Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Verweigerung, Alko iDText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 04.11.2021 nach der am 04.11.2021 in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist schuldig
a) er hat am 23.04.2021 um 18.16 Uhr, außer Dienst und in zivil im Gemeindegebiet N.N. im vermutlich alkoholisiertem Zustand ein Fahrrad gelenkt, und sich bei einem Sturz eine Eigenverletzung zugezogen, wobei der Alkomattest in weiterer Folge verweigert wurde.
Aufgrund dieses Ereignisses wurde dem Beamten auch die Berechtigung zum Lenken von Dienst-Kfz bis auf Widerruf entzogen und ist daher die Dienstfähigkeit für diese Zeit herabgesetzt, weil der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist,
b) er hat am 24.04.2021 in der Zeit zw. 07.00 und 09.35 Uhr seinen Dienst in N.N. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand angetreten und versehen, wobei ein freiwillig durchgeführter Alkomattest einen Wert von 0,18 mg/l ergeben hat,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG und § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. den Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, „Dienstkraftfahrzeuge“ und „Dienstordnung der LPD N.N.“ i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,
Über den Beamten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von € 3.200,- (in Worten dreitausendzweihundert) verhängt.
Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.
B E G R Ü N D U N G
Der Verdacht, schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 11.08.2021 sowie den Erhebungen der LPD N.N. und dem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren bei der BH N.N..
Anlastungen durch die Dienstbehörde:
Ad a.:
Dem Beamten wird vorgeworfen, sich am 23.04.2021, um 18:16 Uhr, in N.N. nach Aufforderung geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht stand, als Lenker eines Fahrrads mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang zu stehen.
Ad b.:
Der Beamte versah am 24.04.2021, in der Zeit von 07:00 bis 09:35 Uhr, seinen Dienst in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Ein Alkomattest ergab um 09:35 Uhr ein relevantes Messergebnis von 0,18 mg/l.
Ad c.:
Durch den Entzug der Berechtigung zum Lenken von Dienstkraftfahrzeugen am 26.04.2021 durch die ho. N.N. ist die Dienstfähigkeit des Beamten insofern herabgesetzt, als er zum Lenken von Dienstkraftfahrzeugen nicht herangezogen werden kann und er somit seine dienstlichen Aufgaben nicht vollständig erfüllen kann.
Der Beamte hat durch das in Pkt. a. und b. angeführte Verhalten sowie durch den in Pkt. c. angeführten Entzug der Berechtigung gegen seine Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. den Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, „Dienstkraftfahrzeuge“ und „Dienstordnung der LPD N.N.“ verstoßen.
Sachverhalt:
Am 23.04.2021 langte in der Personalabteilung der LPD N.N. eine E-Mail des A.A. ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:
Laut vorliegender Aktenlage verständigte Fr. B.B. am 23.04.2021, in N.N. die Rettung, da sie einen verletzten Mann im Straßengraben liegen sah. Bei dem Verletzten handelte es sich um den Beamten, welcher beim Eintreffen der Polizei bereits durch die Rettung erstversorgt wurde. Es konnten Abschürfungen an der Nase und an der rechten Hand wahrgenommen werden. Der Beamte habe den Rettungskräften und Fr. B.B. gegenüber angegeben, zuvor mit seinem Fahrrad gestürzt zu sein. Der Beamte habe einen stark alkoholisierten Eindruck vermittelt und während der Erstversorgung erwähnt, mit seinem Fahrrad von der Donaulände in N.N. weggefahren und vor Abfahrt mindestens vier Bier konsumiert zu haben. Den Aufenthaltsort des Fahrrads habe er nicht angeben können, es konnte auch durch die Funkwagenbesatzung nicht aufgefunden werden. Der Beamte wurde zur ambulanten Versorgung in das LKH N.N. überstellt.
