TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/13 95/21/1231

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §49 Abs1;
VStG §59;
VStG §60;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 27. September 1995, Zl. Senat-WU-95-063, betreffend Abweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Bestrafung nach dem Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. September 1995 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung seines Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Fremdengesetz gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, in seiner fristgerecht eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit dem Vorbringen begehrt, daß die Strafverfügung am 9. Dezember 1994 an ihn und nicht an seinen gesetzlichen Vertreter und somit nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Da sein gesetzlicher Vertreter erst am 18. November 1995 den Bescheid erhalten habe, sei die Zustellung erst an diesem Tag rechtswirksam vollzogen worden und die Frist von zwei Wochen gewahrt. Dem sei entgegenzuhalten, daß der am 28. Oktober 1978 geborene Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügung Jugendlicher im Sinne des § 4 Abs. 2 VStG gewesen sei. Jugendliche bedürfen, da sie nach den Bestimmungen des VStG als strafmündig anzusehen seien, grundsätzlich keiner Vertretung. Die an ihn erfolgte Zustellung des Straferkenntnisses sei rechtswirksam; einer Zustellung an den gesetzlichen Vertreter bedürfe es nicht. Mit der Zustellung der Strafverfügung an den Beschwerdeführer am 9. Dezember 1994 habe die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen und am 23. Dezember 1994 geendet, sodaß der am 25. Jänner 1995 eingebrachte Einspruch verspätet gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides versucht der Beschwerdeführer zusammengefaßt damit zu begründen, die belangte Behörde hätte die Strafverfügung seinem gesetzlichen Vertreter zustellen müssen; sein gesetzlicher Vertreter hätte nach erfolgter Zustellung (tatsächliches Zukommen des Bescheides) rechtswirksam einen Einspruch verfaßt und dieser Einspruch sei als rechtzeitig anzusehen.

Die belangte Behörde wies bereits zutreffend darauf hin, daß dem im Verwaltungsverfahren prozeßfähigen Beschwerdeführer die Strafverfügung persönlich zugestellt werden durfte und diese Zustellung somit als rechtswirksam anzusehen ist. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher mit Zustellung der Strafverfügung an den Beschwerdeführer zu laufen; der nach Ablauf dieser Frist erhobene Einspruch war zu Recht als verspätet zurückzuweisen. Mit dem Zukommen des Bescheides an den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers begann keine neue Einspruchsfrist, weil gemäß § 60 VStG auch der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten nur innerhalb der dem Beschuldigten offenstehenden Frist Rechtsmittel einlegen darf.

Gemäß § 59 Abs. 2 VStG hat die Behörde, wenn sie es im Interesse eines jugendlichen Beschuldigten für notwendig oder zweckmäßig hält, seinen bekannten gesetzlichen Vertreter von der Einleitung des Strafverfahrens und dem Straferkenntnis zu benachrichtigen. Mit der Unterlassung der Zustellung der Strafverfügung an den gesetzlichen Vertreter vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, weil die Beschwerde mit diesem Vorbringen (eigene) Rechte des gesetzlichen Vertreters und nicht solche des Beschwerdeführers als verletzt erachtet, berechtigt doch § 60 VStG den gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten zu den dort angeführten Maßnahmen (unter anderem zur Ergreifung eines Rechtsmittels) im eigenen Namen und nicht als Vertreter des Minderjährigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1996, Zl. 94/18/0185, mwN.).

2. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Blick auf das Beschwerdevorbringen zum Inhalt des Straferkenntnisses sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, auf die Bestimmung des § 52a VStG hinzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995211231.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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