Entscheidungsdatum
04.11.2021Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.08.2021, Zahl ***, betreffend die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für eine Kleinwasserkraftanlage nach dem Wasserrechtsgesetz 1959,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1)
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2021 wurde über Antrag der CC
- unter Spruchteil A. das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage am DD-bach in X befristet bis zum 31.12.2050 wiederverliehen, wobei die wasserrechtliche Bewilligung auf die Entnahme von maximal 25 l/s aus dem DD-bach beschränkt wurde und eine Pflichtwassermenge von 15 l/s für den Zeitraum vom 01.06. bis 15.08., von 10 l/s für den Zeitraum vom 16.08. bis 31.10. und von 5 l/s für den Zeitraum vom 01.11. bis 31.05. vorgesehen wurde, und
- unter Spruchteil B. die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Kleinwasserkraftwerk am DD-bach erteilt wurde.
Unter Spruchteil C. wurden Nebenbestimmungen und Auflagen für den Kraftwerksbetrieb vorgesehen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren unter Beiziehung verschiedener Sachverständiger ergeben habe, dass durch den Betrieb der Kleinwasserkraftanlage bei Einhaltung der vorgegebenen Nebenbestimmungen und Auflagen mit keinen Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen oder von Rechten Dritter zu rechnen sei.
Es sei auch mit keinen Beeinträchtigungen oder Verschlechterungen für die Ökologie des betroffenen Gewässers zu rechnen, ebenso wenig mit Beeinträchtigungen für die Fischerei.
Daher hätten die beantragten Genehmigungen nach dem Wasserrechtsgesetz und dem Tiroler Naturschutzgesetz erteilt werden können.
2)
Gegen die Bewilligung entsprechend dem angeführten Genehmigungsbescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher beantragt wurde, in Abänderung des angefochtenen Bescheides die Kraftwerksbetreiberin zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an ihn als Fischereiberechtigten auf die Dauer des Betriebes der Anlage zu verpflichten.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der beschwerdeführende Fischereiberechtigte aus, dass er im erstinstanzlichen Verfahren nicht gehört worden sei, er sei auch zu keiner Verhandlung beigezogen worden.
Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Mit dem bekämpften Bescheid sei ihm als Fischereiberechtigten keine Entschädigung zugesprochen worden.
Seinem Vorgänger sei 1990 bei der erstmaligen Bewilligung des Kraftwerks eine Entschädigung in Form eines jährlichen Gamsabschusses schriftlich garantiert worden.
Da eine einvernehmliche schriftliche Zusage über eine angemessene Entschädigung bislang nicht ausverhandelt habe werden können, hätte die Beschwerdeeinbringung erfolgen müssen.
II. Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Wiederverleihungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 betreffend eine Kleinwasserkraftanlage.
Der Beschwerdeführer ist Fischereiberechtigter an dem vom Wassereinzug für die Kleinwasserkraftanlage betroffenen Fließgewässer.
Der Rechtsmittelwerber wurde dem streitverfangenen Wiederverleihungsverfahren der belangten Behörde nicht beigezogen, weder wurde er zu einer Verhandlung geladen noch erhielt er die Gelegenheit, sich zum Vorhaben zu äußern. Lediglich der Bewilligungsbescheid wurde ihm zugestellt.
Im angefochtenen Bescheid erfolgte kein Abspruch darüber, ob dem Beschwerdeführer als Fischereiberechtigten eine Entschädigung zufolge des Betriebs der Kleinwasserkraftanlage gebührt.
Der Rechtsmittelwerber hat in seinem Beschwerdeschriftsatz ausschließlich den Zuspruch einer Entschädigung begehrt, nicht aber die Umsetzung einer Maßnahme zum Schutz der Fischerei beim Betrieb der Kleinwasserkraftanlage verlangt.
III. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage ergibt.