Gegen 18:00 Uhr wurde der Beamte aus dem Krankenhaus entlassen, wobei bei ihm ein stark schwankender Gang wahrgenommen werden konnte. Er habe den Einschreitern gegenüber mehrmals angegeben, mit seinem Fahrrad gestürzt und ein „Kollege vom N.N.“ zu sein. Der Beamte habe die einschreitenden Kollegen öfters gefragt, ob „das sein muss“ bzw. zu ihnen gesagt „man kann das so oder so lösen“. Gegen 18:16 Uhr wurde der Beamte zum Alkomattest aufgefordert, welchen er verweigerte.
Beeinträchtigung im Dienst:
Der Beamte trat am Folgetag, den 24.04.2021, um 07:00 Uhr, seinen Dienst in der N.N. an, ohne seine Vorgesetzten über den Vorfall in Kenntnis zu setzen. Bei einem persönlichen Gespräch wurde ihm die Möglichkeit geboten, die Anschuldigungen durch einen freiwilligen Alkomattest zu entkräftigen. Der durchgeführte Alkomattest ergab um 09:35 Uhr ein relevantes Messergebnis von 0,18 mg/l. Der Beamte gab an, er habe keinen Alkohol getrunken, es handle sich vermutlich um Restalkohol vom Vortag. Dem Beamten wurde aufgrund der (Minder-)Alkoholisierung am 24.04.2021, um 10:00 Uhr, der Dienstabtritt angeordnet.
Entzug der Berechtigung zum Lenken von Dienst-KFZ:
Dem Beamten wurde am 26.04.2021 von der N.N. die Berechtigung zum Lenken von Dienstkraftfahrzeugen bis auf Widerruf entzogen.
Verantwortung:
Der Beamte gab bei seiner niederschriftlichen Befragung an, er sei am 23.04.2021 zu Fuß gestürzt, woraufhin eine Passantin die Rettung verständigt habe. Er verweigerte den Alkomattest, da er nicht mit dem Fahrrad gefahren sei. Was und wieviel er getrunken habe, könne er nicht mehr sagen. Auf die Frage, wieso er den Vorfall nicht seinem Vorgesetzten gemeldet hat, gab er an, er habe nicht gewusst, wem er davon berichten soll. Er habe abwarten wollen, was rauskommt. Am 24.04.2021 habe er sich dienstfähig gefühlt und nicht damit gerechnet, noch restalkoholisiert zu sein. Er sei mit dem Zug in die Arbeit gekommen.
Verwaltungsstrafverfahren:
Der Beamte wurde am 24.04.2021 wegen § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 2. Satz StVO bei der BH N.N. zur Anzeige gebracht. Seitens der BH N.N. wurde eine rechtskräftige Geldstrafe in der Höhe von € 3.600,- und € 360,- Verfahrenskosten verhängt.
Bisherige disziplinäre Maßnahme:
Am 04.12.2019 wurde über den Beamten ein Disziplinarerkenntnis, Disziplinarstrafe der Geldbuße i.H.v. von 800,- €, verhängt. Der Beamte lenkte am 21.03.2019 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrrad und zog sich bei einem Sturz eine Eigenverletzung zu. Aufgrund des Ereignisses wurde dem Beamten auch die Berechtigung zum Lenken von Dienst-KFZ entzogen.
Dienstanweisungen:
Gemäß der Dienstanweisung „Dienstkraftfahrzeuge“ GZ: P4/5053/13/2015 vom 10.03.2015, Pkt. III.3. Fahrtüchtigkeit, hat der Beamte den Fahrdienst in ausgeruhtem Zustand anzutreten. Vor und während einer Dienstfahrt hat sich die Lenkerin oder der Lenker jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten. Dies gilt auch für den Konsum berauschender Mittel oder Medikamente, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Die Lenkerin oder der Lenker hat seine Vorgesetzte oder seinen Vorgesetzten über alle Umstände in Kenntnis zu setzen, die ihre oder seine Fahrtüchtigkeit (analog zu § 58 StVO 1960) beeinträchtigen könnten.
