TE Bvwg Beschluss 2021/11/11 I407 2227432-1

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Veröffentlicht am 11.11.2021
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Entscheidungsdatum

11.11.2021

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31
GebAG §34
GebAG §35 Abs1
GebAG §36
GebAG §43 Abs1 Z1
VwGVG §17

Spruch


I407 2227432-1/25Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX vom 22.04.2021 beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 648,90

antragsgemäß bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text




Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Antragsteller, Facharzt für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation, wurde mit Beschluss vom 26.01.2021, GZ. XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als Sachverständiger zur Erstellung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer bestellt.

Der Antragsteller wurde ersucht, Befund und Gutachten zu erstellen, ob dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt 04.09.2019, als ihm eine Stelle als Verkaufshelfer beim sozialökonomischen Betrieb Ho&Ruck zugewiesen wurde, die er mit der Begründung, nicht belastbar zu sein und keine Lasten bis zu 15 kg tragen zu können, nicht angetreten hatte, zumutbar war, Hebe- bzw. Tragetätigkeiten von 10 kg zu erledigen.

I.2. Am 04.02.2021 fand von 11:00 Uhr bis 12:20 Uhr vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Sachverständige den Beschwerdeführer einer Untersuchung unterzog, sein Gutachten erstattete, mündlich präsentierte und an ihn gerichtete Fragen beantwortete.

Mitsamt seinem schriftlichen Gutachten vom 04.02.2021 legte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:

GZ XXXX – mündliche Verhandlung

Aktenstudium

40,00

Mühewaltung samt Befund und Gutachten (3 x 150)

450,00

Schreibgebühr (§ 31 Abs. 1 lit 5) (27 x 2 Urschrift; 27 x 0 EDV)

54,00

Elektronische Einbringung, Telefonspesen

12,00

Teilnahme an der Verhandlung (§ 35/1)

33,80

Ausführliche Stellungnahme zum Gutachten (§ 43/c)

59,10

Endsumme

648,90

I.3. Am 22.04.2021 brachte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts dem Antragssteller die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr zur Kenntnis und verwies unter Bezugnahme auf die gegenständliche Honorarnote auf die Rechnungsmerkmale gemäß § 11 Umsatzsteuergesetzes.

I.4. In weiterer Folge ersuchte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts den Antragsteller am 07.06.2021 um Ergänzung der betreffenden Honorarnote um die Rechnungsmerkmale hinsichtlich der fortlaufenden Rechnungsnummer, des Tags der Lieferung oder Leistung bzw. Leistungszeitraums sowie die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie im Bedarfsfall Hinweis auf die Steuerbefreiung.

I.5. Der Antragsteller brachte noch am selben Tag eine den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Überarbeitung der Gebührennote beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.6. Das Bundesverwaltungsgericht brachte der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.09.2021, GZ. XXXX , die Gebührennote des Antragsstellers mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis.

I.7. Es langte keine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragssteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2021, GZ. XXXX , mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens aus den Fachgebieten Allgemein Medizin sowie Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation, mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt wurde, sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erstattete und an ihn gerichtete Fragen beantwortete.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Bestellungsbeschluss vom 26.01.2021, GZ. XXXX , dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 04.02.2021, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2021, dem gebührenrechtlichen Antrag sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A) Bestimmung der Gebühren

I.1. Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Gemäß § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet.

Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige/den Sachverständigen oder die Dolmetscherin/den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige/den Sachverständigen oder die Dolmetscherin/den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Des Weiteren kann von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs dann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Während die Unzumutbarkeit auf den unverhältnismäßigen Aufwand, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen, abstellt, betrifft die Untunlichkeit z.B. eine nicht zweckmäßige Verwertbarkeit eines elektronisch übermittelten Gutachtens, wenn also der Gutachtensgegenstand eine Art der Darstellung erfordert, die sich durch eine elektronische Übermittlung nicht ausreichend gewährleisten lässt, was etwa bei Grundstücks- und Vermessungsplänen der Fall sein kann. Anders als bei der Ausnahme von der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr muss in diesem Fall die erforderliche technische Ausstattung vorhanden sein, weil die grundsätzliche Verpflichtung zum elektronischen Rechtsverkehr besteht. Es muss diese Einbringungsart nur ausnahmsweise – obwohl technisch möglich – nicht benützt werden, weil die Einbringung auf elektronischem Weg eine gegenüber der physischen Übermittlung geminderte gutachterliche Aussagekraft hat. (vgl. ErläutRV 561 BlgNR 26. GP. 3).

Der Antragsteller brachte seinen Gebührenantrag im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren persönlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ein, obwohl für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie für Sachverständige die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG iVm § 89c Abs. 5a GOG besteht. Das Anbringen des Antragstellers wies daher einen Formmangel auf. Seitens der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Antragsteller am 22.04.2021 auf den Formmangel hingewiesen.

Der Antragsteller gab an, dass die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für ihn nicht zumutbar sei; da dies im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Hinsichtlich der Häufigkeit der Bestellung des Antragstellers ist auszuführen, dass Erhebungen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben, dass der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren zum ersten Mal im Jahr 2021 vom Bundesverwaltungsgericht als Sachverständiger bestellt wurde und insgesamt erst zum dritten Mal für das Bundesverwaltungsgericht tätig wurde. Bei der gegenständlichen Honorarnote handelt es sich somit um die erste Gebührennote, die 2021 von dem Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Die Argumentation, dass im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht zumutbar ist, erscheint somit nachvollziehbar.

Vor diesem Hintergrund entfällt im gegenständlichen Fall die Verpflichtung der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für den Antragsteller.

