Entscheidungsdatum
12.11.2021Norm
AuslBG §12aSpruch
I401 224545-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Senatsvorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr. Karolina HOLAUS sowie den fachkundigen Laienrichter Florian GUGGENBICHLER als weitere Mitglieder des Senats über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Serpil DOGAN, Rechtsanwältin, Mühletorplatz 12, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bregenz vom 26.11.2020, ABB-Nr. XXXX , betreffend den Antrag auf „Zulassung als Fachkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz“ nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 29.09.2020 beantragte XXXX (in der Folge als M A oder Beschwerdeführer bezeichnet) bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für eine Fachkraft in einem Mangelberuf.
2. Mit Schreiben vom 21.10.2020 teilte das Arbeitsmarktservice Bregenz (in der Folge als Arbeitsmarktservice bezeichnet) dem Beschwerdeführer mit, dass die vorgelegten Nachweise nicht zur Punktevergabe für das Kriterium „Qualifikation“ im Sinn der Anlage B des AuslBG führen könnten, wie auch keine Punkte für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung mangels Abschluss einer beruflichen Ausbildung und für nicht nachgewiesenen Englischkenntnisse zu vergeben seien. Nur für Sprachkenntnisse für Deutsch und das Alter wären Punkte im Ausmaß von insgesamt 15 Punkten anzurechnen.
3. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 29.10.2020 aus, dass er mit dem von einer tertiären Bildungseinrichtung ausgestellten „Befähigungsnachweis“ sowie den anderen von ihm vorgelegten Nachweisen die Voraussetzungen für die Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ nach § 12a AuslBG erfülle.
4. Das Arbeitsmarktservice wies mit Bescheid vom 26.11.2020 den Antrag auf Zulassung als Fachkraft von M A im Unternehmen der Arbeitgeberin W GmbH (in der Folge als mitbeteiligte Partei bezeichnet) gemäß § 12a AuslBG mit der Begründung ab, dass statt der geforderten Mindestpunkteanzahl von 55 nur 15 angerechnet hätten werden können, und zwar für Sprachkenntnisse für Deutsch 5 Punkte und für das Alter 10 Punkte. Für die Qualifikation hätten keine Punkte zuerkannt werden können, weil mit dem vorgelegten Diplom der Otvoreni Univerzitet „Znanje“ (lt. der sich im erstinstanzlichen Akt befindenden beglaubigten Übersetzung: Offene Universität „Kenntnisse“; in der Folge: „Univerzitet“), wonach die fachmännische Ausbildung zum Armierer den Zeitraum von neun Monaten bzw. 1.160 Stunden umfasst haben soll, der Nachweis für die Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung nicht erbracht worden sei. Bei Fachkräften müsse es eine Qualifikation für einen in der (zu ergänzen: Fachkräfte-) Verordnung genannten Mangelberuf sein. Als abgeschlossene Berufsausbildung gelte auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule in Österreich entspreche. Dieser Nachweis sei mit den vorgelegten Unterlagen nicht erbracht worden. Aufgrund der fehlenden Qualifikation hätten auch keine Punkte für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung angerechnet werden können, wie auch auf Grund der Nichtvorlage von Unterlagen für Sprachkenntnisse für Englisch keine Punktvergabe möglich gewesen sei.
5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde vom 28.12.2020 erhoben. Im Wesentlichen stützte er sie darauf, mit dem von ihm vorgelegten Diplom einer tertiären Bildungseinrichtung, in dem 1.160 Stunden der theoretischen Ausbildung angeführt seien, habe er den „Befähigungsnachweis“ erbracht. Die von ihm absolvierte Berufsausbildung im Mangelberuf sei daher mit einem inländischen Lehrabschluss vergleichbar. Mit den anderen vorgelegten Nachweisen (zur ausbildungsadäquaten Berufserfahrung etc.) erfülle er daher die Voraussetzungen für die Erlangung der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ nach § 12a AuslBG.
6. Die Beschwerde und der erstinstanzliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2021 vorgelegt.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, durch das zuständige Ministerium von Bosnien-Herzegowina bzw. die berechtigte Behörde Nachweise zum Status der Univerzitet als staatlich anerkannte Bildungseinrichtung zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam er, auch nach gewährter Fristerstreckung, nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, der bei der Antragstellung 33 Jahre alt war, stellte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ für die Tätigkeit als Fachkraft im Mangelberuf (Stahl-) „Betonbauer“ gemäß § 12a AuslBG bei der mitbeteiligten Partei. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und ein langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger in Slowenien. Laut Arbeitgebererklärung sollte er für 39 Wochenstunden auf unbestimmte Zeit bei einer Entlohnung (ohne Zulagen) von € 2551,98 brutto pro Monat beschäftigt werden. Die Tätigkeit wurde mit „Fertigung und Montage von Bauteilen aus Stahlbeton, Herstellung von Bewehrungen und Schalungen, Sanierung von Betonwänden, -pfeilern und -decken“ beschrieben.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1, nicht jedoch über Englischkenntnisse. Er hat eine (noch) gültige bosnisch-herzegowinische „EU-Card“. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf (Stahl-) Betonbauer, keine allgemeine Universitätsreife und keinen Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer. Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 03.01.2006 bis 31.12.2011, vom 10.12.2012 bis 31.12.2014, vom 01.07. bis 01.11.2015, vom 07.01. bis 23.12.2016 und vom 09.01. bis 31.12.2017 sowie vom 11.06.2018 bis (zumindest) dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ bei verschiedenen Unternehmen (in Bosnien-Herzegowina, Slowenien) als Eisenleger, Schweißer und Bauarbeiter tätig.
Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, durch das zuständige Ministerium von Bosnien-Herzegowina bzw. die berechtigte Behörde ausgestellte Nachweise über den Status der „Unverzitet“ als Hochschule, sonstige tertiäre Bildungseinrichtung, Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht mit der Berechtigung, berufliche Ausbildungen (in Theorie und Praxis) anzubieten, staatlich anerkannte Berufsbildende Berufsschule, Einrichtung der Erwachsenenbildung, welche die praktische und theoretische Ausbildung für Fachberufe anbietet, vorzulegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Der Abschluss einer Lehre im Mangelberuf „Betonbauer“ einer Berufsbildenden Mittleren oder Höheren Berufsschule oder einer einschlägigen universitären Ausbildung konnte mangels Vorlage von geeigneten Unterlagen nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice, insbesondere den mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen, und dem Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Anzuwendendes Recht:
3.1.1. Der mit „Fachkräfte in Mangelberufen“ überschriebene §12a AuslBG (in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011) lautet wie folgt:
„Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“
3.1.2. Die Zulassungskriterien für Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG sind in der Anlage B wie folgt festgelegt:
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Jahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2
4
Sprachkenntnisse Deutsch
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)
5
10
15
Sprachkenntnisse Englisch
maximal anrechenbare Punkte: 10
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)
5
10
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
15
10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
90
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
3.1.3. In der Fachkräfteverordnung 2021 (in der Fassung BGBl. II Nr. 595/2020) ist der Beruf „Betonbauer/innen“ als Mangelberuf festgelegt (vgl. § 1 Abs. 1 Z 16).
3.2.1. Gemäß § 12a Z 1 und Z 2 AuslBG muss für eine Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen und die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in der Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068, die Rechtsansicht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß § 6 Abs. 1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Die aufgrund der Ermächtigung des § 6 Abs. 6 BAG, nach der bestimmte Berufe unter besonderen Voraussetzungen (z.B. vorher erlangter anderer Qualifikationen) in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können, ergangene Verordnung vom 2. Juni 1987, BGBl. Nr. 251, setzt in ihrem nach wie vor geltenden § 4 hinsichtlich der hier in Frage kommenden Berufsgruppen eine Lehrzeit von zwei Jahren fest.
3.2.2. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen über den Status der „Univerzitet“ als tertiäre oder als andere staatlich anerkannte Bildungseinrichtung, die einschlägige universitäre oder berufliche Ausbildungen (in Theorie und Praxis) anbietet, vorgelegt, wie er auch die allgemeine Universitätsreife durch geeignete Unterlagen (einem Abitur- bzw. Maturazeugnis) nicht nachwies. Ebenso konnte der Beschwerdeführer eine mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare, in Bosnien-Herzegowina abgeschlossene Berufsausbildung als „Betonbauer“ nicht belegen. Damit konnten für das Kriterium „Qualifikation“ keine Punkte vergeben werden
Eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss (VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016). Der Beschwerdeführer konnte keinen Abschluss für den Mangelberuf „Betonbauer“ nachweisen, so dass auch für dieses Kriterium keine Punkte zu vergeben waren, mag er auch „einschlägig“ tätig gewesen sein.
Da mangels Nachweis von Englischkenntnissen die Vergabe von Punkten ebenso ausgeschlossen ist, waren im konkreten Fall auf Grund der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auf dem Niveau A1 5 Punkte und seines Alters im Zeitpunkt der Antragstellung von 33 Jahren 10 Punkte, somit insgesamt 15 Punkte, anzurechnen. Damit erreichte er die geforderte Mindestpunktezahl von 55 nicht.
Das Arbeitsmarktservice hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft im Unternehmen der mitmitbeteiligtem Partei gemäß § 12a AuslBG zu Recht abgewiesen.
4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht - ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080).
Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war zu beurteilen, ob die nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Es ergab sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts daher keine Notwendigkeit, den als geklärt anzusehenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte SchlüsselkraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I401.2245454.1.00Im RIS seit
03.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021