Gegen die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Bedenken, solche wurden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Dementsprechend konnten die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen auf sicherem Boden getroffen werden. Widersprüche in den vorliegenden Beweisergebnissen waren im Rahmen der Beweiswürdigung nicht aufzulösen.
IV. Rechtslage:
Die in der gegenständlichen Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 73/2018, haben folgenden Wortlaut:
„Einschränkung zugunsten der Fischerei.
§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
(2) …
Entschädigungen und Beiträge.
§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.
(3) Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit – also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Abs. 1 bestimmte Zeiträume – eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 123 Abs. 2 Anwendung.
(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
(5)…“
V. Erwägungen:
1)
Der Fischereiberechtigte ist im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren – als ein solches stellt sich auch ein Wiederverleihungsverfahren dar – darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).
Dem Fischereiberechtigten ist mithin die Obliegenheit auferlegt, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (VwGH 03.10.2018, Ra 2018/07/0438).
Lassen sich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei nicht ohne unverhältnismäßige Erschwernis für das Vorhaben verwirklichen, ist der Fischereiberechtigte auf eine Entschädigung beschränkt, wobei es eines besonderen Entschädigungsantrages des Fischereiberechtigten dann nicht bedarf, wenn der Fischereiberechtigte im Verfahren konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei vorgeschlagen hat, denen nicht Rechnung getragen werden kann; in einem solchen Fall hat die Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob dem Fischereiberechtigten eine Entschädigung zusteht (VwGH 28.01.2016, 2013/07/0134).
Werden hingegen keine „Einwendungen“ im Sinne des § 15 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 durch den Fischereiberechtigten erhoben, also keine konkreten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt, können Parteistellung und Entschädigungsanspruch nur durch ein ausdrückliches Entschädigungsbegehren gesichert werden (vgl Bachler in Oberleitner/Berger, WRG–ON 4.01, § 15).
2)
Fallbezogen ist festzuhalten, dass nach den getroffenen Feststellungen der angefochtene Bescheid der belangten Wasserrechtsbehörde keinen Abspruch über eine Entschädigung des Fischereiberechtigten für durch das gegenständliche Vorhaben möglicherweise entstehende Nachteile enthält.
Nach der jüngeren Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt nun die Unterlassung einer Entscheidung über eine Entschädigung nach § 117 WRG 1959 – anders als nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – keine (implizite) negative Erledigung des Entschädigungsbegehrens des Betroffenen – im Gegenstandsfall: des Fischereiberechtigten – dar (VwGH 28.07.2016, 2013/07/0161).
Demzufolge liegt mit dem bekämpften Bescheid noch keine Entscheidung über die dem Fischereiberechtigten allenfalls zustehende Entschädigung vor.
Sachverhaltsgemäß hat die belangte Wasserrechtsbehörde keine Bewilligungsverhandlung zur Erledigung des Wiederverleihungsantrags vorgenommen und den beschwerdeführenden Fischereiberechtigten auch sonst in keiner Weise dem Verfahren beigezogen, lediglich der nunmehr in Beschwerde gezogene Genehmigungsbescheid wurde dem Rechtsmittelwerber zugestellt.
Infolgedessen konnte der Beschwerdeführer vorliegend weder seine (eingeschränkte) Parteistellung noch seinen möglicherweise gegebenen Entschädigungsanspruch verlieren. Er kann zulässigerweise ein Entschädigungsbegehren stellen, das von der belangten Wasserrechtsbehörde in erster Instanz zu erledigen ist.
Die Entscheidung über den verfahrensauslösenden Wiederverleihungsantrag ist nämlich von der Entscheidung über eine allenfalls zu leistende Fischereientschädigung trennbar, wofür schon die wesentliche Verschiedenheit des Rechtszuges gegen diese beiden Entscheidungen spricht; während die Entscheidung über den Wiederverleihungsantrag durch Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol bekämpft werden kann, ist gegen die Entscheidung über die Entschädigung die Anrufung des (Zivil-)Gerichts nach § 117 Abs 4 Wasserrechtsgesetz 1959 eingeräumt (vgl VwGH 29.10.2015, Ra 2014/07/0086).
