TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/4 LVwG-2021/30/2582-1

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Veröffentlicht am 04.11.2021
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Entscheidungsdatum

04.11.2021

Index

41/02 Melderecht;
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MeldeG 1991 §8 Abs2
MeldeG 1991 §22 Abs2 Z5
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde von AA, geboren am ***, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.07.2021, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Folgendes angelastet:

„Sie, AA, geb. am ***, haben am 27.08.2020 um 11:15 Uhr in Z, Adresse 2, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der Unterkunftsnehmer CC geb. *** seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 27.08.2020 der Meldebehörde JJ Z binnen 14 Tagen mitzuteilen.

Der Genannte hat spätestens im Monat Juni 2020 die Unterkunft in **** Z, Adresse 2 aufgegeben, ohne sich abzumelden.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

€ 150,00

3 Tage

§ 22 Abs. 2 Zif. 5 i.V.m. § 8

Abs. 2 Meldegesetz 1991

Verfahrenskosten

Barauslagen

Gesamtbetrag

€ 15,00

 

€ 165,00“

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„In umbezeichneter Rechtssache teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 1, **** Z, mit ihrer Vertretung beauftragt hat und dementsprechend Geld- und Prozessvollmacht erteilt hat. Die bevollmächtigten Vertreter berufen sich gemäß § 8 Abs 1 RAO und § 38 VwGVG iVm § 24 Satz 1 VStG iVm § 10 Abs 1 AVG auf die erteilte Vollmacht und erheben für die Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis des JJes Z vom 28.07.2021, GZI. ***, sohin binnen offener Frist, nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Straferkenntnis wird hinsichtlich der vorgeworfenen Tathandlung sowie auch hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft.

Das angefochtene Straferkenntnis wird in vollem Umfang bekämpft und dazu wie folgt ausgeführt

1. Sachverhalt:

1.1. Der Beschuldigten wird in dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, sie habe am 27.08.2020 um 11:15 Uhr, obwohl sie Grund zur Annahme hatte, dass der Unterkunftsnehmer CC, geb. am ***, seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt, dies der Meldebehörde JJ Z binnen 14 Tagen mitzuteilen.

Herr CC soll spätestens im Monat Juni 2020 die Unterkunft in **** Z, Adresse 2 aufgegeben haben, ohne sich abzumelden.

1.2. Damit wird der Beschuldigten vorgeworfen, die Rechtsvorschriften nach § 8 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 Z 5 Meldegesetz verletzt zu haben und wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 150,00 verhängt. Die Verfahrenskosten wurden mit EUR 15,00 bestimmt.

1.3. Die Beschuldigte ist Geschäftsführerin der DD, die als Vermieterin der gegenständlichen Wohnung auftritt.

1.4. Mit Herrn CC besteht weder zu der Beschuldigten noch der Vermieterin der gegenständlichen Unterkunft eine Vertragsbeziehung.

1.5. Von wem die Anmeldebescheinigung unterzeichnet wurde ist der Beschuldigten nicht bekannt.

1.6. Herr CC wurde mit 20.11.2020 amtlich abgemeldet.

Beweis:  PV

weitere Beweise vorbehalten.

2. Zulässigkeit der Beschwerde:

2.1. Gegen das Straferkenntnis vom 28.07.2021, GZI. ***, ist gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG die Beschwerde an das gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 Abs 2 Z 1 letzter Fall VwGVG zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol zulässig.

2.2. Die Beschuldigte wurde durch das Straferkenntnis in ihren subjektiven Rechten verletzt und ist daher gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

2.3. Das angefochtene Straferkenntnis, GZI. ***, wurde der Beschuldigten am 29.07.2021 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde vom 23.08.2021 ist daher als rechtzeitig anzusehen.

3. Beschwerdegründe:

3.1. Vermieterin und sohin Unterkunftgeberin der Unterkunft in **** Z, Adresse 2 ist nicht die Beschuldigte, sondern die DD, welche die Beschuldigte lediglich als Geschäftsführerin vertritt. Die belangte Behörde wirft der Beschuldigten die gegenständlich Verwaltungsübertretung jedoch nur als Privatperson vor, ohne dass der Spruch des Straferkenntnisses eine Zurechnung des Verhaltens der Beschuldigten der DD enthält. Auch weiteren Ausführungen trifft die belangte Behörde nicht die erforderlichen Feststellungen dazu.

