TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/13 95/21/1033

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. September 1995, Zl. Fr 1758/95, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. September 1995 angefochten, mit welchem gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsbürger, ein bis zum 10. April 2000 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer am 22. Oktober 1989 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist sei und am 5. April 1990 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. Daraufhin habe das Arbeitsamt Wien dem Beschwerdeführer einen Befreiungsschein ausgestellt. Die Ehe des Beschwerdeführers sei am 22. Jänner 1991 vom Bezirksgericht Favoriten geschieden worden. Die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers habe niederschriftlich angegeben, für die Verehelichung einen Geldbetrag von S 25.000,-- erhalten und niemals mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Die Ehe sei auch niemals vollzogen worden. Am 22. November 1990 sei dem Beschwerdeführer erstmals ein Sichtvermerk erteilt worden, zu welchem Zeitpunkt er sich bereits über ein Jahr rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Während der aufrechten Ehe habe die geschiedene Ehegattin ein Kind zur Welt gebracht, dessen Vaterschaft der Beschwerdeführer bestritten habe und sohin auch zu keinem Unterhalt verpflichtet sei. Die objektiv festgestellten Umstände (der Beschwerdeführer habe keine polizeiliche Meldung in der Wohnung seiner früheren Ehegattin nachweisen können) und die Angaben der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers bringe die belangte Behörde zu dem Ergebnis, daß die vom Beschwerdeführer geschlossene Ehe nur den Zweck hatte, ihm den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen und in weiterer Folge eine Aufenthaltsberechtigung. Dieses Verhalten rechtfertige die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährde; es stelle einen evidenten Rechtsmißbrauch dar.

Der Beschwerdeführer halte sich seit Oktober 1989 im Bundesgebiet auf, gehe in Österreich einer Beschäftigung nach und sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Im Bundesgebiet lebe sein fünfjähriger Sohn und seine Schwester. Der Beschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 5. November 1992 wegen Übertretung des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden. Wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet im Jahre 1990 sei ein Strafverfahren zwar nicht aktenkundig, jedoch stelle dieser Verstoß gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung dar. Aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sei jedoch von einer beginnenden Integration auszugehen. Durch den Aufenthalt der Familienangehörigen sei eine familiäre Bindung gegeben. Jedoch könnten die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Tatsachen eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses, einer Wohnung sowie einer Aufenthaltsberechtigung nicht erheblich zu seinen Gunsten gewertet werden, zumal er seine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme und seine Aufenthaltsbewilligung nur durch das Eingehen einer dem Wesen der österreichischen Rechtsordnung nicht entsprechenden Ehe erlangt habe. Die Mißachtung der Bestimmungen, die den Aufenthalt von Fremden und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt regelten, stellten einen erheblichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar, sodaß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - dringend geboten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er seine österreichische Ehegattin im Jänner 1990 in einem Gasthaus im 2. Wiener Gemeindebezirk kennengelernt habe und nach der Eheschließung gemeinsam in der Wohnung seiner Ehegattin gewohnt und gelebt habe; die Ehe sei auch in geschlechtlicher Hinsicht vollzogen worden. Im Juli 1990 habe der Beschwerdeführer festgestellt, daß seine Ehegattin schwanger sei. Da er sie zur kritischen Zeit noch nicht einmal gekannt habe, habe sie zugeben müssen, daß es sich um die Leibesfrucht eines anderen Mannes handle; dies habe zur Trennung und sodann auch zur einvernehmlichen Scheidung der Ehe geführt. Die Behauptung, daß es sich um eine Scheinehe gehandelt habe, entbehre jeder sachlicher Grundlage. Der Beschwerdeführer habe zum Beweis dafür, daß er mit seiner Ehegattin gemeinsam gelebt habe sowie keinerlei Geldleistungen an seine österreichische Ehegattin im Zusammenhang mit der Eheschließung erbracht habe, die Einvernahme eines Zeugen beantragt, welcher von der belangten Behörde jedoch nicht einvernommen worden sei. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe der Beschwerdeführer nicht über finanzielle Mittel im Umfang von S 25.000,-- verfügt, sodaß er seiner künftigen Ehegattin derartige Beträge weder anbieten noch bezahlen habe können. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verletzung von Meldevorschriften im Jahre 1992 reiche zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht aus. Gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes spreche auch die Dauer seines nunmehr sechsjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, wobei er - von einer fünfmonatigen Unterbrechung abgesehen - ständig berufstätig gewesen sei und eine intensive Obsorge für seinen im Jahre 1980 geborenen Sohn, der in Österreich die Schule besuche und ohne seine Unterstützung der Not und Verwahrlosung ausgesetzt wäre, gewidmet habe. Der Beschwerdeführer habe auch ein Naheverhältnis zu seiner Schwester, die in Wien wohnhaft sei. Das Aufenthaltsverbot sei daher auch gemäß § 20 FrG nicht zulässig.

Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt aus, daß für sie keine Veranlassung bestanden habe, an den Angaben der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal aus zahlreichen Verfahren, insbesondere bei türkischen Staatsangehörigen, die Vorgangsweise des rechtsmißbräuchlichen Eingehens einer Ehe zum Erwerb von fremdenrechtlich bedeutsamen Berechtigungen bekannt sei und für die ehemalige österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers offensichtlich auch keine Veranlassung bestanden habe, falsche Angaben zu machen. Die wesentlichen Kriterien, die auf eine "Scheinehe" schließen hätten lassen, seien aktenkundig gewesen, die Bezahlung eines Geldbetrages und der Vollzug der Ehe seien nicht entscheidungsrelevant. Die Behörde erster Instanz sei durch einen anonymen Hinweis auf diese und andere Scheinehen aufmerksam gemacht worden. Die beantragte Einvernahme des angebotenen Zeugen hätte deshalb unterbleiben können, weil der Sachverhalt objektiv festgestellt worden sei und an den Angaben der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers keine Zweifel bestanden hätten. Die belangte Behörde wäre zu keinem anderen Ergebnis gekommen, auch wenn der Zeuge andere Angaben gemacht hätte als die geschiedene Ehegattin. Die durch das Aufenthaltsverbot bedingte Beeinträchtigung des Familienlebens des Beschwerdeführers sei berücksichtigt worden. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei jedoch nicht nur das Institut der Ehe rechtsmißbräuchlich verwendet und die Bestimmungen, die den Aufenthalt und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt regelten, mißachtet worden, sondern es würde auch eine Tolerierung dieser Vorgangsweise eine ungerechtfertigte Benachteiligung jener Fremden bedeuten, die sich einem ordnungsgemäßen Einwanderungsverfahren unterzögen.

Gemäß § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes ist gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat gemäß § 18 Abs. 2 u.a. insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 und 3 zu verschaffen (Z. 6 leg. cit.). Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 1 FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. Um diese Gefährlichkeitsprognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Hiebei kommt nicht nur dem von ihm gesetzten Fehlverhalten entscheidende Bedeutung zu, sondern auch der Dauer seines Wohlverhaltens seit der Verwirklichung einer der - in den Tatbeständen des § 18 Abs. 2 FrG beispielsweise aufgezählten - bestimmten Tatsachen im Sinne des § 18 Abs. 1 FrG. Je länger die Verwirklichung dieser bestimmten Tatsachen zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1995, Zl. 94/21/0272, vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0016, vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/21/0007, und vom 17. April 1996, Zl. 95/21/0075).

