TE Vfgh Erkenntnis 1994/12/13 G227/93

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
KraftfahrzeugsteuerG 1992
VersicherungssteuerG-Nov BGBl 449/1992
VersicherungssteuerG 1953 §7 Abs4 idF BGBl 449/1992

Leitsatz

Zulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen über die Einhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer durch die Haftpflichtversicherer als Teil des Versicherungsentgelts; Verwaltungsrechtsweg über die Rückforderung zu Unrecht entrichteter Versicherungssteuer nicht zumutbar; Zulässigkeit des Anfechtungsumfangs; sachliche Rechtfertigung der begrenzten Haftung des Versicherers und der Leistungsfreiheit des Versicherers als Folge der Nichtentrichtung der Versicherungssteuer aufgrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und der Verwaltungsökonomie; keine unsachliche Benachteiligung der vom VersicherungssteuerG 1953 erfaßten Fahrzeughalter gegenüber den dem Regime des KraftfahrzeugsteuerG 1992 unterstellten

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung "der bundesgesetzlichen Bestimmungen des ArtI des 2. Teiles Abschn. II Z3 dritter Satz VersStG 1953 idF BGBl. 1992/449 sowie des §7 Abs4 erster Satz und zweiter Satz VersStG idgF, in eventu der bundesgesetzlichen Bestimmungen des ArtI des 2. Teiles Abschn. II Z3 dritter Satz VersStG 1953 idF BGBl. 1992/449, soweit diese gesetzliche Bestimmung auf die Verzugsfolgen für Folgeprämien gem. §39 VersVG Bezug nimmt, sowie des §7 Abs4 erster Satz und zweiter Satz VersStG idgF, in eventu der bundesgesetzlichen Bestimmungen des ArtI des 2. Teiles Abschn. II Z3 dritter Satz VersStG 1953 idF BGBl. 1992/449, soweit diese gesetzliche Bestimmung auf die Verzugsfolgen für Folgeprämien gem. §39 VersVG Bezug nimmt, sowie des §7 Abs4 erster Satz VersStG idgF in eventu nur der bundesgesetzlichen Bestimmung des ArtI des 2. Teiles Abschn. II Z3 dritter Satz VersStG 1953 idF BGBl. 1992/449, soweit diese gesetzliche Bestimmung auf die Verzugsfolgen für Folgeprämien gem. §39 VersVG Bezug nimmt, in eventu der bundesgesetzlichen Bestimmung des ArtI des 2. Teiles Abschn. II Z3 dritter Satz VersStG idF BGBl. 1992/449".

2. §7 Abs4 Versicherungssteuergesetz 1953 idF BGBl. 449/1992 hat folgenden Wortlaut:

"(4) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versicherungsentgeltes, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt. Zahlungen des Versicherungsnehmers auf das Versicherungsentgelt gelten als verhältnismäßig auf die Steuer und die dem Versicherer sonst zustehenden Forderungen (§3 Abs1) geleistet. Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer entsprechend der für das Versicherungsentgelt vereinbarten Zahlungsweise an den Versicherer zu zahlen. Für vom Versicherungsnehmer nicht vollständig gezahlte motorbezogene Versicherungssteuer besteht keine Haftung des Versicherers (§7 Abs1) oder des Bevollmächtigten (§7 Abs1 und 2), wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat."

ArtI Abschnitt II Z3 des zweiten Teiles des Bundesgesetzes BGBl. 449/1992 hat folgenden Wortlaut:

"3. Auf die Zahlung von Versicherungsentgelten, die vor dem 1. Mai 1993 fällig geworden sind, ist Abschnitt I Z1 bis 5 hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer nur soweit anzuwenden, als die Versicherungsentgelte Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 30. April 1993 liegen. Der Versicherungsnehmer hat die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer bei Aufforderung an den Versicherer zu bezahlen. Die §§38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Die Aufforderung hat so rechtzeitig zu ergehen, daß die Versicherungssteuer vom Versicherungsnehmer bis 30. Juni 1993 entrichtet werden kann."

