Entscheidungsdatum
04.11.2021Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.09.2021, Zahl ***, betreffend Übertretungen nach dem KFG 1967, der StVO und dem COVID-19-MG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 198,- zu leisten.
3. Hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte 3., 4. und 6 ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG keine Revision zulässig.
4. Hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte 1., 2., 5. und 7. ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 05.05.2021, 21:07 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2 - Kreuzungsbereich: Adresse 3
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben als Lenkerin des Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, da Sie den Motor aufheulen ließen als sie sich der Abzweigung zum Adresse 3 näherten.
2. Datum/Zeit: 05.05.2021, 21:07 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2 - Kreuzungsbereich: Adresse 3
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben als Lenkerin des Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, da die Räder quietschten als sie sich der Abzweigung zum Adresse 3 näherten.
3. Datum/Zeit: 05.05.2021,21:07 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2 - Kreuzungsbereich: Adresse 3
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben als Lenker des Fahrzeuges Ihre Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Eigenschaften des Fahrzeuges angepasst, da Sie vorerst Drifteten und in weiterer Folge ins Schleudern und hierbei unkontrolliert auf die Gegenfahrbahn kamen.
4. Datum/Zeit: 05.05.2021, 21:07 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2 - Kreuzungsbereich: Adresse 3
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.
5. Datum/Zeit: 05.05.2021, 21:08 Uhr
Ort: **** X, Adresse 3 - unmittelbar vor der Örtlichkeit "Adresse 4"
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben als Lenkerin des Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, da Sie den Motor aufheulen ließen.
6. Datum/Zeit: 05.05.2021, 21:08 Uhr
Ort: **** X, Adresse 3, auf Höhe "Adresse 4"
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.
7. Datum/Zeit: 05.05.2021, 21:08 Uhr
Ort: **** X, Adresse 3, auf Höhe "Adresse 4"
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt Ihren privaten Wohnbereich in **** Z, Adresse 1 verlassen und sich zu diesem angeführten Zeitpunkt in **** X, Adresse 2 -Kreuzung: Adresse 3 aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages aufgrund der 10. Novelle zur 4. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung -10. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2021 in der Zeit vom 26.04.2021 bis 05.05.2021 nur zu folgenden Zwecken zulässig ist:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f) die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10,11 und 12 sowie Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2, und
9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 bis 8,10 und 11, § 15 und § 17 Abs. 1 Z4.
Es lag jedoch keiner der angeführten Gründe im gegenständlichen Fall vor, da Sie und Ihr Verhalten aufgrund Ihres äußerst riskanten Fahrverhaltens sowie der Örtlichkeit der "RoadRunner"-Szene zuzuordnen war.“
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
3.) § 20 Abs 1 StVO
4.) § 11 Abs 2 StVO
6.) § 97 Abs 5 StVO
7.) § 2 Abs 1 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 181/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen seien folgende Strafen zu verhängen:
1.) € 60,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967
2.) € 60,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967
3.) € 250,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage und 19 Stunden) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO
4.) € 60,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 3 Stunden) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO
5.) € 60,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967
6.) € 250,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage und 19 Stunden) gemäß § 99 Abs 3 lit j StVO
7.) € 250,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage und 19 Stunden) gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-MG
Zusätzlich habe er einen Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG zu leisten. Die Strafbemessung hat die Behörde mit einer vorsätzlichen Tatbegehung und einschlägigen Vorstrafen begründet.
Gegen dieses Straferkenntnis vom 08.09.2021 richtet sich folgende fristgerechte Beschwerde vom 06.10.2021:
„Ich möchte gegen die im Betreff befindliche Geschäftszahl Einspruch erheben. Ich habe am 15.09.2021 von ihnen ein Schreiben erhalten, in der ich aufgefordert werde eine Strafe in der Höhe von 1105€ bezahlen soll. Als Begründung wird genannt, dass ich mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe. Dadurch frage ich sie höflichst ob sie mir vielleicht einen Kulanzweg für Strafminderung und eine Teilzahlung anbieten können, weil ich es bei vielen Punkten es nicht nachvollziehen kann. Aus meiner Sicht ist die Strafe zu hoch bemessen. Wie ich auch schon bei vorrigen Einspruch erwähnt habe, kann ich mich an diesem Tag nicht erinnern. Es ist richtig wie sie auch im Punkt 7 erwähnt haben, dass ich meinen privaten Wohnbereich verlassen habe, jedoch war ich mit meiner Freundin unterwegs, was auch während der Covid-Zeit erlaubt war.“
Mit Schreiben vom 14.10.2021 hat das Landesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse glaubhaft zu machen. Außerdem wurde er auf die Kostenfolgen des § 52 VwGVG hingewiesen.
