TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/16 W224 2248280-1

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Entscheidungsdatum

16.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art14 Abs7a
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
StGG Art17

Spruch


W224 2248280-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 28.09.2021, Zl. 9131.103/0140, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lautet:

„1. Die Teilnahme des mj. XXXX , geboren am XXXX , an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 wird untersagt.

2. Der Schüler XXXX hat seine Schulpflicht im Schuljahr 2021/2022 durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die am XXXX geborene beschwerdeführende Partei erfüllte im Schuljahr 2020/21 ihre Schulpflicht durch den Besuch der 4A Klasse (8. Schulstufe) der privaten Mittelschule des Schulvereins XXXX . Der mj. Schüler hat diese Schulstufe in allen Fächern mit „Nicht beurteilt“ abgeschlossen. Die Klassenkonferenz entschied, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.

2. Einlangend bei der Bildungsdirektion für Wien am 26.08.2021 zeigten die erziehungsberechtigten Eltern des Beschwerdeführers mittels Formblatts die Teilnahme des Beschwerdeführers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2021/22 auf der 8. Schulstufe gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) an.

3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.09.2021, wurde die Teilnahme des Beschwerdeführers am häuslichen Unterricht gemäß § 11 SchPflG iVm § 42 Abs. 6 SchUG untersagt (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II sprach die belangte Behörde aus, dass die Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers gemäß §§ 5 und 24 SchPflG verpflichtet seien, im Schuljahr 2021/2022 für die Erfüllung der Schulpflicht des Beschwerdeführers an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu sorgen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die 8. Klasse der privaten Mittelschule nicht erfolgreich abgeschlossen habe und daher die von § 11 Abs. 4 SchPflG geforderte Externistenprüfung aufgrund der zwölf Monatsfrist des § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG nicht rechtzeitig vor Schulschluss ablegen könnte.

4. Am 05.10.2021 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass im Schuljahr 2020/21 kein regelmäßiger Unterricht durch den Staat gewährleistet gewesen sei und dies zu einer Nicht - Beurteilung des Beschwerdeführers geführt habe, daher könne auch keine Ablehnung zum häuslichen Unterricht durch den Staat erfolgen. Es möge dem Beschwerdeführer eine Schule zur Ablegung der Externistenprüfung zugewiesen werden, sodass der Beschwerdeführer das Schuljahr positiv abschließen könne.

5. Am 15.11.2021 wurde die gegenständliche Beschwerde – ohne von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/21 die 4A Klasse (8. Schulstufe) der privaten Mittelschule XXXX , des Schulvereines XXXX .

Das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers enthält in allen Pflichtgegenständen die Beurteilung „Nicht beurteilt“; in den verbindlichen Übungen „Berufsorientierung“ und „Digitale Grundausbildung“ die Beurteilung „teilgenommen“; im Freigegenstand „Religion“ die Beurteilung „Nicht beurteilt“; und in der unverbindlichen Übung „Einführung in die Informatik“ die Beurteilung „teilgenommen“.

Die Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers haben die Teilnahme des Beschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/22 am 26.08.2021 angezeigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Dass die Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers die Teilnahme am häuslichen Unterricht angezeigt haben, ergibt sich aus dem ausgefüllten Formblatt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterin, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und zur Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 27 Abs. 2 SchPflG beträgt in den Fällen des § 11 Abs. 3 SchPflG die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist jedoch fälschlicherweise eine Beschwerdefrist von vier Wochen angeführt.

§ 61 Abs. 3 AVG regelt für den Fall, dass im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, dass das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig gilt.

Die Beschwerde vom 05.10.2021 ist daher rechtzeitig eingebracht worden.

2. Art. 17 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Die Garantie des Art. 17 Abs. 3 StGG ist im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen - wie beispielsweise der Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts - zu unterwerfen (VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine

Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (vgl. VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 mwN).

Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 20.311/2019) verstößt § 11 SchPflG nicht gegen Art. 17 Abs. 3 StGG, weil die Freiheit des häuslichen Unterrichts nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. VfSlg. 20.311/2019).

Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz (vgl. VwGH vom 04.09.2012, AW 2012/10/0046).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 11 Abs. 4 SchPflG, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 leg. cit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt, dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat (siehe VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, m.w.N.).

Aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich also, dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat. Folglich ist ein Wiederholen einer Schulstufe nur im Rahmen eines Schulbesuches an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule zulässig.

Der Beschwerdeführer hat die 8. Schulstufe nicht erfolgreich absolviert und daher ist er zum Aufsteigen in die 9. Schulstufe nicht berechtigt. Die Eltern des Beschwerdeführers haben die Teilnahme des Beschwerdeführers am häuslichen Unterricht angezeigt. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen des häuslichen Unterrichts nicht zulässig ist.

Mit dem Beschwerdevorbringen ist es der beschwerdeführenden Partei auch nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Eine Wiederholung einer Schulstufe ist nach dem Regelungssystem des § 11 SchPflG nicht vorgesehen.

Auch aus der in der Beschwerde vorgebrachten Äußerung, es sei im Schuljahr 2020/21 „kein regelmäßiger Unterricht durch den Staat gewährleistet“ gewesen und daher könne auch keine Ablehnung zur Teilnahme am häuslichen Unterricht durch den Staat erfolgen, lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Aus § 25 SchUG ergibt sich nämlich, dass ein Schüler oder eine Schülerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nur berechtigt ist, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist. Dies ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall. Daher kann dieses Vorbringen auch nichts an der Verpflichtung des Beschwerdeführers ändern, die 8. Schulstufe an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu wiederholen.

Vor diesem Hintergrund ist der Bildungsdirektion für Wien nicht entgegenzutreten, wenn sie die Teilnahme an häuslichem Unterricht untersagt hat.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Abgesehen davon stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Aus der zitierten

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Schulpflichtgesetz 1985 (VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007; VwGH 25.2.1971, 2062/70; 25.4.1974, 0017/74; 27.3.2014, 2012/10/0154 sowie auch VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht häuslicher Unterricht öffentliche Schule Unterrichtserfolg Untersagung Wiederholen einer Schulstufe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2248280.1.00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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