TE Vwgh Beschluss 2021/11/18 Ra 2021/20/0420

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des A I, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2021, L519 2193617-2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der aus dem Irak stammende Revisionswerber stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet im September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Dieser Antrag blieb im Instanzenzug erfolglos und es wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen (sowie weitere nach dem Gesetz vorgesehene Aussprüche getätigt).

2        In weiterer Folge wurde gegen den Revisionswerber (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot rechtskräftig erlassen.

3        Im März 2021 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

4        Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 13. Juli 2021 ab.

5        Die Behandlung der vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluss vom 22. September 2021, E 3202/2021-5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

6        In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorbringen des Revisionswerbers zu jenen neuen Gründen, aufgrund deren er Verfolgung im Heimatland befürchte, als unglaubwürdig eingestuft. Dass die dazu vom Verwaltungsgericht angestellten beweiswürdigenden Erwägungen unvertretbar wären, wird in der Revision nicht dargetan. Der Revisionswerber zeigt zudem die Relevanz der bloß unsubstantiiert behaupteten Verfahrensmängel nicht auf (vgl. sowohl zum Prüfmaßstab im Revisionsverfahren in Bezug auf die Beweiswürdigung als auch zur Erforderlichkeit der Relevanzdarstellung bereits in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision VwGH 3.9.2021, Ra 2020/14/0282, mwN).

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200420.L00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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