TE Bvwg Beschluss 2021/10/22 W195 2245953-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §17

Spruch


W195 2245953-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 27.04.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX dem die Teilnahme an der Verhandlung vom 13.04.2021 im Verfahren zur GZ XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 130,60 (inklusive USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 24.03.2021 XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 13.04.2021, 12:15 Uhr, an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde und in deren Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte.

2. Am 27.04.2021 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 24.03.2021 XXXX im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 42 vom 27.04.2021

Entschädigung Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG

1 begonnene Stunde(n) à € 22,70

22,70

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 4 halbe Stunde(n) à € 12,40

49,60

Zwischensumme

96,80

höchstens € 20,00

20,00

Übermittlung im Wege des ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

12,00

Zwischensumme

128,80

20 % Umsatzsteuer

25,76

Gesamtsumme

154,56

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

154,60

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 10.09.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – kurz zusammengefasst – vor, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der nicht erfolgten Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2021 die Gebühr für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks nicht zuerkannt werden könne.

4. Das Schreiben vom 10.09.2021 wurde der Antragstellerin nachweislich am 27.09.2021 zugestellt.

In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote der Antragstellerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24.03.2021, XXXX , zu der für den 13.04.2021 anberaumten Verhandlung als Dolmetscherin geladen wurde und in deren Rahmen auch als Dolmetscherin fungierte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ XXXX beinhaltend insbesondere die Ladung der Dolmetscherin zur Verhandlung vom 24.03.2021 und die Niederschrift derselben, die von der Antragstellerin im Weg des ERV übermittelte Honorarnote vom 27.04.2021, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.09.2021 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.


Zur beantragten Gebühr für die Übersetzung von in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücken (§ 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG):

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr der Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG hat der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin zusätzlich zu seinem bzw. ihrem Entschädigungsanspruch gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch. Die Entlohnung für die Übersetzung von Schriftstücken, welche erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden sind, unterliegt einer Deckelung von € 20.

In der Gebührennote vom 27.04.2021 machte die Antragstellerin für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung vom 24.03.2021 angefertigten Schriftstücks (= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) die Zuerkennung einer Gebühr in Höhe von € 20,00 geltend. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2021, XXXX ist jedoch zu entnehmen, dass eine derartige Rückübersetzung im Rahmen der Verhandlung nicht stattgefunden hat.

Auf Seite 2 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird festgehalten, dass die Protokollierung mittels Tonband erfolgte (Tonbandverhandlung). Zudem wird auf Seite 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vermerkt, dass auf die Wiedergabe des Tonbandprotokolls verzichtet wurde.

Da die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2021 nicht rückübersetzt wurde, kann die von der Antragstellerin verzeichnete Gebühr für die Übersetzung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks
(= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) dem Grunde nach nicht honoriert werden.


Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG

1 begonnene Stunde(n) à € 22,70

22,70

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 4 halbe Stunde(n) à € 12,40

49,60

Zwischensumme

96,80

Übermittlung im Wege des ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

12,00

Zwischensumme

108,80

20 % Umsatzsteuer

21,76

Gesamtsumme

130,56

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

130,60

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 130,60 (inklusive USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren mündliche Verhandlung Schriftstück Teilstattgebung Übersetzung Verhandlungsniederschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2245953.1.00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten