TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/15 L524 2238479-1

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Veröffentlicht am 15.11.2021
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Entscheidungsdatum

15.11.2021

Norm

AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15

Spruch


L524 2238479-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 10.12.2020, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-000664-21, wegen Zurückweisung eines Vorlageantrags, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 21.04.2020 wurde die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 22.04.2020 eingestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.08.2020, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-000664-21, wurde die Beschwerde abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde am 10.08.2020 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt.

Mit 18.08.2020 datiertem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

Mit Bescheid des AMS vom 10.12.2020, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-000664-21, wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

II. Feststellungen:

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.08.2020, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-000664-21, wurde die Beschwerde abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde am 10.08.2020 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt.

Mit 18.08.2020 datiertem und am 25.08.2020 beim AMS eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

III. Beweiswürdigung:

In einer e-mail an das AMS vom 07.09.2020 gab der Beschwerdeführer an, dass der Bescheid vom 05.08.2020 am Montag, den 10.08.2020, bei der Post hinterlegt wurde. Das AMS verfügt über keinen Zustellnachweis (2234803-1/5). Es erfolgte daher die Feststellung, dass der Bescheid vom 05.08.2020 am 10.08.2020 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt wurde.

Am 05.10.2020 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS telefonisch an, mit ziemlicher Sicherheit den Vorlageantrag per e-mail an das AMS gesendet zu haben. Er konnte dies jedoch laut seinen Angaben im Mailordner nicht mehr nachvollziehen, da sich die Nachrichten nach 28 Tagen löschen würden (2234803-1/10). Der Beschwerdeführer konnte auch keine e-mail vorlegen, aus der sich die Übermittlung des Vorlageantrags an das AMS ergeben könnte.

Im Akt befindet sich ausschließlich ein Vorlageantrag, den der Beschwerdeführer per Post an das Bundesverwaltungsgericht sendete und welcher hier am 24.08.2020 eingelangt ist (2234197-2/1). Dieser Vorlageantrag wurde am 25.08.2020 per Fax an das AMS übermittelt. Es erfolgte daher die Feststellung, dass der Vorlageantrag am 25.08.2020 einlagte.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am 10.08.2020 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt. Die Frist für die Stellung des Vorlageantrags endete daher am 24.08.2020. Der mit 18.08.2020 datierte Vorlageantrag langte am 25.08.2020 beim AMS ein und ist damit verspätet.

Der Vorlageantrag wurde daher mit Bescheid des AMS zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid zeigt keine Rechtswidrigkeit auf. Darin wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer bei vorherigen Anträgen mitgeteilt worden sei, er müsse Vorlageanträge direkt an den „Verwaltungsgerichtshof“ senden. Dazu ist festzuhalten, dass Vorlageanträge weder beim Verwaltungsgerichtshof noch beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, sondern an das AMS zu richten sind.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).

Schlagworte

Fristversäumung Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L524.2238479.1.00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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