Am 02.11.2021 hat der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass er lediglich Arbeitslosengeld beziehe. Er habe keine Schulden und kein Immobilienvermögen.
II. Rechtslage:
Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967):
„§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):
„§ 99. Strafbestimmungen.
(…)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
(…)
j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet,
(…)“
COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG):
„Strafbestimmungen
§ 8.
(…)
(5) Wer einer Verordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(…)“
III. Erwägungen:
Aufgrund des Umstands, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Spruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und ist daher nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden (VwGH 30.09.1981, 81/03/0127).
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (Außerordentliche Milderung der Strafe).
Die belangte Behörde hat bei einem gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 5.000,- zu den Spruchpunkten 1., 2. und 5. Geldstrafen in Höhe von jeweils € 60,- verhängt und damit den Strafrahmen zu lediglich 1,2 % ausgeschöpft. Hinsichtlich der Spruchpunkte 3., 4. und 6 beträgt der Strafrahmen gemäß § 99 Abs 3 StVO € 726,-; die mit € 60,- bzw € 250,- bemessenen Strafen schöpfen den Strafrahmen somit zu 8,2 % bzw zu 34,4 % aus. § 8 Abs 5 COVID-19-MG sieht schließlich Geldstrafen bis zu € 1.450,- vor, sodass der Strafrahmen in Spruchpunkt 7. zu 17,2 % ausgeschöpft wurde.
Die Strafbemessung zu den Spruchpunkten 1., 2., 4., 5., und 7. bewegt sich somit zwischen 1,2 % und 17,2 % der Strafrahmen und ist mangels Vorliegen von Milderungsgründen und der vorsätzlichen Tatbegehung auch mit unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen in Einklang zu bringen.
Hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 6 wurde der Strafrahmen zu 34,4 % ausgeschöpft. Im Akt sind jedoch 15 ungetilgte Verwaltungsstrafen nach dem KFG 1967 und der StVO dokumentiert. Insbesondere unter der Geschäftszahl *** wurde der Beschuldigte bereits einmal wegen desselben Fahrverhaltens (Durchdrehen lassen der Räder, Anziehen der Handbremse zum Driften, Fahren auf Gegenfahrbahn) rechtskräftig bestraft. Aus dem Führerscheinregister ergibt sich, dass der Probeführerschein des Beschuldigten bereits bis 24.09.2022 verlängert werden musste. In Anbetracht der dokumentierten Vorstrafen und dem Umstand, dass sich der Beschuldigte auch durch diese Strafen nicht von weiteren Übertretungen abbringen hat lassen, ist bei ihm von einer ablehnenden oder zumindest gleichgültigen Einstellung gegenüber den im Straßenverkehr zu beachtenden Vorschriften auszugehen. Aus spezialpräventiven Erwägungen ist daher auch bei unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung notwendig. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Der vorzuschreibende Verfahrenskostenbeitrag – auf den der Beschwerde ausdrücklich hingewiesen wurde – ergibt sich aus § 52 Abs 1 VwGVG. Gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Abschließend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gemäß § 54b Abs 3 VStG bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung einbringen kann, sofern er die Strafe auf Grund seiner finanziellen Situation nicht sofort zur Gänze bezahlen kann.
IV. Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist in Verwaltungsstrafsachen keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn nur eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von weniger als € 400,- verhängt wurde. Gegen die Spruchpunkte 3., 4. und 6 ist daher keine Revision möglich.
Gegen die Spruchpunkte 1., 2., 5. und 7. ist hingegen nur die ordentliche Revision ausgeschlossen, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
Schlagworte
StrafhöheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.44.2725.2Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021