Entscheidungsdatum
03.11.2021Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §88 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch den Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde gemäß § 88 Abs 2 SPG von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, gegen eine – der DD (belangte Behörde) zurechenbare – Amtshandlung unter der Leitung von CC am 1.1.2021 bei der X bzw am W in Z sowie gegen die Nennung des Namens des Beschwerdeführers durch CC an außenstehende Personen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.6.2021,
zu Recht:
1. A. Gemäß § 90 SPG wird die Beschwerde, sofern sie sich gegen die Nennung des Namens des Beschwerdeführers richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
B. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde als obsiegende Partei ihre Aufwendungen von € 887,60 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
A. Beschwerde
In seiner Beschwerde gemäß § 88 Abs 2 SPG vom 11.2.2021, zur Post gegeben am selben Tag und eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.2.2021, rügte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – zusammengefasst – die Besorgung der Sicherheitsverwaltung durch Organe des Wachkörpers im Wirkungsbereich der DD unter der Einsatzleitung von CC am 1.1.2021 in der Y, wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Versammlungsfreiheit und Recht auf Datenschutz) und einfachgesetzlicher Vorschriften (Vorschriften betreffend den Sicherheitsbereich gemäß § 7a Versammlungsgesetz).
Am 1.1.2021 hätten in der Y mehrere angemeldete und nicht untersagte Versammlungen stattgefunden, die sich gegen „EE“ richteten, zB bei der X und am W. Der Beschwerdeführer habe an diesen beiden Versammlungen teilgenommen. Ebenfalls für den 1.1.2021 sei in Z eine Versammlung „FF“ geplant gewesen, die sich gegen Corona-Maßnahmen gerichtet habe. Diese Versammlung sei offenbar von GG angemeldet worden, der die Anmeldung jedoch vor Beginn der Versammlung zurückgezogen habe. Trotzdem hätten sich gegen 14:00 Uhr in der V-Straße in unmittelbarer Nähe zur angemeldeten Versammlung bei der X ca 800 Personen, die gegen Corona-Maßnahmen demonstrierten, versammelt. Der folgende weiterhin unangemeldete Demonstrationszug dieser Personen sei von der Polizei begleitet und nach einer Route durch die Y zum W eskortiert worden. Die verschiedenen angemeldeten Versammlungen einerseits und die unangemeldete Versammlung andererseits hätten offensichtlich unterschiedliche Inhalte bedient. Diese seien in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinandergestanden. Dies sei dem Einsatzleiter CC bewusst gewesen. Der Beschwerdeführer hätte am 1.1.2021 an der angemeldeten Versammlung bei der X in der V-Straße und am W teilgenommen. Während der Beschwerdeführer sich gemeinsam mit anderen bei der X versammelt habe, hätten sich in unmittelbarer Nähe zu ihnen gegen 14:00 Uhr einige hundert Personen getroffen, die sich nicht der angemeldeten Versammlung „EE“ anschließen wollten, sondern einer eigenen Versammlung, die sich gegen Corona-Maßnahmen gerichtet hätte. Die Polizei unter Einsatzleitung von CC sei offensichtlich nicht daran interessiert gewesen, die beiden Versammlungen voneinander zu trennen. So sei es zu Konflikten zwischen der angemeldeten Versammlung und den Personen, die gegen Corona-Maßnahmen demonstrierten gekommen. Da die Polizei die Personen, die gegen Corona-Maßnahmen demonstrierten, nicht von der angemeldeten Versammlung an der der Beschwerdeführer teilnahm, ferngehalten habe, habe die angemeldete Versammlung nicht mehr ungestört stattfinden können. Außerdem sei durch das inhaltliche Spannungsverhältnis der angemeldete und der nicht angemeldeten Versammlung die Gefahr von Übergriffen auf Personen, die Teil der angemeldeten Versammlung waren real gegeben gewesen. Die belangte Behörde unter Einsatzleitung von CC habe ihre aus Art 11 EMRK und § 7a Versammlungsgesetz ergebende Schutzpflicht der angemeldeten Versammlung bei der X gegenüber verletzt, indem sie diese nicht vor einer unangemeldeten Versammlung geschützt hätten, die sich am selben Ort zur selben Zeit gebildet hätten. Durch dieses Handeln bzw Unterlassen die angemeldete und nicht untersagte Versammlung zu schützen, sei ein ungestörter Ablauf der Versammlung nicht möglich gewesen und die Teilnehmer seien einer Gefahr von Übergriffen ausgesetzt gewesen. Das Versammlungsrecht der Teilnehmer der angemeldeten Versammlung sei dadurch verletzt worden. Da der Beschwerdeführer Teil der angemeldeten Versammlung gewesen sei, hätte die belangte Behörde somit durch ihr Handeln, das als Besorgung der Sicherheitsverwaltung gemäß § 88 Abs 2 SPG einzustufen sei, sein Recht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art 12 StGG und Art 11 EMRK verletzt.
