TE Bvwg Beschluss 2021/10/27 W246 2227414-1

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Veröffentlicht am 27.10.2021
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Entscheidungsdatum

27.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §113
GehG §13b
GehG §169f
GehG §169g
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


W246 2227414-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Alfred WANSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 21.11.2019, Zl. BEV-11.224/0064-R2/2019, betreffend Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung den Beschluss:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 12.01.2015 beantragte der Beschwerdeführer, ein schon zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehender Beamter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (in der Folge: die Behörde), die nachträgliche Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung mittels Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Vordienstzeiten.

2. Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 01.07.2015 gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG als unzulässig zurück. Dabei führte die Behörde aus, dass der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 das System der Vordienstzeitenanrechnung neu geregelt und die bisher geltenden Bestimmungen abgeschafft habe, wobei kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die außer Kraft getretenen Bestimmungen auch in laufenden Verfahren nicht mehr anzuwenden seien. Da somit die bisher in § 113 Abs. 10 GehG geregelte Möglichkeit der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Antrag entfallen sei, sei der vorliegende Antrag zurückzuweisen.

3. Nach gegen diesen Bescheid erhobener Beschwerde setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.12.2015, Zl. W213 2113176-1/2Z, das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision im bei ihm anhängigen Verfahren zur Zl. Ro 2015/12/0022 aus.

4. Mit Erkenntnis vom 07.11.2016, Zl. W213 2113176-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht der o.a. Beschwerde Folge und hob den Bescheid der Behörde vom 01.07.2015 ersatzlos auf, weil die Behörde nach der mittlerweile ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu verpflichtet gewesen wäre, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden.

5. In der Folge sprach die Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch genannten Bescheid wie folgt ab:

„Ihr Antrag vom 12. Jänner 2015 auf Überprüfung und erneute Festsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten, Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung und allfällige Nachzahlung von Bezügen wird gemäß § 169f Abs. 1 Z 3 iVm § 169g Abs. 3 Z 5 sowie § 13b Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 (…), abgewiesen.“


6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin verwies der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Besoldungsreform 2015 und führte u.a. aus, dass er sich in seinem Recht auf Gleichbehandlung als verletzt erachte. Nach dieser Judikatur hätte die im angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung nicht auf die herangezogenen Normen in der jeweils geltenden Fassung gestützt werden können, weil dadurch die Ungleichbehandlung von sich (bereits länger als drei Jahre) im Ruhestand befindlichen Beamten perpetuiert werde und diese Umstände gegen die unionsrechtliche Gleichbehandlungs-Richtlinie verstoßen würden.

7. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 10.01.2020 vorgelegt und sind am 13.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangt.

8. Nach telefonischem Ersuchen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes legte die Behörde mit Schreiben vom 15.01.2020 den Bescheid der Behörde vom 03.09.1962 über die erstmalige Anrechnung von Vordienstzeiten betreffend den Beschwerdeführer vor.

9. Der Beschwerdeführer stellte im Wege seines Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 30.05.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 09.07.2021 eingelangt, einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG.

10. Mit Schreiben vom 12.07.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, diesen Fristsetzungsantrag innerhalb gesetzter Frist gemäß § 1 BVwG-EVV im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr zum Zeitpunkt der Eingabe nicht vorgelegen seien.

11. In der Folge brachte der Beschwerdeführer seinen Fristsetzungsantrag im Wege seines Rechtsvertreters am 20.07.2021 mittels ERV ein.

12. Das Bundesverwaltungsgericht legte daraufhin dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 28.07.2021 den zulässigen Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers samt dem gegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungs- und Beschwerdeakt vor. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2021, eingelangt am 06.08.2021, wurde das Bundesverwaltungsgericht u.a. dazu aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Er trat mit 01.10.1951 in ein privatrechtliches (Ausbildungs)Verhältnis und mit 01.07.1962 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein. Der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers aus Anlass seiner Aufnahme in sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund wurde von der Behörde mit Bescheid vom 03.09.1962 mit 10.01.1955 festgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde nach von ihm erhobenem Antrag mit Ablauf des 30.09.1993 in den Ruhestand versetzt und steht somit in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken (s. insbesondere den Lehrvertrag des Beschwerdeführers mit der Behörde vom 12.11.1951 über die dortige vierjährige Lehrzeit vom 01.10.1951 bis 30.09.1955, den Bescheid der Behörde vom 03.09.1962 und die Ausführungen auf S. 2 der Beschwerde sowie S. 1 f. des angefochtenen Bescheides).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 28 Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 115/2021, (in der Folge, sofern keine konkrete Fassung genannt: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Verjährung

§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

[…]


Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und

4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung

1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und

2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.

Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.

(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit

1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und

2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.

Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.

(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.

(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.

(8) Bei der Beamtin oder dem Beamten,

1. deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und

2. die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,

hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.

Vergleichsstichtag

§ 169g. (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:

1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,

2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,

3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,

4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und

5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5

1. – 4. […]

5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;

6. […]

(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.

(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.

(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.“

§ 113 Abs. 10 und 16 GehG traten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des BGBI. Nr. l. 32/2015 am 11.02.2015 außer Kraft und lauteten wie folgt:

„(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.“
„(16) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.“

3.1.2. Den Erläuterungen zu § 169f Abs. 2 und 5 GehG ist Folgendes zu entnehmen (AB 675 BlgNR 26. GP, 5 ff.):

„[…] Nach Abs. 2 erfolgt bei bereits aus dem Dienststand bzw. dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Bediensteten, die im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 übergeleitet wurden, die Neueinstufung auf Antrag. […] Für Personen, die nicht im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 übergeleitet wurden, ist kein Antragsrecht vorgesehen, da diese entweder nicht von der Altersdiskriminierung betroffen waren oder vor der Überleitung im Februar 2015 aus dem Dienstverhältnis oder dem Dienststand ausgeschieden sind und daher allfällige Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verjährt sind (beachte dazu aber die Regelung für bereits anhängige Verfahren in Abs. 3). Das heißt, nur ein Ausscheiden aus dem Dienststand bzw. dem Dienstverhältnis in den letzten drei Jahren vor dem Antrag kann eine solche finanzielle Verbesserung für die Bedienstete oder den Bediensteten zur Folge haben. […]

Die Sonderregelung des Abs. 5 ist nur für bereits anhängige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, welche die Frage der Vordienstzeitenanrechnung, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags oder der besoldungsrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, von Bedeutung, da bei diesen in vielen Fällen die Bediensteten vor der Überleitung aus dem Dienststand bzw. aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind. Deshalb erfolgt in diesen Fällen eine Anpassung der sich aus dem früheren – unter Ausschluss der vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten ermittelten – Vorrückungsstichtag ergebenden Einstufung bzw. des sich daraus ergebenden Vorrückungstermins zum Tag der Antrags- bzw. bei Vertragsbediensteten zum Tag der Klagseinbringung. Der ursprüngliche Vorrückungstermin (und nicht etwa der Vorrückungsstichtag) an diesem Tag wird dabei um jene Anzahl an ganzen Monaten verbessert bzw. vermindert, die zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag liegen. In Abweichung von der üblichen Notation der besoldungsrechtlichen Stellung ist dabei nicht das Datum der nächsten Vorrückung, sondern das der letzten Vorrückung festzustellen. Diese Vorgangsweise wurde gewählt, da andernfalls in Fällen, in denen Bedienstete bereits die letzte Gehalts- oder Entlohnungsstufe erreicht haben und daher keine Vorrückung mehr erfolgt, nicht klar feststellbar wäre, mit welchem Datum allfällige Dienstalterszulagen oder höhere Funktionsstufen (die keine Vorrückungen im Sinne des § 8 GehG sind) gebühren bzw. wie die Rückaufrollung im Verjährungszeitraum zu erfolgen hat.“

3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

?        Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

?        Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

?        Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.1.4. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 11).

3.2. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

3.2.1. Der Beschwerdeführer ist Beamter und befindet sich seit Ablauf des 30.09.1993 im Ruhestand. Er beantragte mit Schreiben vom 12.01.2015 die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung durch Anrechnung von vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres liegenden Zeiten gemäß § 113 Abs. 10 GehG in der damals geltenden Fassung (s. oben unter Pkt. I.1. und II.1.).