Gemäß der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ GZ: P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. II.1. Dienstfähigkeit, hat jeder Bedienstete in seinem gesamten Verhalten im und außer Dienst darauf Bedacht zu nehmen, dass er während eines angeordneten bzw. geplanten Dienstes seine volle Dienst- und Leistungsfähigkeit abrufen kann.
Gemäß Pkt. II. 8. Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel ist der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist – ausgenommen in den Fällen von Abs. 2 - verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.
Nach § 2 „Verhalten der Polizeibediensteten“ der DA „Dienstordnung der LPD N.N.“, v. 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, haben sich Polizeibedienstete innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren.
Mündliche Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 01.09.2021 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung für 04.11.2021 anberaumt und durchgeführt.
Der Beamte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung zu den Anlastungen für teilweise schuldig und führte an, dass er hinsichtlich Punkt 1 zwar alkoholisiert gewesen ist, jedoch kein Fahrrad gelenkt hätte. Er war zu Fuß unterwegs und wäre gestürzt. Somit wäre er auch nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gestanden und deshalb hätte er auch den Alkomattest verweigert. Über Befragen, weshalb er dann das Straferkenntnis der BH N.N. nicht bekämpft hätte, führte der Beschuldigte an, dass ihm seitens des zuständigen Referenten mitgeteilt wurde, dass ihm kein Glauben geschenkt werde, weil er den Beamten gegenüber am Tatort selbst angegeben hätte, dass er mit dem Fahrrad gefahren wäre.
Jedenfalls bedauere er den Vorfall sehr und versprach sich zu bessern.
Hinsichtlich Punkt 2 war der Beamte geständig und gab an, nicht damit gerechnet zu haben, noch Restalkohol im Blut zu haben.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf das Straferkenntnis der BH N.N. verwiesen, wonach der Beamte wegen Verweigerung des Alkomattestes eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.960,- inklusive Verfahrenskosten verurteilt wurde.
Weiters wurde angeführt, dass der Beamte erst im Dezember 2019 seitens der damaligen Disziplinarkommission wegen Lenken eines Fahrrades im alkoholisiertem Zustand zu einer Geldbuße verurteilt wurde.
Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund des teilweisen Geständnisses und des Beweisverfahrens geklärt ist, zumal aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses der BH N.N. Bindungswirkung an diese Entscheidung besteht.
Als mildernden Umstand kann das teilweise Geständnis des Beamten gewertet werden. Erschwerend jedenfalls ist die einschlägige Vormerkung und das Vorhanden von 2 Dienstpflichtverletzungen. Hervorgehoben wird, dass der Beamte von der Landesverkehrsabteilung kommt und gerade dort ist er primär im Verkehrsrecht tätig. Deshalb muss er wissen, dass die Bestimmungen des 5 StVO den Kernbereich seiner Aufgaben betreffen. Darüberhinaus hat er Vorbildfunktion auch im privaten Bereich.
Antrag: Geldstrafe im unteren Bereich.
Der Beamte führte in seinem Schlusswort an, dass er sein Verhalten bedaure.
Der Senat hat dazu erwogen:
Zum Schuldspruch:
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.
Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte in vermutlich alkoholisiertem Zustand ein Fahrrad lenkte, zu Sturz kam und damit mit einem VU in ursächlichem Zusammenhang stand, in weiterer Folge den Alkomattest verweigerte, wodurch ihm die Lenkberechtigung für Dienst-KFZ entzogen wurde und seine Dienstfähigkeit herabgesetzt wurde. Darüber hinaus hat er nächsten Tag seinen Dienst in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand angetreten und damit gegen eine Dienstanweisung der LPD N.N. verstoßen.
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, dem Straferkenntnis der BH N.N. sowie aus den Ausführungen des Beamten.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f).
Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des DisziplinarBeamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.
