TE Bvwg Beschluss 2021/11/16 W129 2247298-1

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Entscheidungsdatum

16.11.2021

Norm

AVG §33
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §27 Abs2

Spruch


W129 2247298-1/4E


BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigter der mj XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 15.09.2021, Zl. I-1043/8413-2021:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Begründung

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Niederösterreich der Teilnahme der mj XXXX am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/2022.

Die Rechtsmittelbelehrung wies auf die Notwendigkeit hin, eine etwaige Beschwerde binnen Frist von 5 Tagen bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich einzubringen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.09.2021 zugestellt, die Rechtsmittelfrist endete am 29.09.2021.

2. Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde am 30.09.2021 ein.

3. In weiterer Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 13.10.2021).

4. Mit Schreiben vom 15.10.2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vor.

5. Mit Schreiben vom 02.11.2021 äußerte sich der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst wie folgt: Er habe von einem Anwalt und einer weiteren rechtskundigen Person die Auskunft erhalten, dass bei der Fristberechnung nur die Werktage zählen, daher sei er vom Fristende 30.09.2021 ausgegangen. Es gehe um das Schuljahr seiner Tochter, die Familie habe sich nach bestem Wissen und Gewissen für den häuslichen Unterricht entschieden. Es wäre schön, wenn sich eine harmonische Lösung finden ließe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.09.2021 zugestellt, in der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden kann und dass diese bei der belangten Behörde einzubringen ist.

Die Rechtsmittelfrist endete am 29.09.2021.

Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde am 30.09.2021 ein.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt; sie sind auch unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

Zur Zurückweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]

3.1. Gemäß § 11 Abs 3 SchPflG gilt:

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11.

(…)

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(…)

3.2. Gemäß § 27 Abs 2 SchPflG gilt

Verfahren

§ 27.

(…)

(2) In den Fällen des § 11 Abs. 3 beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.

3.3. Gemäß § 33 AVG gilt

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

3.4. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.09.2021 zugestellt, in der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden kann und dass diese bei der belangten Behörde einzubringen ist.

Da nach § 33 Abs 1 AVG der Beginn und der Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert werden, sind der 25.11.2021 (Samstag) und der 26.11.2021 (Sonntag) in die Frist einzurechnen. Die dem Beschwerdeführer durch einen Anwalt erteilte Rechtsauskunft widerspricht dem ausdrücklichen und eindeutigen Gesetzeswortlaut.

Die Rechtsmittelfrist endete somit am 29.09.2021.

Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde jedoch erst am 30.09.2021 ein.

3.5. Somit wurde die Beschwerde jedoch verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die vom Beschwerdeführer begehrte inhaltliche Auseinandersetzung („harmonische Lösung“) mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Verspätung ausdrücklich verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. erneut VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080 sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.7. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

häuslicher Unterricht Rechtsmittelfrist Untersagung Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2247298.1.00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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