TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/11 W170 2246176-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2

Spruch


W170 2246176-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 11.08.2021, Zl. P1424473/18-HPA/2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 25.06.2021 beantragte der Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung XXXX . Mit E-Mail vom 04.08.2021 übermittelte er Mietvertrag, Lohnzettel sowie Bestätigung der Miete.

Mit im Spruch genannten Bescheid wies das Heerespersonalamt den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit der Wohnkostenbeihilfe können nur jene Kosten abgedeckt werden die für die eigene Wohnung entstehen. Es mangle jedoch an einer eigenen Wohnung, da dem Beschwerdeführer nur ein Zimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehe. Auch bewohne er die Räumlichkeiten weder als Eigentümer/Miteigentümer noch als Hauptmieter und sei an der antragsgegenständlichen Adresse nicht behördlich gemeldet.

Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 18.08.2021 persönlich übernommen.

Mit am 31.08.2021 eingelangten Schreiben erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, er sei zwar Untermieter der Wohnung doch habe er dennoch monatlich die Miete zu begleichen, diese betrage EUR 500,-- während sich sein Sold auf EUR 351,64 beliefe. Es sei für ihn außerdem aus einer Gleichstellungsperspektive nicht nachvollziehbar, weshalb man als Untermieter keinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe habe.

Der Beschwerdeführer ist seit 09.12.2020 in der gegenständlichen Wohnung behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer ist seit 01.12.2020 dort Untermieter.

Die Zustellung des Einberufungsbefehls erfolgte am 29.09.2020.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den Antrag und die Beschwerde des Beschwerdeführers sowie die im Rahmen dessen von diesem vorgelegten Urkunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Nach § 31 Abs 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die nachweislich für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der der Anspruchsberechtigte gemeldet ist. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

Nach § 31 Abs 2 HGG 2001 gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten,

1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder

2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder

3. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.

Im gegenständlichen Fall wurde der Einberufungsbefehl des Beschwerdeführers am 29.09.2020 wirksam, zu diesem Zeitpunkt bestand keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers an der im Antrag auf Wohnungsbeihilfe angegebenen Adresse und ist der Beginn der Untermiete im Mietvertrag mit 01.12.2020 festgelegt. Weil der Beschwerdeführer die antragsgegenständliche Wohnung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Einberufungsbefehls nicht bewohnt hat konnte bereits deshalb die Wohnkostenbeihilfe nicht gewährt werden. Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

Auf die vorgebrachten Bedenken bezüglich der Ungleichbehandlung von Untermietern und Mietern war nicht weiter einzugehen, weil die Gewährung der Wohnkostenbeihilfe bereits am Vorliegen der Voraussetzung des § 31 Abs 1 Z 1 HGG 2001 scheiterte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

eigene Wohnung Einberufungsbefehl Mietvertrag Untermiete Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2246176.1.00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten