Entscheidungsdatum
27.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W251 2211508-1/26E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Serbien, vertreten durch RA Dr. Reinhard SCHWARZKOGLER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018, Zl. 1048218709-140292783, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Ausweisung Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W251.2211508.1.00Im RIS seit
03.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021