Die nicht angemeldete Versammlung hätte sich nach ihrem Zusammenkommen in der V-Straße auf eine Demonstrationsroute durch die Y begeben, die durch die belangte Behörde vorgegeben worden sei. Am Ende hätte die belangte Behörde die nicht angemeldete Versammlung nach 15:00 Uhr zum W eskortiert, wo bereits eine angemeldete Versammlung stattgefunden habe, die sich inhaltlich, genau wie die angemeldete Versammlung bei der X gegen „EE“ richtete und damit ebenfalls in einem Spannungsverhältnis zur unangemeldeten Versammlung gestanden sei. Deshalb habe sich wiederum am W die gleiche Situation wie bei der X ergeben: Die angemeldete Kundgebung sei nicht von den Personen geschützt worden, die der nicht angemeldeten Versammlung angehörten. Im Gegenteil diese seien geradewegs zur angemeldeten Versammlung hin eskortiert worden. Die Teilnehmer der nicht angemeldeten Versammlung hätten dabei weitestgehend keinen Mund-Nasen-Schutz getragen und auch keinen Sicherheitsabstand zu den Teilnehmern der angemeldeten Versammlung eingehalten. Wiederum konnte somit die angemeldete Versammlung nicht mehr ungestört stattfinden, eine reale Gefahr von Übergriffen sei gegeben gewesen. Die belangte Behörde unter Einsatzleiter CC habe daraus folgend auch am W ihre Schutzpflicht der angemeldeten Versammlung gegenüber verletzt, indem sie diese nicht vor einer unangemeldeten Versammlung geschützt habe. Sie habe die unangemeldete Versammlung geradewegs dort hingeführt. Nachdem der Beschwerdeführer gegen 14:00 Uhr Teil der angemeldeten Versammlung bei der X gewesen sei, hätte er sich später zum W begeben und sei Teil der dort angemeldeten Versammlung gewesen, als die unangemeldete Versammlung dorthin eskortiert wurde. Somit sei wiederum eine Verletzung der Versammlungsfreiheit gemäß Art 12 StGG und Art 11 EMRK bewirkt worden.
Wie aus dem auf YY veröffentlichten Video von JJ zu sehen und zu hören sei, hätte der Einsatzleiter CC mit JJ und anderen Personen gesprochen, wobei bei Minute 5:40 des Videos zu hören sei, wie CC den Personen den Namen des Beschwerdeführers als Anmelder einer Versammlung beim U genannt hätte. Da der Beschwerdeführer der Verbreitung seines Namens als Versammlungsanmelder nicht zugestimmt habe und weder ein lebenswichtiges Interesse an der Verbreitung oder ein überwiegend berechtigtes Interesse eines anderen bestanden habe, verletze die Verbreitung des Namens des Beschwerdeführers als Versammlungsanmelder durch den Einsatzleiter das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten.
Gemäß § 7a Versammlungsgesetz befinde sich rund um eine rechtmäßige Versammlung ein Schutzbereich von 50 Meter. Daraus ergebe sich für den 1.1.2021, dass um die angemeldete rechtmäßige Versammlung bei der X und die angemeldete rechtmäßige Versammlung am W jeweils ein Schutzbereich von 50 Meter bestanden hätte. Dieser wurde durch die nicht angemeldete Versammlung an beiden Orten verletzt. Es wäre die Pflicht der belangten Behörde gewesen, die Wahrung des Sicherheitsbereiches rund um die rechtmäßige Versammlung sicherzustellen. Dies hätte die belangte Behörde verabsäumt. Am W hätte sie durch die Eskorte der unangemeldeten Versammlung geradewegs selbst dafür geführt, dass der Schutzbereich verletzt worden sei.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers festzustellen und dem Rechtsträger der belangten Behörde Kosten aufzuerlegen.
B. Gegenschrift
In ihrer Gegenschrift vom 20.4.2021 entgegnet die belangte Behörde – wiederum zusammengefasst – es seien an diesem 1.1.2021 mehrere Versammlungen angemeldet worden. Die vom Beschwerdeführer angemeldete Versammlung „KK“ hätte zweimal auf Ersuchen des Beschwerdeführers den Standort gewechselt und schließlich vor dem U stattgefunden. Die „LL“ gerichtete Versammlung am gleichen Tag sei am 31.12.2020 um 19:41 Uhr zurückgezogen worden.
Ab ca 13:00 Uhr hätte der Behördenvertreter die Örtlichkeiten am W, am T, in der S-Straße und in der V-Straße beschritten. An sämtlichen Orten sei nichts Außergewöhnliches festzustellen gewesen. In der V-Straße sei man südlich der X auf eine kleine Personengruppe (drei bis vier Personen) aufmerksam geworden, die in das Bild von „Maßnahmengegnern“ passen würden. Diese Gruppe sei angesprochen worden und es hätte sich diese Annahme bestätigt. Zu dieser Gruppe seien MM und JJ hinzugekommen, was aus dem YY-Video ersichtlich sei. Mit der angetroffenen Personengruppe hätte der Behördenvertreter im Beisein mit NN gesprochen und diese darüber aufgeklärt, dass die Maßnahmen-Demo nicht stattfinden würde, da sie zurückgezogen wurde. Da die angetroffenen Demonstranten unerfahren und über die Zurückziehung überrascht gewirkt hätten, sei ihnen der Ernst der Lage erläutert worden und erklärt worden, dass im Netz gegen Verschwörungstheoretiker aufgerufen worden sei und die Z „linke Szene“ augenscheinlich zu diesem Zwecke Versammlungen veranstalte. Um ein Zusammentreffen zu verhindern, sei die Routenführung thematisiert worden. Während des Gespräches hätte sich überraschend ein Demonstrationszug in Richtung Norden in Bewegung gesetzt. Für den Behördenleiter sei vorher nicht erkennbar gewesen, dass Corona-Demonstranten in dieser Masse anströmen würden. Nachdem sich der Demo-Zug in Bewegung gesetzt hatte, hätte seitens der Polizei nunmehr reagiert werden können. Konkret auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers bezogen, sei es für die Organe und den Behördenvertreter vor Ort nicht erkennbar gewesen, dass die Corona-Maßnahmen-Versammlung trotz Zurückziehung des Veranstalters stattfinde. Als es für die Beamten erkennbar gewesen sei, sei es faktisch nicht mehr möglich gewesen, entsprechend zu reagieren, um den Schutzbereich der angemeldeten Parallelversammlungen zu sorgen. Wie auch aus dem vom Beschwerdeführer angeführten YY-Video hervorgehe, hätte sich der Marsch in offenbar wenig bis unkoordinierter Manier plötzlich und überraschend in Bewegung gesetzt. Es sei unmöglich gewesen, den Schutzbereich von 50 Meter, der von den Teilnehmern der Spontan-Demo der Corona-Maßnahmen Kritiker betreten wurde, freizuhalten. Hätte die Behörde rechtzeitig erkannt, dass eine unangemeldete Demo im Gange gewesen sei, hätte sie diese Versammlung gemäß § 13 Abs 1 VersG theoretisch untersagen können, mit dem Ziel den Schutzbereich wiederherzustellen. Da sich die Teilnehmer der Spontan-Demo gerade im Vorbeigehen aber zur zu schützenden Versammlung befanden und keinerlei Agitation in gegen die angemeldete Versammlung setzten, wäre ein Anhalten des Demo-Zuges mit dem damit zwingend verbundenen Verweilen in deren Schutzbereich kontraproduktiv und somit unverhältnismäßig gewesen.
Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer nicht darlegen können, dass bzw inwieweit er in seinen Rechten tangiert oder verletzt worden sei. Die Versammlung „OO“ hätte aktiv und ungestört stattfinden können. Es sei einer Versammlung immanent skandiert worden. Der Demonstrationsmarsch der Spontanversammlung der Maßnahmengegner sei in weiterer Folge polizeilich begleitet worden. Er sei durch Störaktionen der „linken“ Szene geführt wurden. Der Demospitze sei aufgetragen worden, die Route zum westlichen Teile des W zu führen und dort die Versammlung zu beenden. An diesem Ort sei der Abstand zwischen der Spontan-Demo und der angemeldeten Standkundgebung (RR) als ausreichend erachtet worden. Ein Nachmessen am Schreibtisch in einem entsprechenden Programm hätte eine Entfernung von jeweils mehr als 60 Meter ergeben. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer nicht an der am W stattfinden Demo teilgenommen, sondern am L an einer unangemeldeten, die Corona-Maßnahmen-Demo verfolgenden Versammlung. Schon daher würde er nicht in den Kreis der potentiell subjektiv Beschwerdeberechtigten fallen. Zur Datenschutzverletzung müsse eine solche an die Datenschutzbehörde gerichtet werden und nicht mit subsidiären Rechtsschutzmitteln des Sicherheitspolizeigesetzes. Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts über diese Fragen sei durch § 90 SPG explizit ausgeschlossen.
Zusammengefasst gehe die belangte Behörde von keinem Fehlverhalten aus. Vielmehr sei lagebedingt und gesetzeskonform vorgegangen werden. Abschließend beantragte die belangte Behörde neben Kostenersatz die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu unbegründet abzuweisen. Darüber hinaus legte die belangte Behörde zahlreiche Unterlagen vor.
C. Weiteres Verfahrens
Am 24.6.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Replik auf die Gegenschrift der belangten Behörde. Diese wurde wiederum der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 29.6.2021 eine mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter RAA PP sowie QQ für die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer wurde ebenso einvernommen, wie CC als Zeuge. Sämtliche Verfahrensbeteiligte verzichteten auf eine mündliche Verkündung und beantragten die schriftliche Ausfertigung.
II. Sachverhalt
A. Versammlungsanzeigen
Nachdem Pläne einer Versammlung von Corona-Maßnahmen-Kritikern am 1.1.2021 in Z offenbar bekannt wurden, zeigten vier Personen am 28.12.2020 weitere Versammlungen für den 1.1.2021, zwischen 13:00 Uhr und 17:00/18:00 Uhr an: vor der X (Thema „OO“), am W („RR“), am T („SS“) und ursprünglich auf Höhe der R, später vor dem U („KK“). Letztere Versammlung zeigte der Beschwerdeführer an. Diese vier Versammlungen wurden gemeinsam unter anderem mit den Worten „TT“ und „UU“ beworben.
Am 30.12.2020 um 12:12 Uhr zeigte GG per E-Mail eine Veranstaltung am 1.1.2021 zwischen 13:00 Uhr und 17:00 Uhr „VV“ der DD mit einer Teilnehmerzahl von 100–1.000 Personen an. Entsprechend dieser Anzeige war eine Route durch die Y beginnend am Q mit Stationen am Q, U, P und O und Ende beim N geplant.
Die belangte Behörde trat zuerst telefonisch und später per E-Mail um 13:34 Uhr mit GG in Kontakt, informierte ihn über die schon angezeigten Versammlungen und ersuchte um Antwort, ob die Anzeige hinsichtlich einer Routenänderung abgeändert wird.
Mit E-Mail vom 31.12.2020, 19:41 Uhr, zog GG die Anmeldung der Versammlung zurück und gab an, es wird keine Versammlung geben.
B. Beginn des Demonstrationszuges in der V-Straße
Ungefähr zu Beginn der angezeigten Versammlungen besuchte CC, der an diesem Tag Journaldienst bei der belangten Behörde versah, die Versammlungsorte. So kam dieser beim U, T, W und schließlich bei der X vorbei. Zu diesem Zeitpunkt ging er aufgrund der Zurückziehung davon aus, dass der Protestmarsch gegen die Corona-Maßnahmen nicht stattfindet. Als Vorsichtsmaßnahme kontrollierte er trotzdem den Nahebereich der Örtlichkeiten, welche ursprünglich für diese Versammlung angemeldet waren. Ebenfalls beobachtete er die Wege zum P.
Der Beschwerdeführer hielt sich bei der angezeigten Standkundgebung bei der X auf. Er entschloss sich deshalb, die von ihm angezeigte Versammlung beim U nicht stattfinden zu lassen. Dort versammelte er sich gemeinsam mit ca 15-20 anderen Personen.
Der Behördenvertreter evaluierte um ca 14:00 Uhr die Situation bei der X und versuchte herauszufinden, ob Menschen trotz der Zurückziehung am Protestmarsch gegen die Corona-Maßnahmen teilnehmen wollten. Dahingehend sprach er mit mehreren Personen, unter anderem mit einer Person, die dieses Gespräch – sowie den gesamten weiteren Protestmarsch – aufzeichnete und später auf YY veröffentlichte, sowie deren Begleiter.
