Entscheidungsdatum
19.11.2021Norm
B-GlBG §18aSpruch
W122 2229724-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch FSK L FRÖHLICH KOLAR-SYRMAS KARISCH, gegen den Bescheid der LPD Steiermark vom 16.01.2020, GZ: PAD/17/00066091/3567/003, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.10.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Bescheidbehebung gekürzte Ausfertigung GleichbehandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2229724.1.00Im RIS seit
03.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021