3. Der Antragsteller bringt vor, als Versicherungsnehmer für sein Kraftrad bei einer Versicherungsanstalt haftpflichtversichert zu sein. Die - für den Antragsteller - einmal jährlich zum 15.9. fällig werdende Haftpflichtversicherungsprämie sei nach dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag im voraus zu entrichten. Durch die Änderung des VersicherungssteuerG durch die Novelle BGBl. 449/1992, die mit 1.5.1993 in Kraft getreten ist, habe nunmehr der (Kfz-Haftpflicht-)Versicherer die sogenannte motorbezogene Versicherungssteuer zusammen mit der Versicherungsprämie einzuheben, und zwar mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtbezahlung des geschuldeten Steuerbetrages, weil gem. §7 Abs4 VersicherungssteuerG idF der Novelle 449/1992 die motorbezogene Versicherungssteuer als Teil der Prämie gelte.

Als Übergangsbestimmung für Versicherungsentgelte, die bereits vor dem 1.5.1993 fällig geworden sind, habe der Gesetzgeber bestimmt, daß der Versicherer bis zum Fälligwerden der nächstfolgenden Prämienvorschreibung ausschließlich die motorbezogene Versicherungssteuer vorzuschreiben hat. Der Versicherungsnehmer habe die auf diesen Versicherungszeitraum entfallende motorbezogene Versicherungssteuer bei Aufforderung an den Versicherer zu bezahlen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Zahlungsaufforderung und einer daran anschließenden qualifizierten Mahnung zur Zahlung des Versicherungsentgeltes wäre der Versicherer gemäß §§38 und 39 VersicherungsvertragsG, BGBl. 2/1959, bei Eintritt eines Versicherungsfalles ebenfalls zur Gänze leistungsfrei.

Zur Antragslegitimation bringt der Antragsteller vor, daß ihm als Versicherungsnehmer durch die angefochtenen Gesetzesstellen eine Rechtspflicht auferlegt werde, die in seine Rechtssphäre unmittelbar und aktuell eingreife, ohne daß es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedürfe. Für den Fall des Zuwiderhandelns müßte er bei Eintritt eines Versicherungsfalles, für den er haftpflichtig sei, damit rechnen, daß der Versicherer bei einem qualifizierten Prämienverzug im Sinn des §39 Abs2 VersicherungsvertragsG zur Gänze leistungsfrei bleibe, was ihm nicht zumutbar wäre, zumal er in seiner wirtschaftlichen Existenz ernstlich bedroht sein könnte.

Die Bedenken des Antragstellers richten sich gegen die "Unverhältnismäßigkeit" zwischen tatsächlichem Pflichtverstoß - Nichtbezahlung des relativ geringen Betrages an motorbezogener Versicherungssteuer - und dem - zur Sicherung der Einbringung dieser motorbezogenen Versicherungssteuer vorgesehenen - "privatrechtlichen Druckmittel" der gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß §39 Abs2 VersicherungsvertragsG. Weiters hält der Antragsteller die Differenzierung zwischen Versicherungsnehmern, die dem VersicherungssteuerG unterliegen, und jenen, die dem KraftfahrzeugsteuerG unterliegen, hinsichtlich der "Sanktionen" bei Nichtbezahlung der Versicherungssteuer für sachlich nicht gerechtfertigt.

4. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet und beantragt, den Antrag zurückzuweisen, in eventu die bekämpften Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

In der Folge wurden weitere Schriftsätze ausgetauscht.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.a) Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985, 11726/1988).

b) Der Antragsteller hat im einzelnen dargetan, aus welchen Gründen er seinen Antrag für zulässig erachtet. Die Bundesregierung ist dem entgegengetreten und bringt vor, §6 Abs3 Z7 vorletzter Satz VersicherungssteuerG 1953 idF BGBl. 449/1992 eröffne dem Antragsteller einen Rechtsweg, der zur Erlangung eines Bescheides führen müsse, welcher nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde bekämpft werden könne. Der Versicherungsnehmer könne nämlich gemäß dieser Bestimmung vom Finanzamt die Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Auch wenn der Antrag, wie im vorliegenden Fall, nicht das Bestehen der Abgabenpflicht oder die Höhe der Abgabe, sondern die potentiellen Verzugsfolgen bekämpft, scheine der in §6 Abs3 Z7 leg.cit. vorgegebene Weg ein zweckmäßiges Mittel der Rechtsverfolgung darzustellen, da der Wortlaut der Bestimmung nicht ausschließe, auch die (behauptetermaßen verfassungswidrige) Art der Einhebung der Abgabe, die bei Verzug die Rechtswirkungen der §§38 und 39 VersicherungsvertragsG 1958 auslösen kann, geltend zu machen.