Selbst für den ausdrücklich bestrittenen Fall, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, hätte sohin die Geschäftsführerin der DD und nicht die Beschuldigte diese zu verantworten. Da gegenüber der Geschäftsführerin der DD keine Verfolgungshandlungen binnen eines Jahres gesetzt wurde ist es zum Eintritt der Verfolgungsverjährung gekommen und ist die weitere Verfolgung unzulässig.

3.2. Ganz abgesehen davon, hat weder die Beschuldigte noch die DD CC Unterkunft gewährt. Folglich ist, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, nicht einmal der objektive Tatbestand, der der Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung, verwirklicht.

3.3. Unabhängig von der mangelnden Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, trifft die

Beschuldigte auch kein Verschulden. Die DD, als unmittelbare Vermieterin kontrolliert in regelmäßigen Abständen den Meldestatus und nimmt zahlreiche Abmeldungen vor, um allfälligen Falschmeldungen entgegenzuwirken.

3.4. Ferner bestand, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, für die Beschuldigte keinerlei Grund zur Annahme, dass CC seiner Meldepflicht nicht nachkam, nicht nur ist CC der Beschuldigten unbekannt, sondern mangelt es auch an einer Vertragsbeziehung zwischen der Beschuldigten als auch der DD und CC.

3.5. Die belangte Behörde hat nicht aufgezeigt, warum die Beschuldigte konkret Grund zur Annahme haben musste, dass für jemanden, dem sie nicht einmal Unterkunft gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde. Damit scheinen in der Strafverfügung lediglich die reinen verba legalia als bezeichnete Tathandlung auf. Allein der Umstand, dass seit Anfang Juli die Unterkunftnehmerinnnen EE und FF die Unterkunft in **** Z, Adresse 2 bezogen haben, lässt noch nicht darauf schließen, dass sie Beschuldigte Grund zur Annahme hatte, dass Herr CC seine Meldepflicht verletzt. Auch aufgrund mangelnden Verschuldens scheidet eine Übertretung nach § 8 Abs 2 Meldegesetz aus.

Beweis:  PV

weitere Beweise vorbehalten.

4. Beschwerdeanträge:

4.1. Die Beschwerdeführerin richtet aus diesen Gründen an das Landesverwaltungsgericht die

ANTRÄGE:

1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. a. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren mangels tatbestandsmäßiger Handlung einzustellen, in eventu

2.b. das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu

2.c. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstraftakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Zuge mehrerer gleichartiger Verwaltungsstrafverfahren wurde in den Beschwerdeverfahren eine telefonische Erhebung beim Meldeamt der Stadt Z durchgeführt. Es wurde bestätigt, dass in den gegenständlichen Fällen die Abmeldung an Amts wegen erfolgte. Ein solches amtswegiges Abmeldeverfahren könne mehrere Monate dauern. Eine Mitwirkung des Unterkunftgebers ist in einem solchen Verfahren grundsätzlich nicht vorgesehen.

Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und der durchgeführten Erhebung ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:

