TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/19 W122 2229724-1

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Veröffentlicht am 19.11.2021
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Entscheidungsdatum

19.11.2021

Norm

B-GlBG §18a
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W122 2229724-1/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch FSK L FRÖHLICH KOLAR-SYRMAS KARISCH, gegen den Bescheid der LPD Steiermark vom 16.01.2020, GZ: PAD/17/00066091/3567/003, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.10.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Bescheidbehebung gekürzte Ausfertigung Gleichbehandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2229724.1.00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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