c) Der Verfassungsgerichtshof kann dem jedoch nicht folgen, weil - wie auch die Bundesregierung einräumt - eine solche Antragstellung nur im Fall der vorher erfolgten Zahlung der Prämie (samt Steuer) möglich ist. Die Bundesregierung übersieht, daß im Fall der Rückforderung die Behörde nur über die Unrechtmäßigkeit der Entrichtung der Prämie zu befinden hat, und etwaige Verzugsfolgen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, weil ein Verzug überhaupt nicht eingetreten ist. Die vorgebrachten Bedenken richten sich auch nicht gegen die Art der Einhebung der Abgabe, sondern ausschließlich gegen die Konsequenzen im Fall der Nichtentrichtung.

Da dem Antragsteller somit kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des behaupteten rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht und auch alle übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag zulässig.

Der Antrag auf Aufhebung des ersten und zweiten Satzes des §7 Abs4 VersicherungssteuerG sowie des dritten Satzes der Übergangsbestimmung der Z3 im zitierten Abschnitt II des Bundesgesetzes BGBl. 449/1992 ist - entgegen der Auffassung der Bundesregierung - auch in diesem Umfang zulässig. Der Antragsteller schildert zwar zunächst seine persönliche versicherungsvertragliche Situation (Prämienfälligkeit vor dem 1. Mai 1993), er bekämpft aber allgemein die für seine Person als Konsequenz einer allenfalls nicht (oder nicht rechtzeitig) erfolgten Prämienzahlung eintretende Leistungsfreiheit des Versicherers. Im Antrag werden daher folgerichtig die im 3. Satz der zitierten Übergangsbestimmung enthaltene Verweisung auf die entsprechenden, die Leistungsfreiheit des Versicherers vorsehenden Vorschriften des VersicherungsvertragsG ebenso bekämpft wie die (damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden) ersten beiden Sätze des §7 Abs4 VersicherungssteuerG, welche durch die Einbeziehung der Steuer in das Versicherungsentgelt bewirken, daß bei nicht (oder nicht rechtzeitig) vorgenommener Bezahlung weiterer Prämien Leistungsfreiheit des Versicherers eintritt. Dem Antragsteller ist daher durchaus zuzustimmen, daß der Sitz der bekämpften Verfassungswidrigkeit in diesen beiden Bestimmungen läge.

2. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet.

a) Die Einhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer erfolgt - wie bereits ausgeführt - aufgrund der Novelle BGBl. 449/1992 in Form einer erhöhten Versicherungssteuer gemeinsam mit der (Kfz-Haftpflicht-)Versicherungsprämie durch den Versicherer. Diese Versicherungssteuer gilt als Teil des Versicherungsentgeltes (bzw. gemäß den Übergangsbestimmungen im

2. Teil ArtI Abschnitt II Z3 der Novelle BGBl. 449/1992 für Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Mai 1993 fällig geworden sind, als Folgeprämie).

Steuerschuldner ist gemäß §7 Abs1 VersicherungssteuerG der Versicherungsnehmer. Für die Steuer haftet der Versicherer, der die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten hat. Diese Form der mittelbaren Abgabeneinhebung ermöglicht jene Konsequenz, die auch bei Nichtbezahlung der Versicherungsprämie vertragsrechtlich eintritt. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, an das Instrumentarium des Privatrechts anzuknüpfen und es auch hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer bei den im Privatrecht vorgesehenen Konsequenzen zwischen Versicherer und Versichertem bewenden zu lassen.