Da das diesbezügliche Verfahren des Beschwerdeführers am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, (11.02.2015) noch anhängig war (vgl. Pkt. I.), ist die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Rahmen dieses Verfahrens durchzuführen (§ 169f Abs. 3 GehG). Nach § 169f Abs. 5 leg.cit. hat die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung in solchen bereits anhängigen Verfahren (iSd § 169f Abs. 3 leg.cit.) bei Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 leg.cit. übergeleitet wurden (was beim Beschwerdeführer der Fall ist, weil er sich bereits seit dem 01.10.1993 im Ruhestand befindet und sich somit am 11.02.2015 nicht mehr im Dienststand iSd § 169c Abs. 1 leg.cit. befand), gemäß den Vorgaben des § 169f Abs. 5 leg.cit. zu erfolgen.

Gemäß § 169f Abs. 5 GehG ist die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers somit unter Feststellung der Einstufung zum Ablauf des letzten Tages seines Dienstverhältnisses (Z 1) und des Vorrückungstermins, mit dem diese Einstufung erreicht wurde (Z 2), vorzunehmen. Diese Einstufung und dieser Vorrückungstermin sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtages, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Danach sind diese um die Anzahl an ganzen Monaten zu verbessern, die zwischen dem Vergleichs- und dem Vorrückungsstichtag liegen, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls sind sie um diese zu vermindern.

3.2.2. Mangels hierzu vorliegender Ermittlungen seitens der Behörde können durch das Bundesverwaltungsgericht nicht die notwendigen Feststellungen als Grundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles getroffen werden:

Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren zunächst die konkrete Einstufung des Beschwerdeführers zum Ablauf des letzten Tages seines Dienstverhältnisses (hier: 30.09.1993) und den Vorrückungstermin, mit dem diese Einstufung erreicht wurde, festzustellen haben. Diese Einstufung und dieser Vorrückungstermin werden dabei von der Behörde auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen sein. In einem weiteren Schritt wird die Behörde den Vergleichsstichtag gemäß § 169g GehG zu ermitteln haben, wobei insbesondere auf Abs. 3 Z 5 und Abs. 4 des § 169g leg.cit. Bedacht zu nehmen sein wird. Daraufhin wird die Behörde die im angeführten ersten Schritt festgestellte Einstufung und den festgestellten Vorrückungstermin um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern oder, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, zu vermindern haben. Schließlich wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren auf Grundlage dieser durchgeführten Ermittlungen Feststellungen zu treffen haben, auf deren Grundlage sie das konkrete Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß seinem Antrag vom 12.01.2015 im Spruch des zu erlassenden Bescheides festzusetzen hat.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht hierbei nicht ersichtlich, dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, zumal es sich bei den vorzunehmenden Ermittlungen um solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betreffen, bei der die Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. hierzu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

3.2.3. Gemäß dem oben wiedergegebenen § 113 Abs. 16 GehG in der damals geltenden Fassung ist für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, der Zeitraum ab 11.11.2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b GehG oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen. Mit der Bestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 GehG wurde zu diesem Verjährungsverzicht ausgeführt, dass der Entfall des § 113 GehG mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft tritt und diese Bestimmung in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.

Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung am 12.01.2015 und somit während in Kraft stehenden Verjährungsverzichts. Die o.a. Wortfolge „diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden“ des § 175 Abs. 79 Z 2 GehG steht im Widerspruch zum Unionsrecht und hat aufgrund des Effektivitäts- und Äquivalenzprinzips sowie des Schutzes des berechtigten Vertrauens unangewendet zu bleiben (vgl. hierzu z.B. VwGH vom 06.06.2018, Ra 2017/12/0001). Vor diesem Hintergrund würde eine etwaige Nachzahlung aufgrund des vom Beschwerdeführer am 01.12.2015 gestellten Antrages somit ab 01.11.2011 gebühren.

Im Hinblick auf die von der Behörde angenommene Verjährung der Ansprüche nach § 13b Abs. 1 GehG ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruchs bedarf, in welchem Umfang ein solcher Anspruch überhaupt besteht. Nur in diesem Umfang kann nämlich Verjährung eintreten. Sollte hingegen aus dem nach einem Ermittlungsverfahren festzustellenden Sachverhalt in rechtlicher Beurteilung abzuleiten sein, dass kein Anspruch besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0038; 25.10.2017, Ra 2016/12/0100).

3.3. Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG iSd vom Beschwerdeführer gestellten Antrages aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsbeamter Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2227414.1.00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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