Entscheidungsdatum
12.11.2021Norm
AuslBG §18 Abs12Spruch
I401 2246211-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Senatsvorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr. Karolina HOLAUS sowie den fachkundigen Laienrichter Florian GUGGENBICHLER als weitere Mitglieder des Senats über die Beschwerde der XXXX , Slowenien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Feldkirch vom 20.04.2021, ABB-Nr. XXXX , betreffend den Antrag auf „Bestätigung der EU-Überlassung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz“ nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 19.03.2021 beantragte die XXXX , eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Betriebssitz in Slowenien (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet), mittels ZKO4-Meldung die Bestätigung der Überlassung für den Arbeitnehmer XXXX , einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina (in der Folge als B M oder als Arbeitnehmer bezeichnet), für die berufliche Tätigkeit als Betonierer/Schalungsarbeiter für eine bestimmte Dauer der Überlassung nach Österreich.
Mit Parteiengehör vom 24.03.2021 forderte das Arbeitsmarktservice Feldkirch (in der Folge als Arbeitsmarktservice bezeichnet) die Beschwerdeführerin auf, diverse Unterlagen (im Original sowie in deutscher Sprache) bis zum 07.04.2021 vorzulegen.
Mit Ausnahme der Vorlage des zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin abgeschlossenen Arbeitsvertrages und der zwischen ihnen getroffenen Überlassungsvereinbarung kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach, wobei sie die „Vereinbarung über den grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz“, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitnehmer am 16.03.2021, welche sich allerdings nur auf den Teilaspekt des Arbeitseinsatzes des B M im Ausland bezieht, vorlegte. Zudem übermittelte sie ein auf den Arbeitnehmer ausgestelltes Formular „Sozialversicherungsdokument PD A1“ (in der Folge: A1-Formular) für den Zeitraum vom 21.11. bis 21.12.2020, allerdings nicht für die in der „Meldung einer Überlassung nach Österreich“ angegebene Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger in Österreich vom 20.03. bis 31.03.2021.
Mit Bescheid vom 20.04.2021 wies das Arbeitsmarktservice die beantragte „EU-Überlassung“ für den Arbeitnehmer mangels Vorlage des Arbeitsvertrages und des gültigen A1-Formulars gemäß § 18 Abs. 12 Z 2 AuslBG ab und untersagte die Überlassung.
In der erhobenen Beschwerde vom 03.05.2021 bestritt die Beschwerdeführerin, auf das eingeräumte Parteiengehör nicht reagiert zu haben und legte den Ausdruck der an das Arbeitsmarktservice gerichteten E-Mail vom 07.02.2021 und die mit dieser Nachricht übermittelten Unterlagen bei.
Die Beschwerde und der erstinstanzliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2021 vorgelegt.
Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen der Frist von zwei Wochen den zwischen ihr und dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrag und die zwischen ihnen getroffene Überlassungsvereinbarung sowie das für die vorgesehene Dauer der in Aussicht genommenen Überlassung vom 20.03. bis 31.03.2021 bereits ausgestellte A1-Formular nachzureichen. Dieses Schriftstück wurde laut dem sich im Gerichtsakt befindenden - undatierten - Zustellnachweis („Advice of Receipt“) der Empfängerin T B an der Adresse des Betriebssitzes der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß ausgefolgt.
Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung zur Vorlage der Beweismittel nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und dem Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
§ 18 Abs. 12 AuslBG (in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019) normiert:
Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn
1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind,
2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl. Nr. 44/2016, im Fall der Überlassung gemäß § 10 AÜG, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 5 und § 6 LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und
3. m Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund gemäß § 18 Abs. 1 AÜG vorliegt.
Trotz nachweislich erfolgter Aufforderung unterließ es die Beschwerdeführerin, den zwischen ihr und dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrag sowie die geschlossene Vereinbarung über die Überlassung des Arbeitnehmers nach Österreich und das vom zuständigen Sozialversicherungsträger in Slowenien ausgestellte A1-Formular für die in der „Meldung einer Überlassung nach Österreich“ angegebene Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger in Österreich vom 20.03. bis 31.03.2021 vorzulegen. Damit verletzte die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Mitwirkungspflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes.
Die Beurteilung der rechtmäßigen Beschäftigung des Arbeitnehmers bei der Beschwerdeführerin und dessen über die Dauer der Überlassung hinausgehende Zulassung zur Beschäftigung in Slowenin und der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen war daher nicht möglich. Damit sind die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 12 Z 1 und Z 2 AuslBG nicht erfüllt.
Das Arbeitsmarktservice hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestätigung der „EU-Überlassung“ für den Arbeitnehmer B M - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen und die Überlassung zu Recht untersagt.
4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080).
Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war zu beurteilen, ob die nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Es ergab sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts daher keine Notwendigkeit, den als geklärt anzusehenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitskräfteüberlassung Arbeitsvertrag Mitwirkungspflicht Nachweismangel VereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I401.2246211.1.00Im RIS seit
03.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021