TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/13 96/01/0788

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Q in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. August 1996, Zl. 4.349.693/1-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der ihr beilegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der "Jugosl. Föderation" und reiste am 10. Juni 1996 in das Bundesgebiet ein. Am 14. Juni 1996 stellte sie den Antag, ihr Asyl zu gewähren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Juli 1996 wurde dieser Antrag abgewiesen. Infolge der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wies die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 7. August 1996 diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin stellt zunächst als richtig "außer Streit", daß der Aufenthalt ihres Ehegatten in Österreich für sie ausschlaggebend gewesen sei, ebenfalls nach Österreich zu kommen, und sie meint, daß es "Gruppenverfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention ganz allgemein grundsätzlich nicht gibt". Sie macht jedoch geltend, es stünde außer Zweifel und sei auch verständlich, "daß Ehegattinnen von Personen, welche sich im westlichen Ausland befinden, mit Nachteilen zu rechnen haben, welche sich eben schon aus der erwähnten Tatsache und auf Grund der von den Serben de facto überwiegend ausgeübten Staatsmacht zu verstehen ist". Sie sei als Frau "natürlich weit ängstlicher, als dies ein Mann ist", wobei die Beschwerdeführerin anregt, die Rechtsprechung sollte sich hinsichtlich der Asylgewährung doch in eine "menschlichere Richtung" bewegen (dies unter Verweis auf die von den Behörden geübte Asylpraxis hinsichtlich bosnischer Flüchtlinge).

Damit macht die Beschwerdeführerin aber weder erkennbare Verfahrensverletzungen noch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, zumal es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen auch die obigen Ausführungen keinen Anlaß bieten, nicht auf die subjektiv empfundene Furcht eines Asylwerbers vor Verfolgung ankommt, sondern auf deren objektive Wohlbegründetheit. Der Wunsch, dem Ehegatten zu folgen, reicht ebenfalls für eine Asylgewährung im Sinne des § 3 in Verbindung mit § 1 Z. 1 AsylG 1991 nicht aus (über einen Ausdehnungsantrag im Sinne des § 4 leg. cit. hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden). Ebensowenig kann die Beschwerdeführerin die von den Verwaltungsbehörden allenfalls herangezogene Asylbewilligungspraxis andere Asylwerber betreffend nicht mit Erfolg in dem ausschließlich sie selbst betreffenden Asylverfahren geltend machen.

Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde damit weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch den Verwaltungsbehörden allenfalls unterlaufene Verfahrensverletzungen in bezug auf ihre Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 dargetan hat, war ihre Beschwerde bereits aus diesem Grunde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen, ohne daß auf die weitere von ihr relevierte Frage der (von der belangten Behörde offenbar überdies angenommenen) Verfolgungssicherheit in Ungarn eingegangen werden müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010788.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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