Für den Behördenvertreter sowie auch für zahlreiche andere anwesende Personen überraschend setzte sich wenige Minuten später aus nicht näher feststellbaren Gründen der Protestzug bestehend aus ca 50-100 Personen in nördlicher Richtung in Bewegung.
C. Störungen des Demonstrationszuges
Als der Behördenvertreter dies wahrnahm, begab es sich unverzüglich an die Spitze des Demonstrationszuges und gab die Richtung vor: die S-Straße entlang, am U vorbei und weiter zum P.
Der Beschwerdeführer begab sich mit einigen weiteren Personen vom O kommend ebenfalls Richtung P und versuchte dem Protestmarsch zu stören. Anwesende Sicherheitsorgane konnten jedoch die ungestörte Fortsetzung des Protestzuges sichern.
Dieser setzte sich vom P in die M-Straße Richtung Westen fort und bog bei der R nach Norden in die V-Straße ein. Zwischenzeitlich begab sich der Beschwerdeführer mit weiteren Personen vom P zurück in die V-Straße und blockierten diese auf Höhe der WW.
Der Protestmarsch der Corona-Maßnahmen-Kritiker kam vor der Blockade zum Stillstand. Wechselseitig wurde der Behördenvertreter aufgefordert, die jeweils andere Versammlung aufzulösen. So schrie auch der Beschwerdeführer den Behördenvertreter an, dem Protestzug der Corona-Maßnahmen-Kritiker aufzulösen, da sich – nach Ansicht des Beschwerdeführers – zwei verurteilte Rechtsextreme darunter befanden.
Nach Intervention des Behördenvertreters setzte sich der Protestzug der Corona-Maßnahmen-Kritiker in umgekehrter Richtung und somit die V-Straße nach Süden wieder in Bewegung. Dadurch wurde die Situation entschärft.
D. Ende des Demonstrationszuges am W
In weiterer Folge leiteten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um ca 15:00 Uhr den mittlerweile mehrere 100 Personen umfassenden Protestmarsch zum W, mit der Intention diesen dort aufzulösen. Dort befand sich eine andere angezeigte Standkundgebung, bei der sich einige Personen aufhielten.
Der von den Sicherheitsorganen zum W geleitete Protestmarsch war ca 50 Meter von der angezeigten Standkundgebung entfernt. Es erfolgte keine wechselseitige Beeinträchtigung.
Der Beschwerdeführer begab sich mit weiteren Personen von der V-Straße Richtung W. Dabei wurde diese Gruppe von einer Polizeikette am Betreten des W gehindert. Diese konnten somit weder an der angezeigten Versammlung teilnehmen, noch zu den Teilnehmern des Protestmarsches gelangen.
Erst nach Auflösung des Protestmarsches wurde die Polizeikette aufgelöst. Der Beschwerdeführer und die übrigen Personen konnten somit den W betreten.
III. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben in der Maßnahmenbeschwerde, der Gegenschrift sowie des Beschwerdeführers und des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Im Grunde sind die Feststellungen unstrittig. So waren die Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Behördenvertreters im Grunde übereinstimmend, wobei freilich jeder die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der eigenen Handlungen hervorhob. Beide waren glaubwürdig, Widersprüche im Sachverhalt traten ausschließlich bei der Intensität der Handlungen des Beschwerdeführers auf. So schilderte der Beschwerdeführer neutral, sich den Spaziergang von verschiedenen Orten angeschaut zu haben, um zu sehen, wer teilnimmt („Ich habe mir natürlich, wie der Demonstrationszug die X verlassen hat, diesen Spaziergang von verschiedenen Orten angeschaut. Zuerst bin ich direkt bei der X gewesen, dann beim P und dann in der V-Straße auf Höhe XX und dann beim W. Mein Grund ist auch gewesen, einfach nur zu sehen, wer aller an dieser Demonstration teilnimmt.“). Demgegenüber gab der Behördenvertreter an, der Beschwerdeführer sei stets an vorderster Front der Gegendemonstranten gewesen („Über Befragung, ob ich den Beschwerdeführer während des Demonstrationszuges gesehen habe: Ja. Erstens habe ich ihn bei der Gegendemo bei der WW gesehen, dann habe ich ihn unten beim L gesehen. Da ist er in diesem skandierenden Bereich drinnen gewesen, der von der Polizeikette abgeblockt wurde. Zuvor habe ich ihn schon bei der Blockung am O, K gesehen. Da war er auch an vorderster Front. Er war an vorderster Front beim Skandieren gegen die Corona-Leugnerdemonstranten. … [D]er Beschwerdeführer [ist] immer an vorderster Front der Gegendemonstration gegen den Spaziergang der Corona-Leugner gewesen.“).
In diesem Zusammenhang erscheinen die Aussagen des Behördenvertreters glaubwürdiger. So war es offenbar schon zum Zeitpunkt der Anzeige der vier koordinierten Versammlungen an neuralgischen Punkten der Y Intention gegen den Protestmarsch der Corona-Maßnahme-Kritiker Stellung zu beziehen (Behördenvertreter: „Wir haben uns zu diesem Zeitpunkt gedacht, dass die [vier] angemeldeten Versammlungen möglicherweise strategisch angemeldet wurden, um gegen die zum damaligen Zeitpunkt noch angezeigte Versammlung der Corona-Leugner zu manifestieren. Diese Konnexität zur rechten Ideologie durch diese Corona-Leugner war mir zu diesem Zeitpunkt in Z überhaupt nicht bekannt.“). Auch sind auf dem vom Beschwerdeführer hingewiesenen YY-Video (AT: 01.01.21 Z X 14.00 Uhr FF, [2.11.2021]) an mehreren Stellen Demonstrationen gegen Kundgebungen gegen den Protestzug sichtbar (Minute 6:50; 24:20; 35:00). Dieses Video wurde – auszugsweise – in der mündlichen Verhandlung abgespielt. Darüber hinaus kam es genau an den Orten zu Gegenkundgebungen, an denen sich der Beschwerdeführer beim „Anschauen“ des Protestzuges aufhielt. Schließlich sorgte eine Aktion in der V-Straße auf Höhe der WW, woran der Beschwerdeführer teilnahm, zu einem Anhalten und einer Umkehr des Protestzuges. Vor dem Hintergrund all dieser Umstände erscheint die – vom Behördenvertreter angegebene – Intention des Beschwerdeführers, den Protestzug zu behindern und zu stören, glaubwürdiger als die – sein Verhalten neutraler darstellenden – Angaben des Beschwerdeführers.