Eine Verletzung der Pflichten zur Vertrauenswahrung hat der VwGH daher in erster Linie dann angenommen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzte mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war. Dies liegt hier vor, da der Beamte die Normen der StVO, die zu schützen zu seinen Kernaufgaben gehört, mit seinem Verhalten verletzte.
Er war am 23.04.21 in einem vermutlich alkoholisierten Zustand mit seinem Fahrrad unterwegs, ist gestürzt und stand damit in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall iSd § 5 Abs. 2 Zi 2 StVO. Die Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests hat er verweigert, was wieder dazu führte, dass ihm die Dienstbehörde die Lenkberechtigung zum Lenken von DienstKFZ bis auf weiteres entzogen hat.
Seitens des Beamten wurde jedoch bestritten, mit dem Fahrrad gefahren zu sein. Er führte an, dass er dies zwar zuerst gegenüber den Beamten behauptet hatte, aber das Fahrrad wäre zu Hause gestanden. Das Straferkenntnis der BH N.N. hätte er deshalb nicht bekämpft, weil der zuständige Referent ihm aufgrund der eigenen widersprüchlichen Angaben auf die Aussichtlosigkeit des Erfolgs hingewiesen hatte.
Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte bei der Landesverkehrsabteilung tätig. Gerade bei einem Beamtem der Verkehrsabteilung, sohin einer Sonderabteilung, wird man zum Ergebnis kommen, dass der Dienstbezug bejaht wird – weil zu deren Sonderaufgaben die Einhaltung der Verkehrssicherheit gehört - unter anderem auch mit Schwerpunkt Alkoholisierung im Straßenverkehr, und der Beamte in weiterer Folge daher gegen Normen verstoßen hatte, zu deren Einhaltung er in dieser Sonderabteilung speziell geschult ist und zielgerichtet zur Vollziehung eingesetzt wird.
Dem Beamten ist es seit 24.04.21 bis auf Widerruf untersagt, ein Dienst-KFZ zu lenken und gibt es somit auch Auswirkungen auf den dienstlichen Bereich, da der Beschuldigte für diese Zeit ausschließlich als Beifahrer eingesetzt war und die geforderte Mobilität aber im oben angeführten Zeitraum eingeschränkt ist.
Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG:
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch die schriftlichen Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 13.12.2013) wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).
Die oben angeführte Dienstanweisung beinhaltet ganz klar und eindeutig, dass der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst verboten ist. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.
Nunmehr hat der Beamte am 24.04.2021 seinen Dienst in der Zeit zw. 07.00 und 09.35 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versehen, zumal ein freiwillig durchgeführter Alkomattest einen Wert von 0,18 mg/l ergab.
Diesbezüglich führte der Beschuldigte an, dass er am Abend zuvor einige Bier und Schnäpse konsumiert hatte, wie viele es waren, konnte er nicht angeben. Nach dem Vorfall hätte er zu Hause noch weitere alkoholische Getränke zu sich genommen, hätte aber nicht angenommen, dass er am nächsten Tag noch Restalkohol im Blut hatte.
Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DisziplinarBeamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des DisziplinarBeamten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Maßstab für die Strafbemessung ist vor allem das Verschulden des DisziplinarBeamten in der konkreten Situation und dieses verlangt aus spezialpräventiven Gründen eine Sanktion. Als Strafrahmen sah der Senat deshalb eine Geldstrafe im unteren Bereich als ausreichend an. Aus spezialpräventiven Gründen war eine derartige Strafhöhe aufgrund der einschlägigen Vormerkung notwendig, um dem Beamten vor Augen geführt werden, dass derartiges Fehlverhalten bedingungslos sanktioniert wird.
Im konkreten Fall war lediglich das teilweise Geständnis als mildernd zu werten.
Erschwerend wirkten 2 Dienstpflichtverletzung, die einschlägige Vormerkung sowie der Umstand, dass der Beschuldigte in der Verkehrsabteilung tätig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021