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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art 139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit eines Halte- und Parkverbotes mangels (Nachweis der) ebenfalls angeordneten Aufstellung der Zusatztafel (Wendeplatz) betreffend eine Verordnung eines Tiroler Bürgermeisters; mangelhafte Kundmachung auf Grund Abweichung des Aufstellungsortes des Straßenverkehrszeichen vom kundgemachten VerordnungstextRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des Punktes 6. b) der "Verkehrsregelung in der Schöpfstraße 6b unmittelbar nach Aufstellung des Kranes" in der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck vom 29.05.2019, ZMagIbk/22502/SV-BS/8/9.
Dem VfGH ist es angesichts der vom Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) und von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Unterlagen nicht möglich, festzustellen, dass die Kundmachung der angefochtenen Verordnungsbestimmung zum Tatzeitpunkt mit der vom Verordnungsgeber beschlossenen Festlegung übereinstimmte.
Der VfGH kann angesichts der Ausführungen (zB zu Lichtbildern der Straßenverkehrszeichen, E-Mail des Bauleiters oder dem Aktenvermerk der erkennenden Richterin des LVwG), sowie des Umstandes, dass keines der dem Akt des antragstellenden LVwG beigefügten - zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgenommenen - Lichtbilder eine der angefochtenen Verordnungsbestimmung entsprechende Zusatztafel unterhalb des Verkehrszeichens "Halten und Parken verboten" zeigt, nicht feststellen, dass die Kundmachung der angefochtenen Verordnungsbestimmung zum Tatzeitpunkt mit der vom Verordnungsgeber beschlossenen Festlegung übereinstimmte. Die Verordnung war schon aus diesem Grund im angefochtenen Umfang gesetzwidrig, sodass sich ein Eingehen auf weitere Bedenken des antragstellenden Gerichtes erübrigt.
Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft ausschließlich das angefochtene - im Verfahren vor dem LVwG präjudizielle - Halte- und Parkverbot. Die angefochtene Verordnung verfügte zahlreiche weitere Verkehrsregelungen, die auf andere Weise, insbesondere durch Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen, an näher bezeichneten Orten kundzumachen waren. Eine Feststellung der Gesetzwidrigkeit der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG kommt daher nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenverkehrszeichen, Halte(Park-)verbot, Verordnung Kundmachung, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Verwerfungsumfang, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V605.2020Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022