Die nunmehr bestehende Haftung der Versicherungsunternehmen für erhöhte Abgabenbeträge bedeutet auch erhöhte Verpflichtungen der Versicherer gegenüber der Abgabenbehörde. Eine derartige Haftung bedarf einer ausreichenden sachlichen Begründung (s. die eingehende Darstellung der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 11921/1988). Der Meinung der Bundesregierung, daß die bekämpfte Regelung als geeignetes Mittel erscheint, die Haftung auf ein vertretbares Maß zu begrenzen, kann nicht entgegengetreten werden, zumal dieses - einer gewissen Entlastung der von der Haftung betroffenen Versicherungsunternehmen dienende - Mittel keineswegs als zur Zielerreichung völlig ungeeignet im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. zB VfSlg. 11369/1987, 11639/1988) bezeichnet werden kann. Hinzu kommt, daß in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof hervorgekommen ist, daß bei der bekämpften Regelung dem Abgabepflichtigen im allgemeinen auch keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen bei Nichtentrichtung der Abgabe drohen (vgl. hiezu auch VwGH 19.6.1975, Zl. 431/75). Da auch deutlich wurde, daß es sich bei der Eintreibung der motorbezogenen Versicherungssteuer im Prozeßweg im Sinne des §7 Abs4 VersicherungssteuerG um ein ziemlich aufwendiges Verfahren handelt, erscheint die bekämpfte Pauschalregelung auch deshalb gerechtfertigt.

Bei einer Durchschnittsbetrachtung fällt vor allem entscheidend ins Gewicht, daß von seiten der Versicherungsunternehmen regelmäßig eine Gesamtvorschreibung an den Versicherungsnehmer erfolgt und daß in jenen Fällen, in denen eine Versicherungsprämie zur Gänze nicht bezahlt wird, die kritisierte Leistungsfreiheit des Versicherers bereits aus versicherungsvertragsrechtlichen Gründen - unabhängig von der abgabenrechtlichen Lage - eintritt. Die Zahl jener Fälle, bei denen die Versicherungsprämie abzüglich der Steuerquote entrichtet wird, ist wohl verschwindend gering.

Schließlich treten zu all diesen Umständen auch die von der Bundesregierung herangezogenen Gründe der Verwaltungsökonomie (s. zB VfSlg. 9924/1984) hinzu. Sicherlich können Aspekte der Verwaltungsökonomie allein nicht unter allen Umständen jede Maßnahme des Gesetzgebers rechtfertigen. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, zumal eine Reihe anderer (oben aufgezeigter) Gründe für die Sachlichkeit der bekämpften Regelung sprechen.

b) Auch die behauptete unsachliche Benachteiligung der vom VersicherungssteuerG erfaßten Fahrzeughalter gegenüber den dem Regime des KraftfahrzeugsteuerG 1992 unterstellten ist nicht gegeben.

Zunächst ist festzuhalten, daß die nach §1 KraftfahrzeugsteuerG 1992 der Steuer unterliegenden Fahrzeuge sich durch bestimmte Merkmale oder Umstände von den übrigen Fahrzeugen (zB Lastkraftwagen, Omnibusse, Zugmaschinen - also Fahrzeuge, die überwiegend der betrieblichen Nutzung dienen - oder Fahrzeuge, die keiner Versicherungspflicht unterliegen) unterscheiden. Eine unterschiedliche Regelung der bei Nichtleistung der Steuer eintretenden Konsequenzen (nur diese, nicht die Unterscheidung als solche, werden im Antrag kritisiert) ist daher schon aus Unterschieden im Tatsächlichen gerechtfertigt (vgl. zB VfSlg. 9888/1983, 10918/1986).

Die Bundesregierung weist darüber hinaus anhand der einzelnen Regelungen (§8 KraftfahrzeugsteuerG 1992, §§44 Abs1, 61 Abs2 und 3 KraftfahrG, §§38, 39 und 67 Abs2 VersicherungsvertragsG) nach, daß die Verfahren bei nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichteter Steuer in beiden Fallgruppen zum selben Ergebnis (Leistungsfreiheit des Versicherers) führen. Der Gesetzgeber hat somit keineswegs völlig verschiedene Sanktionssysteme geschaffen. Auch tritt in beiden Fallgruppen die Unmöglichkeit der Verwendung des Kraftfahrzeuges ein, und zwar in der einen Gruppe wegen des Wegfalles des Versicherungsschutzes und in der anderen Gruppe wegen der Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges.

3. Da die vom Antragsteller angeführten Bedenken aus all diesen Erwägungen nicht zutreffen, ist der Antrag abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Versicherungssteuer, VfGH / Prüfungsumfang, Haftung, Übergangsbestimmung, Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Verwaltungsökonomie, Haftpflichtversicherung (Kfz), Kraftfahrrecht Haftpflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G227.1993

Dokumentnummer

JFT_10058787_93G00227_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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