TE Bvwg Beschluss 2021/11/16 W111 2245923-1

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Entscheidungsdatum

16.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §169f
GehG §169g
VwGVG §34 Abs3

Spruch


W111 2245923-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Werner DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 16.06.2021, Zl. 00009181/000-LPDO/2021, den Beschluss:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 13.10.2010 beantragte der Beschwerdeführer, die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung und allenfalls die Nachzahlung von Bezügen.

2. Mit Bescheid vom 21.02.2011 wies das Landespolizeikommando Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers ab.

3. Mit Schreiben vom 28.08.2012 erfolgte ein Parteiengehör. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass aufgrund eines näher angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 13 Abs. 2 DVG iVm § 68 Abs. 2 AVG der Bescheid vom 21.02.2011 aufgehoben und das Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werde. Weiters wurde ausgeführt, dass sich beim Beschwerdeführer keine Verbesserung ergebe.

4. Der Beschwerdeführer teilte mit E-Mail vom 25.10.2012 mit, dass er seinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zurückziehe.

5. Mit Schreiben vom 29.08.2013 beantragte der Beschwerdeführer, die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung und allenfalls die Nachzahlung von Bezügen.

6. Mit Bescheid vom 16.07.2015 wies die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurück.

7. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.10.2016, Zl. W188 2117346-1, statt und hob diesen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos auf. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung im Wesentlichen aus, dass die Behörde über den gestellten Antrag inhaltlich entscheiden hätte müssen.

8. Die Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.05.2020 das Ergebnis der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 169f Abs. 3 GehG.

9. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG 1956 festgesetzt (Spruchpunkt 1.). In Spruchpunkt 2. wurde ausgesprochen, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab XXXX nicht verjährt sei.

10. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. Er führte aus, dass der Bescheid im Spruchpunkt 1 angefochten werde, wobei ausdrücklich Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde. Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde im Wesentlichen die Ansicht, dass auch die nunmehr für die Festsetzung seines Besoldungsdienstalters angewendete gesetzliche Neufassung seine Diskriminierung nicht beseitige.

11. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 26.08.2021 vorgelegt und sind am 01.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit der Vorlage erstattete die Behörde eine „Gegenschrift“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren.

Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs.

Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm 14 zu § 34 VwGVG).

Beim Bundesverwaltungsgericht sind etwa 200 gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall (W128 2151136-1) bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden und das Besoldungsdienstalter des betreffenden Beamten um einen Tag verbessert. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu diesem Erkenntnis nunmehr das im Spruch genannte Verfahren, dem dieselbe Rechtsfrage wie in dem hier vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, anhängig. In der im genannten Verfahren erhobenen Revision argumentiert der Revisionswerber im Wesentlichen, dass der Abzug von vier Jahren zur Hälfte iSd § 169g Abs. 4 GehG 1956 unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges unangewendet zu bleiben habe. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist auch für den vorliegenden Fall relevant.

Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Schlagworte

Aussetzung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Rechtsfrage Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W111.2245923.1.00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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