I.2. Zur beantragten Gebühr für Sonstige Kosten (Gebühr für Elektronische Einbringung und Telefonspesen sowie Schreibgebühr)

Betreffend die Gebühren für Sonstige Kosten, normiert § 31 GebAG:

(1) Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

1.

 

die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

2.

 

die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);

3.

 

die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;

4.

 

die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;

5.

 

die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

6.

 

die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

(1a) Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

(2) Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.“

Die verzeichnete Schreibgebühr sowie die verzeichneten Gebühren für sonstige Kosten sind nachvollziehbar und gerechtfertigt.

I.3. Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung samt Befund und Gutachten sowie ausführliche Stellungnahme zum Gutachten vor und während der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 35 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige, soweit er für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €.

Gemäß § 35 Abs. 1 GebAG ist dem Sachverständigen für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung usw. nur insoweit eine Gebühr zuzuerkennen, als für den betreffenden Zeitraum nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach § 34 oder § 35 Abs. 2 GebAG geltend gemacht wird (Sach 1996/1/29).

Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2021, GZ. I407 XXXX , bestellt und mit einer Erörterung des in Auftrag gegebenen Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung beauftragt. Die Untersuchung der beschwerdeführenden Partei sollte unmittelbar vor der Verhandlung stattfinden. Für die Vorbereitung auf das Gutachten, die Befundaufnahme und die Erstellung des Gutachtens machte der Antragssteller Mühewaltungsgebühren von drei Stunden zu je € 15,00 und daher insgesamt € 450,00, gemäß § 34 GebAG sowie für die Erörterung des Gutachtens eine Gebühr in der Höhe von € 59,10 gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. c geltend.

§ 34 GebAG bestimmt Folgendes:

„(1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.

Hat der SV bei der mündlichen Gutachtenserörterung mehrere Fragen der Parteien zu beantworten, so kann er für die Vorbereitung der Verhandlung eine Mühewaltungsgebühr für § 34 und nicht nur die Gebühr für Aktenstudium nach § 36 in Rechnung stellen.

Die ordnende, Stoff sammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des SV zur Vorbereitung der Gutachtenserörterung ist als Mühewaltung zu honorieren (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 26 und E 27 zu § 34 GebAG).

Mangels Tarif für die Vorbereitung zur Befundaufnahme und mündlichen Gutachtenserörterung steht die geltend gemachte Gebühr in der Höhe von € 450,00 gemäß den Bestimmungen des 34 Abs. 3 GebAG für die Vorbereitung zur Gutachtenserstattung in der mündlichen Verhandlung zu.

§ 35 Abs. 1 und 2 GebAG normiert zur Teilnahme an einer Verhandlung:

„(1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €.

(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.“

Gemäß § 35 Abs. 1 GebAG ist dem Sachverständigen für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung nur insoweit eine Gebühr zuzuerkennen, als für den betreffenden Zeitraum nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach § 34 oder § 35 Abs. 2 GebAG geltend gemacht wird. Der Sachverständige kann daher nach seiner Wahl für die im Verhandlungsprotokoll festzuhaltende Zeit der Ergänzung (Erstattung) des Gutachtens in der Verhandlung entweder die Gebühr nach § 35 Abs. 1 oder jene nach § 35 Abs. 2 (§ 34) GebAG ansprechen. Für die übrige Zeit der Teilnahme an der Verhandlung hat der Sachverständige daneben Anspruch auf die Gebühr nach § 35 Abs. 1 GebAG (vgl. hiezu Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015), § 35, Rz. 1).

Für die Erörterung steht dem Sachverständigen grundsätzlich der Tarif – für eine zu beantwortende Frage (wird das in der Verhandlung erstattete Gutachten auch angesichts neu vorgelegter Befunde aufrecht erhalten) – nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG (EUR 116,20) zu.

Nach dem GebAG kann dem Sachverständigen eine Gebühr nach § 35 Abs. 1 GebAG nur mehr für jene Verhandlungszeit zugesprochen  werden,  für      die     er       keine zeitbezogene) Mühewaltungsgebühr nach § 34 GebAG geltend macht (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 4 zu § 35). Da die Sachverständige für das Gutachten in der Verhandlung selbst keine zeitbezogene Mühewaltungsgebühr, sondern sich die Mühewaltung nach den Pauschaltarifen des GebAG verzeichnet, ist eine Kumulierung mit § 35 Abs. 1 GebAG (eine Stunde Teilnahme an mündlicher Verhandlung) möglich.

Da der Sachverständige an der Verhandlung nicht nur teilgenommen hat, sondern auch zur Beurteilung neu vorgelegter Befunde herangezogen wurde, hat er auch nach der Erstattung des mündlichen Gutachtens eine Befundaufnahme durchgeführt und das Ergebnis erläutert.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sind die verzeichneten Gebühren für die ausführliche Stellungnahme in der Höhe von € 59,10 gemäß § 35 Abs. 1 GebAG sowie die Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in der Höhe von € 33,80 gemäß § 35 Abs. 1 GebAG anzuerkennen.

I.4. Zur beantragten Gebühr für Aktenstudium

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.

Aufgrund des beachtlichen Umfangs der dem Sachverständigen übermittelten Unterlagen ist die beantragte Gebühr für das Aktenstudium gerechtfertigt.

Die Gebühren des Antragstellers für die Gutachtenserstellung waren daher in antragsgemäßer Höhe mit insgesamt € 648,90 zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aktenstudium Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mühewaltung mündliche Verhandlung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Schreibgebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I407.2227432.1.01

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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