Wurde ein Fremder wegen unerlaubten Aufenthaltes rechtskräftig bestraft, so setzt die durch § 18 Abs. 1 FrG gebotene Beurteilung seines Gesamtfehlverhaltens eine Feststellung seines jeweils unerlaubten und des nachfolgenden rechtmäßigen Aufenthaltes voraus (vgl. dazu die bereits genannten hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1995 und vom 17. April 1996). Hiebei wird das Gewicht des in Form eines unerlaubten Aufenthaltes gesetzten Fehlverhaltens durch einen nachfolgenden rechtmäßigen Aufenthalt reduziert (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom 22. November 1995). Diese Überlegungen treffen auch auf durch unrichtige Angaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG (vgl. dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995) und auf durch eine rechtsmißbräuchlich eingegangene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin erworbene fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen und nachfolgend ohne Rechtsmißbrauch erworbene solche Berechtigungen zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1996, Zl. 95/21/1209). Im Rahmen der durch § 18 Abs. 1 FrG gebotenen Gefährlichkeitsprognose hat sich die Behörde in einem solchen Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die aus der jeweils festgestellten bestimmten Tatsache abgeleitete Gefährlichkeit des Fremden noch vorliegt, insbesondere ob sein nunmehriger Aufenthalt auf einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten beruht oder ob der Rechtsmißbrauch bereits mehrere Jahre zurückliegt, und sich der Fremde seither wohlverhalten hat.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer unbestritten am 22. Oktober 1989 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist, hat am 5. April 1990 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen, woraufhin ihm vom Arbeitsmarkt Wien ein Befreiungsschein ausgestellt worden ist. Der Beschwerdeführer hat am 11. Juli 1990 um die Erteilung eines Sichtvermerkes angesucht. Ein solcher wurde ihm am 22. November 1990 erteilt. Am 22. Jänner 1991 ist die Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin geschieden worden.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte dem von ihm namhaft gemachten Zeugen darüber, ob der Beschwerdeführer mit seiner ehemaligen österreichischen Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und somit eine Ehe geführt habe, befragen müssen, ist berechtigt. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde nach einer derartigen Befragung zu dem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, daß der Beschwerdeführer seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht zum Schein und zum Zwecke der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen geschlossen habe. Hinzuweisen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß ein Beweisantrag nur dann von vornherein abgelehnt werden darf, wenn entweder die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden oder der Beweisantrag - objektiv gesehen - nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt Beweis zu liefern, sei es weil es auf die Beweistatsachen nicht ankommt, sei es weil das Beweismittel - ohne Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 92/08/0217). Insofern leidet der angefochtene Bescheid unter Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der angefochtene Bescheid ist aber auch inhaltlich rechtswidrig, selbst wenn man annimmt, daß der Beschwerdeführer, der im Verwaltungsverfahren angegeben hat, seit dem Jahre 1992 bei einem Unternehmen in S als Arbeiter tätig zu sein, am 5. April 1990 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin bloß zu dem Zweck geschlossen hat, um fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erwerben. Zwar ist es Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß eine derartige Eheschließung die öffentliche Ordnung gefährdet und ihrem Gehalt nach dem Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG gleichzuhalten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0315). Ebenso wie das Gewicht des in Form eines unerlaubten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Jahre 1990 und seiner im Jahre 1992 begangenen melderechtlichen Verfehlung konnte im vorliegenden Fall aber das Gewicht seiner allenfalls rechtsmißbräuchlich eingegangenen Ehe durch die wiederholte Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen, seinen nachfolgenden rechtmäßigen Aufenthalt sowie das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Sinne der oben angegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reduziert worden sein, zumal sich der Beschwerdeführer nach erfolgter Scheidung von seiner österreichischen Ehegattin im Hinblick auf die Erlangung von weiteren Aufenthaltsberechtigungen unter Umständen nicht mehr auf die Tatsache dieser Ehe berufen konnte. Die belangte Behörde hat es in diesem Fall in Verkennung der Rechtslage unterlassen, konkrete Feststellungen darüber zu treffen, wann das rechtsmißbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers geendet hat. Hiebei ist jener Zeitpunkt maßgeblich, zu welchem er ohne Berufung auf die von ihm mit einer österreichischen Staatsbürgerin allenfalls rechtsmißbräuchlich geschlossene Ehe Bewilligungen beantragt hat; dies wird die Behörde - sollte tatsächlich ein Rechtsmißbrauch vorliegen - in Wahrung des Parteiengehörs festzustellen haben. Angesichts dieser Feststellungen wird sie - in diesem Fall - die rechtlichen Schlußfolgerungen ziehen müssen, ob im Hinblick auf den Zeitablauf im Fall des Beschwerdeführers die Gefährlichkeitsprognose gemäß § 18 Abs. 1 FrG noch gestellt werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. September 1996, Zl. 95/21/1209).

Der Aufhebungsgrund des § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG geht jenem der Z. 3 dieser Bestimmung vor. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995211033.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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