Der meldepflichtige Unterkunftnehmer hat am 13.06.2013 einen Nebenwohnsitz in **** Z, Adresse 2, angemeldet. Als Unterkunftgeber scheint die Bezeichnung „GG Z“ auf. Es handelt sich hierbei um die seinerzeitige GG Z DD mit Sitz in **** Z (Firmenbuchnummer ***). Unter der Firmenbuchnummer *** scheint nunmehr die Firma DD mit Sitz in **** Z, Adresse 3, auf. Laut Firmenbuchauszug erfolgt die Erklärung der Errichtung der Gesellschaft mit 13.12.2005 und erfolgt eine Namensänderung mit einem am 14.01.2013 eingelangten Antrag per 24.01.2013. Die Beschwerdeführerin scheint seit 16.11.2007 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der nunmehrigen DD auf. Die Abmeldung des Wohnsitzes erfolgte nicht durch den meldepflichtigen Unterkunftnehmer, sondern von Amts wegen mit 20.11.2020. Das amtswegige Abmeldeverfahren wurde durch eine Anzeige des Stadtpolizeikommando Z vom 27.08.2020, Zl ***, durch einen Polizeibeamten, der am 27.08.2020 melderechtliche Erhebungen durchführte, bei der zuständigen Meldebehörde ausgelöst und in weiterer Folge durchgeführt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich nicht, warum die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der Unterkunftgeberin, der DD mit Sitz in **** Z, im Zeitraum zwischen Juni 2020 und 27.08.2020 Grund zur Annahme haben konnte, dass vom meldepflichtigen Unterkunftnehmer CC die Meldepflicht (Abmeldepflicht) bei der zuständigen Meldebehörde nicht erfüllt wurde. Anders als bei Unterkunftgebern in Beherbergungsbetrieben, die gemäß § 7 Abs 6 MeldeG für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis und damit für die Erfüllung der Meldepflicht durch den Unterkunftnehmer verantwortlich sind, ist ein Unterkunftgeber außerhalb eines Beherbergungsbetriebes nicht dazu verpflichtet, bei der Meldebehörde zu überprüfen, ob ein meldepflichtiger Unterkunftnehmer, der die vom Unterkunftgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft aufgibt, sich auch tatsächlich bei der zuständigen Meldebehörde abgemeldet hat oder nicht. Erst wenn der Unterkunftgeber aufgrund konkreter Lebenssachverhalte Grund zur Annahme hat, dass der Unterkunftnehmer seine Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt hat, trifft ihn gemäß § 8 Abs 2 MeldeG die Pflicht, dies der Meldebehörde binnen vierzehn Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Weiters ist diesbezüglich auch beachtlich, dass bei der meldepolizeilichen Anmeldung der vom meldepflichtigen Unterkunftnehmer ausgefüllte Meldezettel auch dem Unterkunftgeber vorzulegen und von diesem zu unterfertigen ist. Eine solche Vorlagepflicht an den Unterkunftgeber und Unterfertigungspflicht durch den Unterkunftgeber ist bei der meldebehördlichen Abmeldung durch den meldepflichtigen Unterkunftnehmer im Melderecht nicht (mehr) vorgesehen. Auch wenn der Unterkunftgeber Kenntnis von der Aufgabe der Unterkunft durch den Unterkunftnehmer hat (ausbleibende Mietzahlungen, Neuvermietung, ….) ist der Unterkunftgeber nach der Aufgabe der Unterkunft durch den Unterkunftnehmer nicht verpflichtet, bei der Meldebehörde nachzufragen und zu erheben, ob sich der die Unterkunft aufgebende meldepflichtige Unterkunftnehmer bei der Meldebehörde ordnungsgemäß abgemeldet hat oder nicht.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass und ab wann der Unterkunftgeber, im gegenständlichen Fall die DD, Kenntnis einerseits von der Aufgabe der Unterkunft durch den Unterkunftnehmer und andererseits von einer etwaigen vom Unterkunftnehmer unterlassenen Abmeldung bei der Meldebehörde hatte. Wie bereits ausgeführt, bestand keine gesetzliche Verpflichtung, sich bei der zuständigen Meldebehörde darüber zu informieren, ob sich der meldepflichtige Unterkunftnehmer nach der Aufgabe der Unterkunft auch tatsächlich innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Frist bei der zuständigen Meldebehörde abgemeldet hat oder nicht.

Kenntnis von der nicht erfolgten Abmeldung durch den meldepflichtigen Unterkunftnehmer hatte die Unterkunftgeberin erst im Rahmen der polizeilichen Erhebungen am 27.08.2020 erlangt. Die im § 8 Abs 2 MeldeG vorgesehene vierzehntägige Frist hatte somit mit Ablauf des 27.08.2020 begonnen, wobei die zuständige Meldebehörde am 27.08.2020 von der erfolgten Aufgabe der Unterkunft durch die meldepflichtige Unterkunftnehmerin verständigt wurde und das amtswegige Abmeldeverfahren von der Meldebehörde eingeleitet und durchgeführt wurde. Angelastet wurde nur eine Tatzeit bis 27.08.2020.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen ergeben sich im gegenständlichen Verfahren keine konkreten Hinweise und Gründe, dass die Beschwerdeführerin die ihr im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat. Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach dem Meldegesetz einzustellen.

II.      Unzulässigkeit der Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.30.2582.1

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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