Entscheidungsdatum
09.11.2021Norm
BDG 1979 §126 Abs2Spruch
W136 2226198-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Franz UNTERASINGER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, vom 10.10.2019, GZ BMDW-DK-1/51-I/13, betreffend die Disziplinarstrafe des Verweises zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.10.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 06.10.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Disziplinarverfahren Freispruch gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2226198.1.00Im RIS seit
03.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021