TE Vwgh Beschluss 2021/10/21 Ra 2019/07/0120

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Veröffentlicht am 21.10.2021
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Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs1 Z2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des A S in K, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Rainerstraße 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. Juli 2019, Zl. LVwG-151876/6/WP/MH, betreffend eine Angelegenheit nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Kremsmünster), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 31/9, KG K., auf dem sich ein Gebäude (Objekt K. Nr. 12) befindet.

2        Mit Bescheid vom 26. November 2018 trug der Bürgermeister der Marktgemeinde Kremsmünster dem Revisionswerber gemäß § 5 Abs. 5 Oberösterreichisches Wasserversorgungsgesetz 2015 (Oö. WVG 2015) auf, sein Objekt K. Nr. 12, welches im Anschlusspflichtbereich der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Kremsmünster liege, an diese anzuschließen und die dazu erforderlichen Einrichtungen unter näher genannten Bedingungen und Auflagen herzustellen.

3        In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, das auf seinem Grundstück befindliche Wohnhaus (Objekt K. Nr. 12) werde durch die Wassergenossenschaft A tatsächlich versorgt. Es bestehe daher gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 Oö. WVG 2015 eine Ausnahme von der Anschlusspflicht.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Eine Revision erklärte es für nicht zulässig.

5        Begründend erwog das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, dass die Satzung der Wassergenossenschaft A (erst) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 22. November 2018 genehmigt worden sei. Hinsichtlich des Objektes des Revisionswerbers habe die Anschlusspflicht aufgrund der Erfüllung der in § 5 Abs. 1 Oö. WVG 2015 normierten gesetzlichen Voraussetzungen bereits seit Inkrafttreten des Oö. WVG 2015 am 1. April 2015 bestanden. Auf diesen Zeitpunkt sei auch bei der Beurteilung abzustellen, ob die mit dem Oö. WVG 2015 erstmals eingeführte - ebenso ex lege eintretende - Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 Oö. WVG 2015 - nämlich die Versorgung durch eine Wassergenossenschaft nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) - greife. Die Wassergenossenschaft A sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründet gewesen, sodass der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt gewesen sei.

6        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 3. Oktober 2019, E 3180/2019-5, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

7        Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof brachte der Bürgermeister der Marktgemeinde Kremsmünster ein als Revisionsbeantwortung bezeichnetes Schreiben ein, in dem er erklärte, dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zuzustimmen.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Eine solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 Z 2 Oö. WVG 2015. Richtigerweise ergebe sich aus einer Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen des Oö. WVG 2015, dass eine einmal entstandene Anschlusspflicht nach § 6 Abs. 1 Z 2 Oö. WVG 2015 wieder wegfalle, wenn ein Objekt in der Folge durch eine Wassergenossenschaft tatsächlich versorgt werde. Die Rechtslage sei jedenfalls nicht eindeutig.

12       Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (VwGH 24.10.2019, Ro 2019/07/0002, 0003, mwN).

13       Der Verwaltungsgerichtshof hat die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision einzige aufgeworfene Rechtsfrage mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Ra 2019/07/0125, 0126, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, betreffend die weiteren Mitglieder der Wassergenossenschaft A geklärt. Demnach ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Anschlusspflicht hinsichtlich des Objektes des Revisionswerbers durch eine erst nach Entstehen der Anschlusspflicht errichtete Versorgung durch die Wassergenossenschaft A nicht beseitigt werden konnte.

14       Da somit nunmehr eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur geltend gemachten Rechtsfrage besteht und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes damit in Einklang steht, werden in der Revision keine Rechtsfragen mehr aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

15       Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte nach § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 21. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070120.L00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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