Die Versammlungsanzeigen gehen auf die Angaben in der Gegenschrift sowie den dabei vorgelegten Einsatzbefehl zurück. Dabei wurde ebenfalls ein Flyer vorgelegt, der die vier Versammlungen gemeinsam bewarb.
Den E-Mail-Verkehr zwischen GG und der belangten Behörde legte diese ebenfalls gemeinsam mit der Gegenschrift vor, woraus sich die Versammlungsanzeige, die Rückfrage der belangten Behörde und schließlich die Zurückziehung der Anzeige ergibt.
Die Handlungen des Behördenvertreters auf Höhe der X schilderte dieser nachvollziehbar und glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung („Gegen halb eins, eins, bin ich einmal ausgerückt, um zu diesem Nahbereich zu schauen. Das war im Bereich U, dort hat zum damaligen Zeitpunkt der Beschwerdeführer eine Standkundgebung angezeigt. Auch an anderen Orten, wo laut unseren Informationen Standkundgebungen geplant waren, bin ich vorbeigekommen, das war am T, bei der X und auch am W. Ich habe konkret Ausschau gehalten nach Coronamaßnahmengegnern. Es war unklar, wir sind davon ausgegangen, dass keine Demo mehr ist. Aber aufgrund unseres Wissens, dass Coronamaßnahmengegner oft auch unkooordiniert etwas machen, haben wir uns in diesem Nahebereich die Örtlichkeiten angesehen. Diese Örtlichkeiten waren Anmarschroute vom P. Wir haben auch gewusst, dass es zur gleichen Zeit Kundgebungen an diesen Orten gegeben hat, die ideologisch auseinanderliegen. Uns ist nicht viel aufgefallen, bei der X haben wir ein paar Leute wahrgenommen, sie waren normal angezogen.“).
Übereinstimmendes gab der Beschwerdeführer ebenfalls nachvollziehbar und glaubwürdig an („Ich bin direkt bei der X gewesen. Dort war auch eine Kundgebung angemeldet, an der ich teilnehmen wollte. … Ich habe bemerkt, dass sich immer mehr Leute zur X bewegen, wo eine angemeldete Kundgebung unsererseits gewesen ist. Da sich immer mehr Corona-Leugner und Corona-Leugnerinnen eingefunden haben, hat diese Kundgebung nicht mehr so stattfinden können. … Über Befragung, was mit der Veranstaltung vor dem U gewesen ist: Als am gleichen Tag eine Polizeistreife bei der X vorbeigefahren ist und mich gefragt hat, was mit meiner Versammlung vor dem U ist, habe ich mitgeteilt, dass diese nicht stattfindet und ich mich bei der X aufhalten werde.“).
Der überraschende Beginn des Protestzuges geht zum einen auf die glaubwürdigen Aussagen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung zurück („Dann ist es losgegangen. Die Coronademonstranten sind an der X vorbeigegangen. Wir haben nur mehr reagieren können.“). Zum anderen ist dies auf dem YY-Video ersichtlich (6:20).
Die Störung der vorhandenen Versammlung am P schilderte der Behördenvertreter („Es sind nicht nur vier Einzelkundgebungen gewesen, sondern die Teilnehmer der vier linken Demonstrationen haben sich vereinigt. Es hat für uns den Eindruck gehabt, dass sie vorausgefahren sind und gewusst haben, wo die Corona-Leugner hinkommen werden und es hat Gegenagitationen von der linken Seite gegeben. Das war meines Wissens erinnerlich das erste Mal vor der Polizei am P. Da musste die Polizei einen Keil reinbringen, dass die Teilnehmer der linken Szene vom O kommend nicht mehr zum P bzw zum K strömen konnten. Da haben wir eine Polizeikette gemacht, soviel wir gehabt haben.“). Auch auf dem YY-Video ist dies ersichtlich (24:20).
Die Anhaltung des Protestzuges in der V-Straße auf Höhe der WW, die wechselseitigen Aufforderungen an den Behördenvertreter sowie das Umkehren des Protestmarsches schilderte der Behördenvertreter („Auf Höhe der WW haben die Teilnehmer der linken Demonstrationen eine Gegendemonstration gemacht. Da war auch der Beschwerdeführer dabei. Diese haben wir aufgelöst, weil es eigentlich eine Störung einer Versammlung war. Insbesondere dort, wo der Demonstrationszug der Coronademo geplant war. Die Coronatypen konnten wir dahingehend bringen, dass sie klein beigeben, umdrehen und wieder die J-straße hinuntergehen und über die J-straße, ich vermeine über die G-straße, haben wir sie Richtung Norden geleitet. … Wir sind uns da sehr nahe gegenüber gewesen, der Beschwerdeführer hat mich angeschrien. Ich bin in Zivil gewesen. Er hat mich angeschrien und aufgefordert, die andere Demonstration aufzulösen und nicht seine.“).