Feststellungsgemäß hat der beschwerdeführende Fischereiberechtigte mit seinem Rechtsmittelschriftsatz ausschließlich ein Entschädigungsbegehren vorgebracht, nicht jedoch Maßnahmen zum Schutz der Fischerei konkret verlangt.
Mit Blick darauf, dass die belangte Wasserrechtsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid noch nicht über eine allenfalls zu leistende Fischereientschädigung abgesprochen hat, somit das Landesverwaltungsgericht Tirol erstmalig die Entschädigungsfrage behandeln würde, ist klargestellt, dass das Ansinnen des Beschwerdeführers auf Erhalt einer Entschädigung nicht im Wege einer Beschwerdeerhebung gegen den Wiederverleihungsbescheid vom 05.08.2021 an das Landesverwaltungsgericht herangetragen werden kann, dies wäre nur im Fall einer Säumnis der Erstinstanz, über einen gestellten Entschädigungsantrag eine Entscheidung zu treffen, im Wege einer Säumnisbeschwerde möglich (vgl VwGH 28.07.2016, 2013/07/0161).
Ein von der Wasserrechtsbehörde entschiedenes Entschädigungsbegehren könnte hingegen angesichts des in § 117 Abs 4 WRG 1959 festgelegten Rechtsweges gar nicht zum Landesverwaltungsgericht Tirol gelangen, ist hier doch die Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit festgelegt (§ 117 Abs 6 WRG 1959).
Betrachtete man das vorliegende Rechtsmittel als Säumnisbeschwerde, weil die belangte Wasserrechtsbehörde eine Entscheidung der Entschädigungsfrage bislang unterlassen hat, erwiese sich eine solche Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist als verfrüht, sodass die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen wäre (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).
Sieht man die gegenständliche Beschwerde nicht als Rechtsbehelf gegen eine Säumnis der belangten Behörde, so ist die Beschwerde jedenfalls „nicht gesetzmäßig ausgeführt“, enthält diese doch keine konkretisierten, den Interessen der Fischerei dienenden Vorschläge, die geeignet wären, in die Bewilligung des beantragten Wasserbauvorhabens Eingang zu finden, weshalb das Rechtsmittel diesfalls ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist (VwGH 03.10.2018, Ra 2018/07/0438).
Was die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Naturschutzgenehmigung anbelangt, verhält es sich so, dass der beschwerdeführende Fischereiberechtigte im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 keine Parteistellung hat.
Folgerichtig ist die vorliegende Beschwerde im Umfang der Naturschutzbewilligung zwingend zurückzuweisen.
Die in Prüfung stehende Beschwerde erweist sich somit jedenfalls in jeder Hinsicht als unzulässig.
Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass es dem Rechtsmittelwerber unbenommen bleibt, sein Entschädigungsbegehren in Form eines entsprechenden Antrages an die belangte Wasserrechtsbehörde heranzutragen, welche sodann eine Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu treffen haben wird.
3)
In der gegenständlichen Rechtssache konnte deshalb von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung Abstand genommen werden, weil die Beschwerde zurückzuweisen war (vgl § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG).
Im Übrigen hat weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde einen Verhandlungsantrag gestellt. Auch das entscheidende Verwaltungsgericht hielt die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht für erforderlich, zumal die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Maßgebliche Sachverhaltsbestreitungen lagen ebenfalls nicht vor.
Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einer einwandfreien Beantwortung zugeführt werden.
Zu den gegenständlich relevanten Fragestellungen einer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren relevierten Fischereientschädigung besteht eine klare Judikatur des Höchstgerichts, welche in der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung zitiert worden ist.
Insofern hat sich im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gestellt, da das erkennende Verwaltungsgericht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht abgewichen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Schlagworte
Wiederverleihung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.26.2776.1Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021