66
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
200,70
4. Der Antragsteller verzeichnete in seiner Honorarnote neben einer Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG in Höhe von insgesamt € 98,90 zusätzlich einen Betrag von € 24,20 für eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 29.09.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – im Wesentlichen kurz zusammengefasst – vor, dass im vorliegenden Fall eine besondere fachliche Schwierigkeit iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG nicht festgestellt werden konnte und darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass (auch) der Tatbestand des Tragens einer Maske zur Minimierung des Ansteckungsrisikos mit COVID-19 gemäß zitierter Judikatur nicht als fachliche Schwierigkeit einzustufen sei. Schließlich haben auch keine Anhaltspunkte erkannt werden können, die eine besondere Vorbereitung des Antragstellers auf diese Verhandlung rechtfertigen würden.
6. Das Schreiben des BVwG vom 29.09.2021 wurde dem Antragsteller (nachweislich) am 01.10.2021 zugestellt.
In der Folge langte jedoch keine Stellungnahme des Antragstellers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller von der Gerichtsabteilung W128 des BVwG – im Zusammenhang mit der Rechtssache zur XXXX – zu einer am 16.03.2021 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen wurde und in deren Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. Die Honorarnote betreffend seine Übersetzungstätigkeit im Rahmen der Verhandlung übermittelte der Antragsteller im Wege des ERV am 23.03.2021.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zum Verfahren mit der XXXX , der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote, dem Schreiben von der Verständigung der Beweisaufnahme des BVwG vom 29.09.2021 sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A) Zur Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche:
Zur beantragten Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG (besonders schwierige Dolmetschertätigkeit)
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.
Laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2021, XXXX , hat die Verhandlung um 09:00 Uhr begonnen und um 12:30 Uhr geendet. Der Antragsteller war in dieser Zeit als Dolmetscher in der gegenständlichen Verhandlung tätig. Die Gesamtdauer der Verhandlung betrug daher – wie vom Antragsteller auch korrekt beantragt – sieben begonnene halbe Stunden. In der gegenständlichen Gebührennote machte der Antragsteller aufgrund einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit zudem einen weiteren Betrag in Höhe von € 24,20 geltend.
Eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ist anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen ist. Auch damit wird eine besondere Leistung erbracht, die eine höhere Gebühr rechtfertigt. Dabei muss sich der Dolmetscher meist besonders auf die Verhandlung vorbereiten. Es muss sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 Anm. 6. zu § 54 Abs. 1. Z 3 GebAG).
In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2021 zur XXXX finden sich keine Hinweise auf eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, insbesondere sind darin keine Begriffe oder komplizierten Fachausdrücke enthalten, die über den allgemeinen Sprachgebrauch im Rahmen eines fachlichen Themenbereichs hinausgehen würden. Eine besondere fachliche Schwierigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG kann in diesem konkreten Fall somit nicht festgestellt werden.
Es können weiters auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden, die eine besondere Vorbereitung des Antragstellers auf diese Verhandlung notwendig erscheinen lassen. In der vom Antragsteller als Dolmetscher beigewohnten und zu übersetzenden asylrechtlichen Beschwerdeverhandlung am 16.03.2021 ging es u.a. um die Gründe der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan, seinen Gesundheitszustand sowie sein derzeitiges Leben in Österreich und die ihm drohenden möglichen Gefahren bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat.
Vergleichsweise ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit c GebAG, der die Vergütung von besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten bei schriftlichen Übersetzungen gewährt, der Zuschlag dann gerechtfertigt ist, wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hinsichtlich der Schwierigkeiten nach lit. c wurde entschieden: „Der Zuschlag nach § 54 Abs. 1 lit c gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken.“ (vgl. OLG Wien 34 R 95/86 SVSlg 31.974; OLG Wien 22 BS 464/12i, vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 5 zu § 54 GebAG).
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die Entscheidung der Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 15.09.2020, 11 Os 87/20h, hinzuweisen: „Die beantragte Erhöhung des Betrags, der dem Dolmetsch für seine Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt setzt nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt. Schon auf Basis des Gesetzeswortlauts ist auf eine besondere Schwierigkeit der Dolmetschtätigkeit als solcher abzustellen [..]. Dieser Befund wird durch die Materialien zur GebAG-Novelle 1994, BGBl 1994/623 (mit der die in Rede stehende Bestimmung neu gefasst wurde), gestützt. Danach soll die Erhöhung […] zum Tragen kommen, wenn gewisse „besondere Leistungen“ erbracht werden. Es müsse sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln; als Beispiel wird das Erfordernis genannt, eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen (RV 1554 BlgNR 18. GP 16; folgend Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 54 GebAG Anm 6). Dagegen findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt für die Sicht, bei der betreffenden Beurteilung seien – über Aspekte fachlicher Natur hinaus – auch äußere Umstände zu berücksichtigen, die (bloß) die Ausübung einer (nicht schon an sich besonders schwierigen) Dolmetschtätigkeit erschweren. Das (sich aus zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangenen Vorschriften ergebende) Erfordernis, dabei Schutzmasken zu tragen, stellt demnach keine besondere Schwierigkeit im Sinn des § 54 Abs 1 Z 3 GebAG dar.“
Eine besondere fachliche Schwierigkeit iSd § 54 Abs. 1. Z 3 GebAG kann sohin im konkreten Fall nicht festgestellt werden, da auch der Tatbestand des Tragens einer Maske zur Minimierung des Ansteckungsrisikos mit COVID-19 gemäß zitierter Judikatur nicht als fachliche Schwierigkeit einzustufen ist. Des Weiteren konnten darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden, die eine besondere Vorbereitung des Antragstellers als Dolmetscher auf diese Verhandlung rechtfertigen würden.
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und mangels Vorliegens einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit kann ein erhöhter Stundensatz für die erste halbe Stunde bzw. die sechs weiteren begonnenen halben Stunden, bereits dem Grunde nach nicht zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG
€
2 begonnene Stunde(n) á 22,70
45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG
48 km á € 0,42
20,16
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG
für die erste halbe Stunde € 24,50
24,50
für weitere 6 halbe Stunde(n) á € 12,40
74,40
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1 a GebAG
Übermittlung mittels ERV a € 12,00
12,00
Zwischensumme
176,46
0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG
0,00
Gesamtsumme
176,46
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
176,50
Aus diesem Grund war die Gebühr des Dolmetschers mit € 176,50 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
besondere Erschwernis Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenzuschlag Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Pandemie TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2246424.1.00Im RIS seit
03.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021