Das abschließende Ausklingen des Protestmarsches am W geht wieder auf die Angaben des Behördenvertreters („Wir haben die Information bekommen, dass sich im Bereich des L die linke Szene wieder formiert. Dann haben wir uns gedacht, wir müssen das Theater jetzt beenden. Jetzt ist es genug. Wir haben den Entschluss gefasst, dass wir noch den Weg runter direkt bei der F, wo es Richtung Parkhaus runtergeht, dort die Demonstration hinleiten. Dort wollten wir die Demonstration auflösen, dass eine Ruhe ist.“) in der mündlichen Verhandlung zurück.
Bezüglich der Polizeikette stimmen die Aussagen des Behördenvertreters („Am L war die Polizei mit einer Polizeikette beschäftigt, die heranlaufenden Gegendemonstranten abzublocken.“) und des Beschwerdeführers („Ich bin jedoch von der Polizei daran gehindert worden an dieser angemeldeten Kundgebung teilzunehmen. … Naja, Zwangsgewalt ist es nicht gewesen, es ist eine Polizeikette gewesen. Die Polizei hat durch eine Kette Personen daran gehindert, zu dieser angemeldeten Kundgebung hinzukommen. Erst nach einer Dreiviertelstunde oder eine Stunde hat die Polizei, nachdem die Corona-Leugner weniger geworden sind, die Personen zu dieser angemeldeten Kundgebung gehen lassen.“) überein.
IV. Rechtslage
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG, RGBl 1867/142)
Artikel 12
Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, BGBl 1958/210 idF III 1998/30)
Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.
Versammlungsgesetz (VersG, BGBl 1953/98 idF I 2017/63)
§ 7a (1) Der Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung ist jener Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes den Umfang des Schutzbereiches festzulegen. Die Festlegung eines Schutzbereiches, der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet, ist nicht zulässig.
(3) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereiches absehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Wird von der Behörde nichts anderes festgelegt, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich.
(4) Eine Versammlung ist am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten.
Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl 1991/566 idF I 2018/29
§ 88 Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
§ 90 Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
V. Erwägungen
A. Zulässigkeit
1. Rechtzeitigkeit
Die Amtshandlung fand am Freitag, 1.1.2021 statt. Die gegenständliche Beschwerde wurde laut Poststempel am Donnerstag, 11.2.2021, und somit innerhalb der sechswöchigen Frist zur Beschwerdeerhebung aufgegeben. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig.
2. Verhaltensbeschwerde betreffend die Amtshandlungen bei der X und am W
Gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder vorgesehen werden.
Gemäß § 88 Abs 2 SPG erkennen Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Diese Verhaltensbeschwerde (Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG) ist im Gegensatz zur Maßnahmenbeschwerde (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) gemäß § 88 Abs 1 SPG auf die „Besorgung der Sicherheitsverwaltung“ eingeschränkt. Eine Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG ist eine solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage (VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0229; 19.4.2014, Ra 2015/01/0232, mwN). Die Sicherheitsverwaltung besteht – nach der Definition in § 2 Abs 2 SPG – aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten (VwGH 25.6.2019, Ra 2017/19/0261).
Der Beschwerdeführer rügt erstens die nicht ausreichende Gewährleistung der Ausübung der Versammlungsfreiheit bei der X sowie zweitens die Behinderung an der Teilnahme an einer Versammlung am W durch eine Polizeikette. Diese Unterlassung bzw Handlung betreffen Versammlungsangelegenheiten. Somit liegt Sicherheitsverwaltung vor. Diese Verhaltensbeschwerde ist zulässig, sofern sie sich gegen die Amtshandlungen bei der X und am W richtet.
2. Beschwerde betreffend die Namensnennung
Gemäß § 90 SPG entscheidet die Datenschutzbehörde gemäß § 32 Abs 1 Z 4 DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Der Beschwerdeführer rügt die Nennung seines Namens als Veranstalter einer Versammlung gegenüber Dritten. Da es sich dabei – wie oben ausgeführt – um Versammlungsangelegenheiten handelt, liegt gemäß § 2 Abs 2 SPG Sicherheitsverwaltung vor.
Somit ist das Landesverwaltungsgericht Tirol unzuständig über diesen Beschwerdepunkt zu entscheiden.
D. Behauptete Eingriffe in die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers
1. Allgemeines
Im Kern rügt der Beschwerdeführer jeweils einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit erstens durch die Unterlassung eines ausreichenden Schutzes der vom Beschwerdeführer besuchten angezeigten Versammlung bei der X vor verbalen Unmutsäußerungen durch Teilnehmer der sich dort bildenden Spontanversammlung und zweitens durch die Verhinderung der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer ebenfalls angezeigten Versammlung am W.
2. Anspruch auf Schutz vor Gegendemonstrationen
Mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art 12 StGG und Art 11 EMRK verbunden sind staatliche Organe nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet sind, die zum Schutz erlaubter Versammlungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, also deren Abhaltung zu garantieren (VfSlg 6850/1972, 7229/1973, 8532/1979, 8609/1979). Art 11 MRK verpflichtet demnach den Staat jedenfalls, wenn es darum geht, die dort verankerten Freiheiten gegenüber verfassungsgesetzlich gewährleisteten Freiheiten anderer Personen zu bewahren, zu einem positiven Tun, also nicht bloß dazu, selbst Grundrechtseingriffe zu unterlassen. Ohne staatlichen Schutz wäre das – gegen Störungen von dritter Seite besonders empfindliche – Recht auf Versammlungsfreiheit entweder faktisch überhaupt wirkungslos, oder aber die Versammlungsteilnehmer müssten ihr Recht durch Selbsthilfe durchsetzen. Aus Art 11 MRK ergibt sich sohin die Pflicht des Staates, erlaubte Versammlungen zu schützen (VfSlg 12.501/1990 mwN).
