TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/27 W246 2186022-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.10.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.10.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W246 2186022-1/17E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch die Caritas, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018, Zl. 1108766109-160399531, betreffend eine Asylangelegenheit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.

2. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2021 samt mündlich verkündetem Erkenntnis wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2021 übermittelt.

Mit E-Mail vom 08.10.2021 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Mit Schreiben vom 13.10.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu der am 08.10.2021 eingelangten E-Mail (Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 07.10.2021) unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061) mit, dass eine E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstelle und daher ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vermöge. Weiters hielt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Schreiben fest, dass die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2021 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.10.2021 übermittelt worden sei, womit die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrages auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG mit Ablauf des 22.10.2021 enden werde.

In der Folge langte kein weiterer Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.10.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 07.10.2021 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und ein zulässiger Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2186022.1.00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten