TE Vwgh Beschluss 2021/11/11 Ra 2019/04/0137

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Veröffentlicht am 11.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §19
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der M A A in I, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Franz-Xaver-Renn-Straße 4 / Top 30, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7. Mai 2019, Zl. LVwG-2018/32/1634-21, betreffend Vorschreibung von Sachverständigengebühren in einer Angelegenheit betreffend Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 15. Juni 2018 stellte die Bezirkshauptmannschaft Imst (belangte Behörde) auf Grund der Anträge der Revisionswerberin vom 6. März 2018 gemäß § 19 GewO 1994 fest, dass die Revisionswerberin die individuelle Befähigung zur Ausübung der Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß § 94 Z 42 GewO 1994, ausgenommen Piercen und Tätowieren“ sowie „Fußpflege gemäß § 94 Z 23 GewO 1994“ nicht besitze.

2        Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde.

3        Mit Beschluss vom 10. August 2018 bestellte das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) Frau N.N. zur nichtamtlichen Sachverständigen. Die Sachverständige erstattete am 23. September 2018 ein schriftliches Gutachten und ergänzte dieses schriftlich am 9. Dezember 2018.

4        Mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und bestimmte mit Beschluss vom 25. Jänner 2019 die Gebühren der Sachverständigen mit insgesamt € 1.156,60.

5        Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2019 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 AVG zur Überweisung der mit € 1.156,60 bestimmten Sachverständigengebühren binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses auf näher genanntes Konto des Verwaltungsgerichts und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

6        Gegen diesen Beschluss erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. September 2019, E 2338/2019-6, ablehnte und die er dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur „Rechtsfrage, inwiefern bei der Beurteilung der Befähigung in Bezug auf die Ausübung eines Gewerbes als Amtssachverständige die Innungsmeisterin des betreffenden Gewerbes herangezogen werden darf bzw. im Rahmen eines einfachgesetzlich mängelfreien Verfahrens die damit verbundenen Gebühren einer Partei auferlegt werden dürfen“. „Da eine Innung eine Interessenvertretung“ darstelle, bestehe „nicht von vornherein völlige Unbefangenheit ... wie bei einem gerichtlich beeideten unabhängigen Sachverständigen.“

11       Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision zunächst, dass die von ihr als befangen erachtete Sachverständige N.N. nicht als Amtssachverständige dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogen wurde, sondern das Verwaltungsgericht N.N. mit Beschluss vom 10. August 2018 zur nichtamtlichen Sachverständigen bestellt hat.

12       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen dessen Erledigung ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, wenn etwa aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (vgl. etwa VwGH 29.1.2016, Ra 2016/06/0006; 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, ua, Rn. 292, jeweils mwN). Jeder Vorwurf der Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, Rn. 20, mwN).

13       Diesen Erfordernissen entspricht der pauschale Vorwurf, in einem Verfahren über die Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 erscheine eine als Sachverständige bestellte Funktionärin der vorliegend maßgeblichen Innung der Wirtschaftskammer von vornherein nicht völlig unbefangen, nicht (vgl. VwGH 14.10.2021, Ra 2019/04/0105, Rn. 15 und 16, mwN, auf dessen Ausführungen zum gleichlautenden Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin in deren Revision gegen das im Hauptverfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2019 gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

14       Auch mit ihrem übrigen pauschalen Zulässigkeitsvorbringen, wonach die von der Revisionswerberin geltend gemachte „Verletzung eines sich aus dem Unionsrecht ergebenden subjektiven Rechts ... von der belangten Behörde praktisch gar nicht beachtet worden“ sei bzw. „es sich als erheblich für die Entwicklung des österreichischen aber auch des europäischen Rechtes dar[stellt], ob wie zur europarechtlichen Frage ausgeführt, tatsächlich die Beschränkung der Zugangsvoraussetzungen über ein exklusiv innerstaatliches Institut einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit darstellt bzw. Inländerdiskriminierend ist, weswegen die gegenständliche Gebührenvorschreibung auch einen Eingriff in europarechtlich gewährleistete Rechte darstellt“, zeigt die Revision in Bezug auf die gegenständliche Vorschreibung von Sachverständigengebühren fallbezogen keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf und sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu veranlasst, ein von der Revision angeregtes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten (vgl. nochmals VwGH 14.10.2021, Ra 2019/04/0105, Rn. 18 und 19, mwN, auf dessen Ausführungen zum gleichlautenden Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin in deren Revision gegen das im Hauptverfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2019 wiederum gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

15       In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. November 2021

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040137.L00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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