Somit besteht eine staatliche Pflicht, die Ausübung des Versammlungsrechtes zu gewährleisten (VfSlg 20.331/2019) und friedliche Versammlungen vor Übergriffen zu schützen (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 [2021] 468 unter Hinweis auf EGMR 2.2.2010, Christian Democratic People‘s Party, 25.196/04, Rz 25, 28). Zwar können sich auch Gegenversammlungen auf die Versammlungsfreiheit stützen, deren Recht reicht jedoch nur soweit, wie es die Ausübung der Versammlungsfreiheit der ursprünglichen Versammlung nicht unterläuft (EGMR 20.10.2005, United Macedonian Organisation Ilinden & Ivanov, 44.079/98, Rz 104; 26.7.2007, Barankevich, 10.519/03, Rz 30 ff). So ist der friedvolle Verlauf von erlaubten Demonstrationen gegenüber Gegendemonstration durch vernünftige und geeignete Maßnahmen zu gewährleisten (Berka/Binder/Kneihs, Die Grundrechte2 [2019] 758).
3. Kein Eingriff durch die Amtshandlung bei der X
Durch den vom Landesverwaltungsgericht Tirol festgestellten Sachverhalt liegt durch die Amtshandlung bei der X keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seiner Versammlungsfreiheit vor. Er nahm gemeinsam mit anderen Personen an einer angezeigten Versammlung vor der X teil. Zeitgleich setzte sich ein Protestzug von Corona-Maßnahmen-Kritikern in Bewegung, wobei es zu verbalen Auseinandersetzungen kam, nicht jedoch zu körperlichen Übergriffen. Der Beschwerdeführer und die übrigen dort aufhältigen Versammlungsteilnehmer wurden nicht in ihrer Versammlungsfreiheit eingeschränkt. Auch wenn es verbale Unmutsäußerungen Andersdenkender gab, erreichten diese nicht eine Schwelle, um die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen. So gewährleistet das Recht auf Versammlungsfreiheit nicht, vor einer Konfrontation mit politischen Meinungen bewahrt zu werden (VfSlg 20.331/2019).
Abgesehen davon, ist auch das Verhalten der belangten Behörde rechtskonform. Nachdem dem Beschwerdeführer und drei weiteren Personen Pläne über einen Protestmarsch von Corona-Maßnahmen-Kritikern am 1.1.2021 in Z bekannt wurden, zeigten sie am 28.12.2020 jeweils eine Versammlung weitgehend zeitgleich an unterschiedlichen Orten in der Y an. Als zwei Tage später eine Anzeige über diesen Protestmarsch gegen die Corona-Regelungen angezeigt wurde, setzte sich die belangte Behörde unverzüglich mit dem Anzeiger in Verbindung, wies diesen auf die vier schon vorher angezeigten Versammlungen hin und fragte hinsichtlich einer allfälligen Routenänderung an. Einen Tag vor der angezeigten Versammlung, am 31.12.2020 um 19:41 Uhr, wurde die Anzeige des Corona-Maßnahmen-Protestmarsches zurückgezogen. Trotzdem begab sich der Behördenvertreter in die Y um die Situation der vier angezeigten Versammlungen sowie eines möglicherweise doch stattfindenden Protestmarsches zu überprüfen. Als dieser in der V-Straße mit einzelnen Personen, die an dem Protestmarsch teilnehmen wollten, sprach, setzte sich dieser in Bewegung. Dies erfolgte nicht am ursprünglich geplanten Ort am Q, sondern in der Nähe der wenige Minuten zu Fuß entfernten X. In weiterer Folge versuchte der Behördenvertreter den Protestzug durch eine Vorgabe der Route in geregelte Bahnen zu lenken.
Zusammengefasst liegen die vom Beschwerdeführer bezüglich der Situation bei der X geäußerten Kritikpunkte aus zwei Gründen nicht vor: Erstens erfolgte keine das Ausmaß einer Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit erreichende Störungen der Versammlung. Zweitens kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden.
2. Verhältnismäßigkeit der Amtshandlung beim W
Wiederum im Kern richtet sich die Beschwerde gegen die Verhinderung des Betretens des W durch eine Polizeikette, weshalb der Beschwerdeführer nicht an einer dort stattfindenden angezeigten Versammlung teilnehmen konnte. Dadurch wurde in sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eingegriffen.
Dieser Eingriff verfolgte das öffentliche Interesse des Schutzes der Rechte auf Versammlungsfreiheit der Teilnehmer des Protestmarsches. So war es erstens schon ursprüngliche Intention des Beschwerdeführers gemeinsam mit anderen durch mehrere, koordinierte Versammlungen in der Y Stellung gegen den Protestmarsch zu beziehen. Zweitens setzte der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Personen Handlungen zur Störung des Protestmarsches. Trotz der kurzfristen Zurückziehung der Anzeige setzten sich trotzdem erschienene Teilnehmer spontan und offenbar unkoordiniert in Bewegung. Dadurch bildete sich eine Versammlung, welche ebenfalls von Art 11 EMRK und Art 12 StGG geschützt ist (dazu LVwG NÖ 28.5.2021, LVwG-S-742/001-2021). Dahingehend ist auf die obigen Ausführungen zur staatlichen Verpflichtung zum Schutz vor Gegendemonstrationen zu verweisen. Der Beschwerdeführer blockierte gemeinsam mit anderen Personen die V-Straße bei der WW und verhinderte dadurch die Durchführung des Protestmarsches auf der von der belangten Behörde vorgegebenen Route. Dies führte zu einer Umkehr mit verbundener spontanen Routenänderung. Zur Verhinderung einer abermaligen Eskalation am W, zog die belangte Behörde mithilfe der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Polizeisperre ein. Dadurch wurden der Beschwerdeführer und weitere Personen daran gehindert wurden, den W zu betreten. Die Argumentation des Beschwerdeführers, bloß an der ebenfalls dort stattfindenden Versammlung teilnehmen zu wollen, ist nicht zuletzt aufgrund der Vorkommnisse an diesem Tag unglaubwürdig. Seine Intention war es vielmehr den Protestzug abermals zu stören. Damit verbunden wollte der Beschwerdeführer erst den W betreten, als sich auch der Protestzug dort einfand. Es war somit staatliche Verpflichtung, die Teilnehmer des Protestzuges vor Gegendemonstrationen und somit insbesondere vor dem Beschwerdeführer zu schützen. Das öffentliche