TE Bvwg Beschluss 2021/11/12 W258 2248109-1

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Entscheidungsdatum

12.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art6 Abs1 lite
DSGVO Art6 Abs3
MRG §37
MRG §39
VwGVG §8a

Spruch


W258 2248109-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag des XXXX , XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.09.2021, GZ XXXX :

A) Der Antrag wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Der Antragsteller brachte am 05.04.2019 eine Datenschutzbeschwerde beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ein, die am 11.04.2019 bei der Datenschutzbehörde einlangte. In dieser, sowie seiner am 07.05.2021 eingelangten Verbesserung, machte er geltend, durch die XXXX , vertreten durch XXXX (Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten; in Folge „Beschwerdegegnerin“) in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein, weil sie Daten an einen unbeteiligten Dritten, einen Rechtsanwalt, im Schlichtungsstellenverfahren GZ XXXX weitergeleitet habe.

2. Am 02.10.2019 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass der Antragsteller am 27.06.2018 einen Antrag bei der Beschwerdegegnerin eingebracht habe, welcher zur GZ XXXX protokolliert worden sei. Am 24.07.2018 habe RA Mag. XXXX seine Vollmacht im Verfahren GZ XXXX bekanntgegeben. Am 03.12.2018 sei ein weiterer Antrag des Antragstellers bei der Beschwerdegegnerin eingelangt, welcher inhaltlich eine Ergänzung zum bereits bestehenden Antrag dargestellt habe. Aus protokolltechnischen Gründen sei jedoch eine neue Geschäftszahl – die verfahrensgegenständliche – XXXX angelegt worden. Die Vollmacht des Vertreters gelte jedoch für beide Geschäftszahlen, da es sich beim Antrag vom 03.12.2018 nur um eine Ergänzung des Antrags vom 27.06.2018 handle. Hinzu komme, dass die Verfahren bereits am 13.12.2018 zusammengelegt worden seien. Es sei somit stets an den berufsmäßigen Parteienvertreter zugestellt worden.

3. Mit Bescheid vom 20.02.2020, GZ XXXX hat die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zu AZ XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt.

4. Mit Bescheid vom 23.06.2021, GZ XXXX , hob die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid auf und setzte das Verfahren fort.

5. Mit undatiertem Schreiben, bei der Behörde eingelangt am 12.07.2021, brachte der Antragsteller vor, dass die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin als gegenstandslos zu betrachten sei, da der Verfasser laut „datenschutzrechtlichem Impressum“ der MA 50 nicht zuständig gewesen sei. Hinzu komme, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin reine Schutzbehauptungen seien.

6. Mit Bescheid vom 30.09.2021, GZ XXXX wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde des Antragstellers ab und führte zusammengefasst aus, dass er durch die Zustellungen an den für das Verfahren bestellten und ausgewiesenen Parteienvertreter nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt sei.

7. Mit Schreiben vom 25.10.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.11.2021, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid. Den Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass ihm kein Gehör von der Behörde gewährt worden sei, die Entscheidung der Behörde auf aktenwidrigen Begründungen basiere und von diversen Verfahrensfehlern gekennzeichnet sei.

Beweis wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A)

Zu den anwendbaren Rechtsvorschriften:

Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß Artikel 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Für den gegenständlichen Sachverhalt folgt daraus:

Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Bereits daran scheitert der Antrag:

Gemäß § 37 Abs 3 Z 8 MRG, der gemäß § 39 Abs 3 MRG auch für Verfahren anzuwenden ist, die von der Gemeinde geführt werden, ist den für das Verfahren bestellten und dem Gericht ausgewiesenen Parteienvertretern jedenfalls zuzustellen.

Die Weiterleitung von Geschäftsstücken eines Schlichtungsverfahrens durch die verfahrensführende, bei der Gemeinde eingerichteten, Schlichtungsstelle an den ihr gegenüber für das Verfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter war somit auch datenschutzrechtlich gemäß Art 6 Abs 1 lit e iVm Abs 3 lit b DSGVO iVm § 37 Abs 3 Z 8 iVm § 39 Abs 3 MRG gerechtfertigt.

Für eine – vom Antragsteller in seiner Datenschutzbeschwerde allgemein behaupteten, aber nicht näher konkretisierten – Verletzung der allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze iSd Art 5 DSGVO finden sich im Akt keinerlei Anhaltspunkte.

Das Vorbringen des Antragstellers, ihm sei im Verfahren kein Gehör gewährt worden, geht ebenfalls ins Leere, weil er sich mit undatiertem Schreiben, bei der Behörde eingelangt am 12.07.2021, zum Vorbringen der Beschwerdegegnerin äußerte.

Wenn der Antragsteller vorbringt, dass die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 02.10.2019 von einer unzuständigen Person verfasst worden sei, ist ihm die Aktenlage entgegenzuhalten, wonach die Stellungnahme von einer zuständigen Stelle, nämlich der für Datenschutzangelegenheiten zuständigen MA 63 stammt und amtssigniert ist (OZ 1, S 45).

Da sich aus dem Akt auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheids der Datenschutzbehörde ergeben, war der Antrag auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob einem Rechtsmittel, für das die Verfahrenshilfe angestrebt wird, ausreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 8a Abs 1 VwGVG zukommt, ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel.

Schlagworte

Aussichtslosigkeit Datenschutzbeschwerde Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W258.2248109.1.00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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