Interesse lag somit im Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Diese Polizeisperre und die dadurch erzeugte Behinderung des Beschwerdeführers am Betreten des W war auch erforderlich. Gelindere Mittel standen der belangten Behörde nicht zur Verfügung. Wie der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar schilderte, kam es an verschiedenen Orten der Y, insbesondere in der V-Straße, zu Konfliktsituationen zwischen den Teilnehmern des Protestzuges und dem Beschwerdeführer sowie weiterer Personen. Somit konnten sich nicht sämtliche zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf den W konzentrieren. Damit verbunden war es – wie der Behördenvertreter ebenfalls nachvollziehbar schilderte – aufgrund des weitläufigen W nicht möglich zwischen der angezeigten Versammlung am W und dem dorthin geleiteten Protestzug eine Sperre einzuziehen, um die Teilnehmer des Protestzuges ausreichend zu schützen. Vielmehr war es – wie der Behördenvertreter ebenfalls nachvollziehbar schilderte – Intention des Beschwerdeführers, so nah wie möglich an die Teilnehmer des Protestzuges zu kommen. Abgesehen davon kam es durch die Leitung des Protestzuges zum W zu keiner anderweitigen Beeinträchtigung der dort stattfindenden, angezeigten Versammlung. Auch wenn der Schutzbereich von 50 Meter um die angezeigte Veranstaltung durch einzelne Teilnehmer am Protestmarsch unterschritten worden war, kam es zu keiner Beeinträchtigung der angezeigten Versammlung. Die Polizeikette konzentrierte sich somit auf die Behinderung des Zutrittes von offensichtlichen Gegendemonstranten gegen den Protestmarsch. Ebenso wurde die Polizeisperre aufgehoben, sobald sich der Protestmarsch aufgelöst hatte.
Abschließend war die Polizeisperre adäquat. Zwar kann sich der Beschwerdeführer ebenfalls auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit schützen. Allerdings übte er diese zur Störung der Ausübung der Versammlungsfreiheit anderer Personen aus. Somit ist auf Ebene der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn sein Interesse weniger stark zu gewichten.
Somit war der Eingriff in die Versammlungsfreiheit nach Art 11 EMRK und Art 12 StGG des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt nicht vor.
3. Behauptete Verletzung von § 7a VersG
Mit seiner Bezugnahme auf den Umfang des Schutzbereichs in § 7a VersG kann der Beschwerdeführer nichts gewinnen.
Mit der Einführung des § 7a VersG wollte der Gesetzgeber das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützen (IA 2063/A 25. GP, 4 sowie AB 1610 BlgNR 25. GP, 4). Allerdings statuiert § 7a Abs 3 VersG keinen absolut geltenden Mindestumfang, sondern trifft eine Regelung für die Fälle, in denen die Versammlungsbehörde von der ausdrücklichen Festlegung eines anderen Schutzbereichs abgesehen oder einen Schutzbereich noch nicht festgelegt hat bzw nicht festlegen konnte (VfSlg 20.331/2019).
Allein schon deshalb kann der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen hinsichtlich der Verletzung des Schutzbereiches von 50 Meter nichts gewinnen. Darüber hinaus setzte sich bei der Amtshandlung bei der X der Protestzug für die belangte Behörde überraschend und offenbar unkoordiniert in Bewegung. Somit war es dieser gar nicht möglich, auf die Einhaltung des Schutzbereichs der dort parallel stattfindenden angezeigten Versammlung Rücksicht zu nehmen. Bei der Versammlung am W war der Beschwerdeführer weder als Veranstalter noch als Teilnehmer beteiligt, weshalb er sich auch deshalb nicht wegen der Unterschreitung des Schutzbereichs beschweren kann. Abgesehen davon kam es – wie oben schon ausgeführt – zu keiner Beeinträchtigung einer angezeigten Versammlung.
E. Ergebnis
Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Entscheidung über Beschwerden wegen Datenschutzverletzung nach § 90 SPG schließt die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol aus. Dahingehend ist die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Bei der Amtshandlung bei der X kam es zu keinem Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers, weshalb auch keine Verletzung vorlag. Die Behinderung der Teilnahme an der Versammlung am W griff zwar in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 EMRK) des Beschwerdeführers ein. Dieser Eingriff war jedoch verhältnismäßig, weshalb wiederum keine Verletzung vorliegt. Die Beschwerde gemäß § 88 Abs 2 SPG ist somit als unbegründet abzuweisen.
F. Kosten
Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. § 53 VwGVG erklärte diese Bestimmungen auch für Verhaltensbeschwerden für anwendbar.
In ihrer Gegenschrift vom 20.4.2021 beantragte die belangte Behörde Kostenersatz gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung.
Der Vorlageaufwand von € 57,40 (§ 1 Z 3 VwG-Aufwandersatzverordnung), der Schriftsatzaufwand von € 368,80 (§ 1 Z 4) sowie der Verhandlungsaufwand von € 461 (§ 1 Z 5) der belangten Behörde als obsiegende Partei ergeben insgesamt einen Aufwandersatzanspruch der belangten Behörde von € 887,20.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN; 25.9.2017, Ra 2017/20/0282).
Abschließend sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen (Art 133 Abs 5 B-VG). Das gegenständliche Erkenntnis hat eine Unterlassung eines ausreichenden Schutzes einer Versammlung und die Verhinderung der Teilnahme an einer Versammlung zum Gegenstand. Dies betrifft jeweils den Kernbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 EMRK), weshalb der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 5 BVG unzuständig ist (VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0216 unter Hinweis auf Ra 2021/01/0181).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
Schlagworte
Versammlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.14.0370.14Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021